31999D0140

1999/140/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über die Umweltschutzbeihilfe Luxemburgs an ProfilARBED (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1764) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1999 S. 0051 - 0053


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1998 über die Umweltschutzbeihilfe Luxemburgs an ProfilARBED (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1764) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/140/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1993 (Eingangsvermerk der Kommission vom 4. Januar 1994) hatte die luxemburgische Regierung der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, dem Stahlunternehmen ProfilARBED (im folgenden ARBED genannt) eine Umweltschutzbeihilfe zu gewähren.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 (2) hatte die Kommission die luxemburgische Regierung über ihren Beschluß vom 1. Juni 1994 unterrichtet, gegen diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (3) (nachstehend "Stahlbeihilfekodex" genannt, inzwischen ersetzt durch die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS) zu eröffnen.

Am 9. August 1993 hatte ARBED einen 25%igen staatlichen Zuschuß zu den Kosten beantragt, die bei der Umgestaltung des Stahlstandorts Esch-Schifflange (Bau eines neuen Elektrostahlwerks) für Umweltschutzmaßnahmen angefallen waren; diese beliefen sich auf 613 Mio. LUF. In ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1994 hatte die luxemburgische Regierung präzisiert, sie wolle dem Unternehmen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (4) einen Kapitalzuschuß von maximal 15 % der beihilfefähigen Kosten, d. h. von höchstens 91,950 Mio. LUF, gewähren.

Als Reaktion auf die Eröffnung des Verfahrens machte die luxemburgische Regierung folgende Argumente geltend:

1. die Anlage insgesamt bestehe seit Ende des 19. Jahrhunderts, und das Stahlwerk sei bei Inkrafttreten der neuen Normen bereits zwei Jahre in Betrieb gewesen;

2. mit dem alten LD-AC-Stahlwerk sei eine Einhaltung der im Februar 1993 festgelegten neuen Umweltnormen technisch nicht möglich gewesen;

3. laut Teil II Absatz 2 der Erwägungsgründe des Stahlbeihilfekodex sei bei der Prüfung in diesem Fall der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen zugrundezulegen;

4. das Elektrostahlwerk in Esch erfuelle alle darin genannten Kriterien. In diesem Zusammenhang führte die luxemburgische Regierung weiter aus, daß

- die neuen Umweltnormen 1990 in Kraft gesetzt und 1993 verschärft worden seien, das Stahlwerk in Esch bei Inkrafttreten dieser verschärften Normen aber schon länger als zwei Jahre in Betrieb gewesen sei;

- mit dem Bau des Elektrostahlwerks die Stahlgewinnung modernisiert worden, d. h. das LD-AC-Stahlwerk mit Stranggußanlage in ein Elektrostahlwerk mit Stranggußanlage umgewandelt worden sei;

- Beihilfen nur für den nicht rentablen Teil der Investitionen gewährt worden seien, während die auf Ersetzung und Produktivitätssteigerung, sprich auf Gewinn gerichteten Investitionen dem genannten Gemeinschaftsrahmen entsprechend völlig zu Lasten von ARBED gegangen seien.

Luxemburg machte ferner geltend, daß ARBED in Anbetracht der erheblichen Investitionskosten, die die Anpassung der bestehenden LD-AC-Stahlwerke an die Umweltnormen verursacht habe, und um den Verlust eines großen Teils dieser Investitionen bei der Ersetzung der bestehenden Stahlwerke zu verhindern, beschlossen habe, die Durchführung seines Programms zur Ersetzung alter Anlagen durch normenkonforme Neuanlagen zu beschleunigen. ARBED habe beim Bau des neuen Stahlwerks für Umweltschutzmaßnahmen in der Tat Investitionen in Höhe von 613 Mio. LUF getätigt. Bei Beibehaltung der bestehenden Anlagen wären auf ARBED Investitionskosten von schätzungsweise 1,5 Mrd. LUF zugekommen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hielte die luxemburgische Regierung die Beihilfe für mit Artikel 3 des Stahlbeihilfekodex vereinbar.

II

Die Kommission hatte nach Eingang der Bemerkungen Luxemburgs die Auffassung vertreten, daß

1. nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Stahlbeihilfekodex, Beihilfen, die die Anpassung von Anlagen, die bei Inkrafttreten neuer Umweltnormen bereits zwei Jahre in Betrieb waren, erleichtern sollen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind;

2. laut Teil II der Erwägungsgründe des genannten Stahlbeihilfekodex grundsätzlich gewährleistet werden muß, daß die Eisen- und Stahlindustrie und die anderen Wirtschaftszweige in gleichem Maße Zugang zu Umweltschutzbeihilfen haben. Daraus folge, daß die Gemeinschaftsvorschriften über Umweltschutzbeihilfen im Prinzip auf alle Unternehmen - ob aus der Eisen- und Stahlindustrie oder einem anderen Bereich - gleichermaßen angewandt werden müssen;

3. in diesem Zusammenhang daran erinnert werden sollte, daß gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen - in dem eingangs unterstrichen wird, daß dem Verursacherprinzip entsprechend bei Neuanlagen die Kosten für die Einhaltung verbindlicher Normen keinesfalls durch Beihilfen ausgeglichen werden sollten - Unternehmen, die sich gegen eine Anpassung ihrer länger als zwei Jahren bestehenden Anlagen und für den Bau einer neuen normenkonformen Anlage entschieden haben, Beihilfen für den Teil der Investitionskosten erhalten können, der den Kosten für die Anpassung der Altanlagen entspricht.

