31999D0128

Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/1999 S. 0001 - 0007


ENTSCHEIDUNG Nr. 128/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 57, 66 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen am 29. Mai 1997 eine Mitteilung über die weitere Entwicklung der Drahtlos- und Mobilkommunikation vorgelegt.

(2) Die Kommission hat am 15. Oktober 1997 eine Mitteilung über strategische und politische Leitlinien für die weitere Entwicklung der Drahtlos- und Mobilkommunikation (UMTS) vorgelegt.

(3) Der Rat hat die Kommission am 1. Dezember 1997 ersucht, Anfang 1998 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegen, mit der diesbezüglich grundlegende Leitlinien festgelegt werden können und die frühzeitige Genehmigung von UMTS-Diensten innerhalb des bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsrahmens und auf der Grundlage der bestehenden Verteilung der Kompetenzen gegebenenfalls hinsichtlich der koordinierten Zuteilung von Frequenzen in der Gemeinschaft und des europaweiten Roamings erleichtert wird. Das Europäische Parlament hat am 29. Januar 1998 eine Entschließung angenommen, in der es seine starke Unterstützung für die Mitteilung der Kommission vom 15. Oktober 1997 zum Ausdruck bringt.

(4) Es ist erforderlich, eine neue Generation innovativer Systeme zu entwickeln, die - jeweils unter Verwendung sowohl terrestrischer fester und mobiler Bestandteile als auch satellitengestützter Komponenten - drahtlose multimediale Breitbanddienste einschließlich des Internetzugangs und anderer Dienste, die sich auf das Internet-Protokoll (IP) stützen, bereitstellen können, flexible und personalisierte Dienste ermöglichen und hohe Datenübertragungsraten unterstützen. Diese Entscheidung gilt für satellitengestützte Komponenten unbeschadet der Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft (5). Der Markt muß rasch geöffnet werden, damit durch ausreichenden Wettbewerb eine nahtlose, weltweite Abdeckung und niedrige Kosten und ein innovatives Dienstangebot gewährleistet werden.

(5) Ein Frequenzspektrum für die Entwicklung der satellitengestützten und terrestrischen Bestandteile des später in IMT-2000 umbenannten künftigen öffentlichen terrestrischen Mobilfunksystems (FPLMTS) ist 1992 durch die von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) abgehaltene Weltkonferenz der Funkverwaltung (WARC 92) ausgewiesen worden. Entsprechend der ITU-Entschließung 212 und der Weltfunkkonferenz 1995 (WRC 95) sollte der terrestrische Bestandteil um das Jahr 2000 bereitstehen.

(6) Das Konzept des Universellen Mobilen Telekommunikationssystems (UMTS) muß in der Gemeinschaft mit dem Internationalen Mobile Telecommunications-2000 (IMT 2000) genannten Mobilfunkkonzept der dritten Generation kompatibel sein, das von der ITU weltweit auf der Grundlage der ITU-Entschließung 212 entwickelt wurde.

(7) Die mobile und die drahtlose Kommunikation sind für die Entwicklung der Telekommunikationsindustrie der Gemeinschaft und die Informationsgesellschaft wie auch für Wirtschaft und Beschäftigung in der ganzen Gemeinschaft von strategischer Bedeutung. Am 3. Dezember 1997 hat die Kommission ein Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und zu ihren ordnungspolitischen Auswirkungen angenommen. Auf der Grundlage der sich aus diesem Grünbuch ergebenden Konsultation wird die Kommission die Auswirkungen der Konvergenz auf das UMTS untersuchen und dabei insbesondere bis 1999 die Telekommunikationsvorschriften der Gemeinschaft prüfen.

(8) Um die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen in das UMTS und den Aufbau eines Systems und die Entwicklung sowohl gemeinschaftsweiter wie auch europa- und weltweiter Dienste zu ermöglichen, die einen möglichst großen Raum abdecken, muß auf der Ebene der Gemeinschaft frühzeitig und gezielt gehandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die rasche und koordinierte Einführung kompatibler UMTS-Netze und -Dienste in der Gemeinschaft nach Grundsätzen des Binnenmarkts und im Einklang mit etwaigen vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) gebilligten oder entwickelten europäischen Normen für das UMTS ermöglichen; hierzu gehört insbesondere eine gemeinsame, offene und international wettbewerbsfähige Norm für die Funkschnittstelle. Unterschiedliche nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften würden die Bereitstellung gemeinschafts- und weltweiter UMTS-Dienste und den freien Verkehr der entsprechenden Geräte be- oder verhindern.

