31999D0246

1999/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1999 zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 093 vom 08/04/1999 S. 0024 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 1999

zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/246/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG(2), insbesondere auf Artikel 14b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gelten sinngemäß die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG der Kommission(3).

Einige Mitgliedstaaten haben nationale Notstandspläne zur Genehmigung vorgelegt. Die Prüfung dieser Pläne hat ergeben, daß sie alle Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG erfuellen und im Fall ihrer wirksamen Durchführung die Verwirklichung des gesetzten Ziels ermöglichen.

Um die Wirksamkeit der Pläne zu gewährleisten, müssen Szenarien untersucht und Simulationen durchgespielt werden.

Die Notstandspläne müssen ferner regelmäßig aktualisiert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den in Anhang I genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 1999.

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 21.1.1980, S. 11.

(2) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 34.

(3) ABl. L 23 vom 29.1.1991, S. 29.

ANHANG

Belgien

Dänermark

Deutschland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Niederlande

Österreich

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich