31999D0141

1999/141/EG: Beschluß der Kommission vom 10. Februar 1999 zur Änderung des Beschlusses 91/544/EWG über die Verbindungsgruppe für ältere Menschen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 211)

Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1999 S. 0054 - 0054


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Februar 1999 zur Änderung des Beschlusses 91/544/EWG über die Verbindungsgruppe für ältere Menschen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 211) (1999/141/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene sollte die Anzahl der Mitglieder der durch den Beschluß 91/544/EWG der Kommission (1), geändert durch den Beschluß 93/417/EWG (2), eingerichteten Gruppe angepaßt werden. Gleichzeitig sollte die Amtszeit des Vorsitzenden und die der Mitglieder der Gruppe verkürzt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluß 91/544/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 2 wird der Ausdruck "25 Mitgliedern" durch den Ausdruck "24 Mitgliedern" ersetzt.

2. Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) der Ausdruck "5 Sitze" wird jeweils durch den Ausdruck "4 Sitze" ersetzt;

b) folgender Gedankenstrich wird angefügt:

"- ESU - Europäische Senioren-Union: 4 Sitze".

3. In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck "18 Monaten" durch den Ausdruck "12 Monaten" ersetzt.

4. In Artikel 7 Absatz 1 wird der Ausdruck "18 Monate" durch den Ausdruck "12 Monate" ersetzt.

5. Im Anhang wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- ESU - Europäische Senioren-Union".

Brüssel, den 10. Februar 1999

Für die Kommission

Pádraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 296 vom 26. 10. 1991, S. 42.

(2) ABl. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 60.