(9) Im vorliegenden Bereich gelten vor allem folgende Gemeinschaftsvorschriften und Wettbewerbsregeln: die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (6), die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten (7), die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (8), die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (9) und die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (10). Die Liste von Auflagen, die gemäß der Richtlinie 97/13/EG UMTS-Genehmigungen beigefügt werden kann, berührt nicht die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit den vom Vertrag, insbesondere den Artikeln 36 und 56, anerkannten Erfordernissen des öffentlichen Interesses, vor allem hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Untersuchung krimineller Aktivitäten treffen.

(10) Organisationen, die UMTS-Netze oder über solche Netze erbrachte Dienste anbieten, sollten ohne unnötige Beschränkungen oder überhöhte Gebühren Zugang zum Markt erhalten, damit sich ein dynamischer Markt und ein breites wettbewerbsfähiges Diensteangebot entwickeln können.

(11) Nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/2/EG der Kommission gilt folgendes: Zum ersten sollten Einzelgenehmigungen auf die Errichtung und/oder den Betrieb von UMTS-Netzen beschränkt werden; zum zweiten darf die Zahl der UMTS-Genehmigungen nur dann begrenzt werden, wenn das Frequenzspektrum nachweisbar nicht ausreicht; zum dritten sollten Genehmigungen auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, präziser und verhältnismäßiger Kriterien unabhängig davon erteilt werden, ob es sich bei den einzelnen Antragstellern um Betreiber bestehender anderer Systeme handelt oder nicht.

(12) Die grenzüberschreitende Gesprächsübergabe (Roaming) sollte nach den Genehmigungen zulässig sein, und sie sollte von den Mitgliedstaaten gefördert werden, damit gemeinschafts- und europaweite Dienste sichergestellt sind. Eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) durch den Europäischen Ausschuß für Regulierungsfragen des Fernmeldewesens (ECTRA) ist für das UMTS anzustreben. Insbesondere können erforderlichenfalls Mandate zur Schaffung eines Globalverfahrens für Dienste erteilt werden.

(13) Das verfügbare Frequenzspektrum beeinflußt unmittelbar den Grad der Wettbewerbsintensität des Marktes. Daher sollte die Zuweisung des Frequenzspektrums der erwarteten Nachfrage Rechnung tragen. Es muß ausreichend Frequenzspektrum zugewiesen und rechtzeitig freigemacht werden, damit sich ein breites wettbewerbsorientiertes Angebot multimedialer Mobilfunkdienste entwickeln kann.

(14) Die Zuweisung des Frequenzspektrums erfolgt am effektivsten im Rahmen von CEPT durch den Europäischen Ausschuß für Funkangelegenheiten (ERC). Es sollte sichergestellt werden, daß gegebenenfalls rechtzeitige und angemessene ordnungspolitische Maßnahmen getroffen werden, um die Durchführung der ERC-Entscheidungen in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, der Kommission regelmäßig über die Umsetzung der ERC-Maßnahmen zu berichten. Es können ergänzende Maßnahmen der Gemeinschaft notwendig sein, um die rechtzeitige Durchführung der CEPT-Entscheidungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(15) Ein ausreichendes Frequenzspektrum ist notwendig, damit sich ein breites wettbewerbsfähiges Angebot multimedialer Mobilfunkdienste entwickeln kann. Der ERC hat am 30. Juni 1997 seine Entscheidung ERC/DEC/(97)07 über die Frequenzbänder für die Einführung des UMTS angenommen; diese Entscheidung ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

(16) In dieser ERC-Entscheidung werden die Frequenzbänder 1900-1980 MHz, 2010-2025 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische und die Frequenzbänder 1980-2010 MHz und 2170-2200 MHz für satellitengestützte UMTS-Anwendungen ausgewiesen. Es muß ein ausreichendes Frequenzspektrum innerhalb der von WARC 92 festgelegten Bänder entsprechend dem zunehmenden Bedarf dieses Spektrums zugewiesen werden, bevor UMTS-Dienste kommerziell angeboten werden. Nach einigen Jahren könnte weiteres Frequenzspektrum benötigt werden.