Sie hatte folglich die Auffassung vertreten, Artikel 3 Absatz 1 des Stahlbeihilfekodex lasse eine Einstufung von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu, wenn diese unter Einhaltung des Hoechstsatzes von 15 % an Unternehmen vergeben werden, die Anlagen, die mindestens zwei Jahre vor Inkrafttreten der Normen in Betrieb genommen wurden, nicht umrüsten, sondern durch normenkonforme Neuanlagen ersetzen wollen, vorausgesetzt die Beihilfe geht nicht über den Betrag hinaus, der für die Umrüstung der Altanlage gewährt worden wäre.

Damit stand die Beihilfe nach Auffassung der Kommission in Einklang mit Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS und konnte als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Die Kommission hatte daher am 21. Dezember 1994 entschieden (5), das hinsichtlich der Umweltschutzbeihilfe an ProfilARBED eröffnete Verfahren einzustellen, ohne Einwände zu erheben.

III

Diese Entscheidung der Kommission wurde von der British Iron and Steel Producers Association (BISPA) vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit der Begründung angefochten, der Stahlbeihilfekodex dürfe nicht in so weitem Sinne ausgelegt werden und lasse eine Einbeziehung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, der nur für die unter den EG-Vertrag fallenden Bereiche gilt, nicht zu.

In seinem Urteil vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-150/95 - UK Steel Association, vormals BISPA/Kommission (6), hebt das Gericht erster Instanz die abschließende Entscheidung der Kommission in vorstehender Sache auf und erklärt die Beihilfe an das Unternehmen ARBED aus folgenden Gründen für unzulässig:

a) es handelt sich eindeutig um eine staatliche Investitionsbeihilfe für die Ersetzung eines alten Stahlwerks durch eine Neuanlage;

b) die Bestimmungen des Stahlbeihilfekodex, die bestimmte Beihilfen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag freistellen, sind streng textgetreu auszulegen;

c) nach Artikel 3 des fünften Stahlbeihilfekodex können Unternehmen, die bestehende Anlagen nicht einfach an neue gesetzliche Umweltnormen anpassen, sondern durch normenkonforme Neuanlagen ersetzen wollen, keine Beihilfen erhalten, sondern sind nur Beihilfen zulässig, die die Anpassung von Anlagen, die mindestens zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Normen in Betrieb genommen wurden, erleichtern sollen;

d) die in der angefochtenen Entscheidung geäußerte Behauptung, Artikel 3 des Stahlbeihilfekodex könne in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen ausgelegt werden, der Beihilfen für Neuanlagen zuläßt, muß zurückgewiesen werden, weil die Bestimmungen des genannten Gemeinschaftsrahmens dem unmißverständlichen Wortlaut des Artikels 3 des Stahlbeihilfekodex zuwiderlaufen.

IV

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, insbesondere aufgrund von Kapitel III, kommt die Kommission entsprechend dem oben zitierten Urteil und entgegen ihrer abschließenden Entscheidung vom 21. Dezember 1994 (7) zu dem Schluß, daß die Bemerkungen der luxemburgischen Regierung nicht ausgereicht haben, um sie zu einer wesentlichen Revidierung ihrer ersten Einschätzung, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt hatte, zu veranlassen. Dieser Einschätzung zufolge fiel die Beihilfe unter keine der Kategorien, die vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag freigestellt sind, und konnte insbesondere Artikel 3 des Beihilfekodex nicht als Grundlage für die Zulassung der Beihilfe angeführt werden.

Die an ARBED gezahlte Beihilfe in Höhe von 91,950 Mio LUF ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie keiner der Kategorien, die nach dem Stahlbeihilfekodex vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag freigestellt sind, zuzurechnen ist, und muß daher zurückgezahlt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 91,959 Mio LUF, die das Unternehmen ARBED von Luxemburg erhalten hat, ist nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar.

Artikel 2

Luxemburg betreibt im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Begleichung staatlicher Forderungen die Rückzahlung dieser Beihilfe. Um die Auswirkungen der Beihilfe auszugleichen, werden für den Zeitraum von der Gewährung bis zur Rückzahlung Zinsen erhoben. Es gilt der von der Kommission in diesem Zeitraum für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents bei Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angewandte Zinssatz.

Artikel 3

Luxemburg unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, welche Maßnahmen es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 42.

(2) ABl. C 212 vom 3. 8. 1994, S. 7.

(3) ABl. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(4) ABl. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3.

(5) ABl. C 400 vom 31. 12. 1994, S. 10.

(6) Slg. 1997, S. II-1433

(7) Siehe Fußnote 5.