1999/39/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation Brandenburgs, Mecklenburg- Vorpommerns und Niedersachsens und zur Aufhebung der Entscheidung 96/552/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4325) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/1999 S. 0047 - 0047
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation Brandenburgs, Mecklenburg-Vorpommerns und Niedersachsens und zur Aufhebung der Entscheidung 96/552/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4325) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/39/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6a Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Entscheidung 96/552/EG (2) hat die Kommission den von Deutschland vorgelegten Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest aus der Schwarzwildpopulation Brandenburgs, Mecklenburg-Vorpommerns und Niedersachsens genehmigt. Die deutschen Behörden haben einen neuen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation bestimmter Teile Brandenburgs, Mecklenburg-Vorpommerns und Niedersachsens vorgelegt. Dieser neue Plan ist geprüft und für konform mit der Richtlinie 80/217/EWG befunden worden. Der Plan trägt der Tatsache Rechnung, daß das Schweinepestvirus in der brandenburgischen Schwarzwildpopulation seit über sechs Monaten nicht mehr nachgewiesen wurde. Die Maßnahmen des neues Plans zielen darauf ab, das Risiko einer Erregerverschleppung durch die Verbringung von Hausschweinen aus ausgewiesenen Seuchengebieten gemäß Artikel 6a Absatz 3 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in andere Gebiete Deutschlands oder in andere Mitgliedstaaten zu verringern. Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 96/552/EG aufgehoben werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Deutschland vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest aus der Schwarzwildpopulation Brandenburgs, Mecklenburg-Vorpommerns und Niedersachsens wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Deutschland erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Plan gemäß Artikel 1 durchzuführen. Artikel 3 Die Entscheidung 96/552/EG wird hiermit aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. (2) ABl. L 240 vom 20. 9. 1996, S. 13.