(17) Auf ITU-Ebene wurden die Überprüfung der Frequenzzuweisung und der ordnungspolitischen Fragen in Verbindung mit dem UMTS, die Erleichterung des Betriebs multimodaler Endgeräte und der weltweiten Gesprächsübergabe bei IMT-2000 auf die Tagesordnung der nächsten WRC-Konferenz gesetzt, damit zusätzliches Frequenzspektrum zur Erfuellung der Marktnachfrage im Zeitraum 2005 bis 2010 ausgewiesen werden kann. Daher müssen unter Beteiligung aller interessierten Parteien gemeinsame europäische Standpunkte entwickelt und weltweit propagiert werden.

(18) Ausreichend verfügbares Frequenzspektrum mit angemessener Preisgestaltung, geographische Abdeckung und Qualität werden den Erfolg des UMTS entscheidend mitbestimmen. Die Verfahren zur Festsetzung der Preise für das verwendete Frequenzspektrum sollten die wettbewerbsorientierte Struktur des Marktes nicht gefährden, das öffentliche Interesse wahren und gleichzeitig eine effiziente Nutzung des Spektrums - einer wertvollen Ressource - sicherstellen.

(19) Gegebenenfalls ist eine spezielle Zusammenarbeit zwischen einzelnen Betreibern erforderlich, um ein Dienstangebot in weniger dicht besiedelten Gebieten zu gewährleisten. Diese Entscheidung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, geeignete Formen von nationalem Roaming zwischen zugelassenen Betreibern in ihrem Gebiet vorzuschreiben, soweit dies für einen ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Wettbewerb erforderlich ist.

(20) Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angeschaltete Telekommunikationsgeräte und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität zum Ersatz der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (11) vorgelegt. Geeignete harmonisierte Normen, die vom ETSI entwickelt werden und die nach der Richtlinie 98/13/EG anerkannt sind, werden den freien Verkehr der Endeinrichtungen unter Einbeziehung des UMTS sicherstellen.

(21) Für den zellularen digitalen Mobilfunkdienst der zweiten Generation waren nach der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (12), ursprünglich Frequenzbänder im 900 MHz-Bereich vorgesehen. DCS-1800 ist als Teil der GSM-Familie und als System der zweiten Generation zu betrachten. Die Gemeinschaft sollte auf dem Erfolg der digitalen Mobilfunktechnologie der gegenwärtigen Generation (zu der GSM gehört) sowohl in Europa als auch außerhalb Europas aufbauen und dabei den Verbund zwischen dem UMTS und Systemen der zweiten Generation berücksichtigen. Nach dem Gemeinschaftsrecht dürfen GSM-Betreiber und neue Marktteilnehmer auf den UMTS-Märkten nicht ungleich behandelt werden. Das UMTS sollte im Rahmen einer nahtlosen Betriebsumgebung entwickelt werden, die auch das uneingeschränkte Roaming mit GSM sowie zwischen terrestrischen und satellitengestützten Bestandteilen der UMTS-Netze umfaßt; es dürfte daher erforderlich werden, über Hybrid-Endgeräte zu verfügen, beispielsweise über GSM/UMTS-Dualmodus- bzw. -Dualband-Endgeräte und Endgeräte für terrestrische/satellitengestützte Übertragung.

(22) Es ist wichtig, daß UMTS-Netze eine sichere und zuverlässige Kommunikation sowie ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten; dies schließt den Schutz vor betrügerischer Nutzung ein und setzt voraus, daß mindestens das Sicherheitsniveau der Mobilkommunikation der zweiten Generation erreicht wird.

(23) Das UMTS zielt auf den Weltmarkt. Es sollte eine gemeinsame europäische UMTS-Norm beschlossen und als Teil der von der ITU konzipierten "IMT-2000-Familie" vorgeschlagen werden, um die Erfolgschancen des UMTS auf außereuropäischen Märkten zu erhöhen. Die Gemeinschaft muß daher die von der ITU festgelegten Fristen einhalten und den endgültigen technischen Anforderungen der ITU Rechnung tragen.

