1999/141/EG: Beschluß der Kommission vom 10. Februar 1999 zur Änderung des Beschlusses 91/544/EWG über die Verbindungsgruppe für ältere Menschen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 211)
Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1999 S. 0054 - 0054
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Februar 1999 zur Änderung des Beschlusses 91/544/EWG über die Verbindungsgruppe für ältere Menschen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 211) (1999/141/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene sollte die Anzahl der Mitglieder der durch den Beschluß 91/544/EWG der Kommission (1), geändert durch den Beschluß 93/417/EWG (2), eingerichteten Gruppe angepaßt werden. Gleichzeitig sollte die Amtszeit des Vorsitzenden und die der Mitglieder der Gruppe verkürzt werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Beschluß 91/544/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 2 wird der Ausdruck "25 Mitgliedern" durch den Ausdruck "24 Mitgliedern" ersetzt. 2. Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) der Ausdruck "5 Sitze" wird jeweils durch den Ausdruck "4 Sitze" ersetzt; b) folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- ESU - Europäische Senioren-Union: 4 Sitze". 3. In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck "18 Monaten" durch den Ausdruck "12 Monaten" ersetzt. 4. In Artikel 7 Absatz 1 wird der Ausdruck "18 Monate" durch den Ausdruck "12 Monate" ersetzt. 5. Im Anhang wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- ESU - Europäische Senioren-Union". Brüssel, den 10. Februar 1999 Für die Kommission Pádraig FLYNN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 296 vom 26. 10. 1991, S. 42. (2) ABl. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 60.