(24) Wenn auch die freiwillige Anwendung von Normen die allgemeine Regel bleibt, so muß doch erforderlichenfalls bei bestimmten Schnittstellen und in bestimmten Situationen auf verbindliche Normen zurückgegriffen werden, um die Interoperabilität zu gewährleisten und die Gesprächsübergabe bei mobilen Netzen und Diensten zu erleichtern. Harmonisierte Normen werden von Normungsgremien wie dem ETSI verabschiedet, was die Regelung vereinfacht.

(25) Die Kommission hat dem ETSI 1995 entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (13) und dem Beschluß 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (14) einen allgemeinen Normungsauftrag für UMTS erteilt; gegebenenfalls werden in Zukunft weitere Aufträge erteilt.

(26) Beim Übergang zur drahtlosen Informationsgesellschaft sind soziale und gesellschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Entwicklung des UMTS und einschlägiger Normen ist zu koordinieren mit verwandten Arbeiten wie dem Aufbau einer gemeinschaftsweiten Informationsgesellschaft, der Förderung der Ausbildung betreffend UMTS-Schwestertechnologien, dem Zugang für Ältere und Behinderte und der Forschung über mögliche Gesundheitsrisiken, die vom Mobilfunk ausgehen.

(27) Die Unternehmen der Gemeinschaft sollen vollen Nutzen aus den beispielsweise im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) unterzeichneten internationalen Handelsabkommen, einschließlich der Abkommen über Tarife wie des Informationstechnologie-Übereinkommens, und aus dem Istanbuler Übereinkommen über die Abschaffung der Zölle auf persönliche Habe und Berufsausrüstung ziehen und unter den spezifischen Bedingungen, einschließlich der Inländerbehandlung, wie sie für die Mitgliedsländer der WTO gelten, einen wirksamen Marktzugang haben. Die Kommission kann alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung internationaler Übereinkünfte treffen. Ergänzend können spezifische bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und entsprechende Verhandlungen der Kommission auf der Grundlage von Mandaten des Rates erforderlich sein.

(28) Die Kommission wird bei der Durchführung dieser Entscheidung durch den Genehmigungsausschuß unterstützt, der durch die Richtlinie 97/13/EG eingesetzt wurde. Ferner arbeitet die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses bei der Durchführung dieser Entscheidung eng mit einschlägigen externen Stellen zusammen -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Diese Entscheidung soll dazu beitragen, daß die rasche und koordinierte Einführung kompatibler UMTS-Netze und -Dienste in der Gemeinschaft nach Grundsätzen des Binnenmarkts und in Einklang mit den Marktbedürfnissen erleichtert wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Entscheidung ist das universelle mobile Telekommunikationssystem (UMTS) ein System der Drahtlos- und Mobilkommunikation der dritten Generation, über das insbesondere neuartige multimediale Dienste realisierbar sind, die die Möglichkeiten von Systemen der zweiten Generation wie GSM übersteigen, und das sich sowohl auf Elemente der terrestrischen Übertragung als auch auf solche der Satellitenübertragung stützen kann. Mit diesem System müssen mindestens die in Anhang I aufgeführten Merkmale realisierbar sein.

Artikel 3

Koordiniertes Genehmigungskonzept

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß Artikel 1 der Richtlinie 97/13/EG die schrittweise, koordinierte Einführung der UMTS-Dienste in ihrem Gebiet spätestens zum 1. Januar 2002 zu ermöglichen; insbesondere richten sie spätestens zum 1. Januar 2000 entsprechende Genehmigungsverfahren ein.

(2) Den Mitgliedstaaten wird auf Antrag zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fristen eine zusätzliche Durchführungsfrist von höchstens 12 Monaten zur Einrichtung eines Genehmigungsverfahrens und zur Einführung der UMTS-Dienste gewährt, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher technischer Schwierigkeiten, die bei der Durchführung der erforderlichen Anpassungen ihres Frequenzplans auftreten, zu rechtfertigen ist. Die Anträge sind vor dem 1. Januar 2000 einzureichen. Die Kommission beurteilt die Anträge und trifft innerhalb von drei Monaten eine mit Gründen versehene Entscheidung. Die übermittelten Informationen werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen am Schutz von Geschäfts- und Sicherheitsgeheimnissen allen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Ausarbeitung und Anwendung ihrer Genehmigungsverfahren im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dafür, daß bei der Bereitstellung des UMTS

- Frequenzbänder genutzt werden, die durch die CEPT gemäß dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren harmonisiert wurden,

- vom ETSI entwickelte oder gebilligte europäische UMTS-Normen, sofern vorhanden, angewendet werden, wozu insbesondere eine gemeinsame, offene und international wettbewerbsfähige Funkschnittstelle gehört. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Genehmigungen das transnationale Roaming innerhalb der Gemeinschaft zulassen.

(4) Da es zwecks effizienter Nutzung der Funkfrequenzen erforderlich sein kann, die Zahl der in den Mitgliedstaaten genehmigten UMTS-Systeme zu beschränken, wenn nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 97/13/EG gemeinsam mit der CEPT festgestellt wird, daß mögliche Arten von Systemen nicht miteinander kompatibel sind, koordinieren die Mitgliedstaaten ihr Vorgehen dahin gehend, daß in der Gemeinschaft kompatible Arten von UMTS-Systemen genehmigt werden.

Artikel 4

Rechte und Pflichten bezüglich Roaming

(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich bei den Organisationen, die UMTS-Netze bereitstellen, dafür ein, daß sie untereinander grenzüberschreitende Roaming-Vereinbarungen aushandeln, um ein lückenloses gemeinschaftsweites Diensteangebot sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ergreifen, um das Diensteangebot in weniger dicht besiedelten Gebieten sicherzustellen.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit der CEPT

(1) Die Kommission erteilt gemäß dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 97/13/EG an CEPT/ERC und CEPT/ECTRA Mandate, unter anderem zur Harmonisierung der Nutzung der Frequenzen. In diesen Mandaten werden die Aufgaben festgelegt und ein Zeitplan vorgegeben.

(2) Der Zeitplan für die ersten Mandate ist in Anhang II wiedergegeben.

(3) Nach Erfuellung der Mandate wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 97/13/EG entschieden, ob die Ergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen der Mandate durchgeführt wurden, in der Gemeinschaft angewendet werden sollen.

(4) Gelangt die Kommission oder ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, daß die Arbeiten im Rahmen des an CEPT/ECTRA oder CEPT/ERC erteilten Mandats im Hinblick auf den Zeitplan nicht zufriedenstellend voranschreiten, so können sie ungeachtet des Absatzes 3 den Genehmigungsausschuß mit der Angelegenheit befassen, der nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 97/13/EG vorgeht.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit dem ETSI

Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem ETSI, um eine gemeinsame offene Norm für die Bereitstellung kompatibler UMTS-Dienste in ganz Europa entsprechend den Marktbedürfnissen zu fördern; dabei berücksichtigt sie, daß der ITU eine gemeinsame Norm als mögliche Option für eine weltweite ITU-Empfehlung IMT 2000 vorzulegen ist.

Artikel 7

Ausschuß

Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Kommission von dem durch Artikel 14 der Richtlinie 97/13/EG eingesetzten Genehmigungsausschuß unterstützt.

Artikel 8

Informationsaustausch

(1) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse der Anhörungen von Vertretern der Organisationen, die Telekommunikationsdienste oder -netze betreiben, sowie der Benutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften.

(2) Der Ausschuß fördert unter Berücksichtigung der Telekommunikationspolitik der Gemeinschaft den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der Regelungen für die Genehmigung von UMTS-Diensten.

Artikel 9

Internationale Aspekte

(1) Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einführung von UMTS-Diensten und den freien Verkehr von UMTS-Ausrüstung in Drittländer zu erleichtern.

(2) Zu diesem Zweck strebt die Kommission die Anwendung der internationalen Übereinkünfte über das UMTS an; insbesondere unterbreitet sie dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge zur Erteilung geeigneter Mandate zur Aushandlung bilateraler und multilateraler Übereinkünfte mit Drittländern und internationalen Organisationen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die aus einschlägigen internationalen Übereinkünften folgenden Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten werden durch Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Artikels ergriffen werden, nicht berührt.

Artikel 10

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die sie zur Kontrolle der Durchführung dieser Entscheidung gegebenenfalls verlangt.

Artikel 11

Vertraulichkeit

Informationen, die im Rahmen dieser Entscheidung bereitgestellt werden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 20 der Richtlinie 97/13/EG.

Artikel 12

Bericht

Die Kommission beobachtet die Entwicklung auf dem Gebiet des UMTS und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren über die Wirksamkeit der nach dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 13

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen, um den in dieser Entscheidung niedergelegten oder den aufgrund dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen nachzukommen.

Artikel 14

Geltungsdauer

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt für einen Zeitraum von vier Jahren.

Artikel 15

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 131 vom 29. 4. 1998, S. 9, und

ABl. C 276 vom 4. 9. 1998, S. 4.

(2) ABl. C 214 vom 10. 7. 1998, S. 92.

(3) Stellungnahme vom 16. September 1998 (ABl. C 373 vom 2. 12. 1998).

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1998 (ABl. C 210 vom 6. 7. 1998, S. 200), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 (ABl. C 333 vom 30. 10. 1998, S. 56) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. November 1998 (ABl. C 379 vom 7. 12. 1998). Beschluß des Rates vom 30. November 1998.

(5) ABl. L 105 vom 23. 4. 1997, S. 4.

(6) ABl. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 59.

(7) ABl. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13.

(8) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 15.

(9) ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 32.

(10) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 1.

(11) ABl. L 74 vom 12. 3. 1998, S. 1.

(12) ABl. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 85.

(13) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/34/EG (ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37).

(14) ABl. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31.

ANHANG I

MERKMALE, DIE MIT UMTS REALISIERBAR SEIN MÜSSEN:

Systemfähigkeiten, die zur Realisierung folgender Dienstmerkmale erforderlich sind

1. Multimediafähigkeit, Anwendungen mit uneingeschränkter und eingeschränkter Mobilität in unterschiedlichen geographischen Umgebungen, die die Fähigkeit der Systeme der zweiten Generation wie GSM übersteigen.

2. Effizienter Zugang zum Internet sowie zu Intranets und anderen Diensten, die sich auf das Internet-Protokoll (IP) stützen.

3. Sprachübertragung mit einer vergleichbar hohen Qualität wie in Festnetzen.

4. Diensteportabilität unabhängig vom jeweiligen UMTS-Umfeld, soweit angezeigt (z. B. öffentlich/privat/unternehmenseigen; fest/mobil).

5. Nahtlose Betriebsumgebung einschließlich des uneingeschränkten Roaming mit GSM sowie zwischen den terrestrischen und den satellitengestützten Bestandteilen von UMTS-Netzen.

Drahtloser Netzzugang

- Neue terrestrische Funkschnittstelle für den Zugang zu allen Diensten (auch zu solchen mit Paketdatenübermittlung), die eine asymmetrische Übertragung ermöglicht und eine Wahl der Bandbreite/Datenrate in harmonisierten Frequenzbändern zuläßt.

- Insgesamt gute Frequenzökonomie einschließlich der Nutzung gepaarter und ungepaarter Frequenzen.

Kernnetz

- Rufabwicklung, Dienstesteuerung und Ortungs- und Mobilitätsmanagement einschließlich aller Roaming-Funktionen auf der Grundlage einer Weiterentwicklung der bestehenden Kernnetze, beispielsweise eines weiterentwickelten GSM-Kernnetzes, unter Berücksichtigung der Konvergenz zwischen mobilen und Festnetzen.

ANHANG II

ZEITPLAN

Ab Februar 1999 Erteilung von Aufträgen an die CEPT zur Zuweisung weiteren Frequenzspektrums, einschließlich Verfügbarmachung von Frequenzen zusätzlich zu denen der auf der WARC-92 zugewiesenen EPLMTS-Bänder für das UMTS.

Ab Februar 1999 Erteilung von Aufträgen an die CEPT zur Erstellung eines Globalverfahrens für die Dienste, soweit erforderlich.