Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/1998 S. 0012 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 2802/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft verfügt infolge von Interventionsmaßnahmen über Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Versorgung des russischen Marktes mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist bereits jetzt nicht mehr voll gewährleistet und wird in den nächsten Monaten aller Voraussicht nach noch schwieriger werden. Die internationale Staatengemeinschaft hat bereits Maßnahmen getroffen, um Rußland zu helfen, und die Gemeinschaft muß hier ebenfalls Verantwortung übernehmen. Daher sollten der Russischen Föderation (nachstehend "Rußland") landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um die Versorgung mit Lebensmitteln zu verbessern, wobei den unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort Rechnung zu tragen und gleichzeitig dafür zu sorgen ist, daß die Entwicklung einer durch den Markt bestimmten Versorgung nicht behindert wird. Ausnahmsweise und prioritär sollten Interventionserzeugnisse entweder unverarbeitet oder verarbeitet nach Rußland gesandt werden. Ferner sollte es möglich sein, landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt anzukaufen, wenn keine Interventionserzeugnisse zur Verfügung stehen. Diese Aktion wird zur Linderung der Not der Menschen in Rußland und gleichzeitig zur Regulierung der Agrarmärkte beitragen. Es sollten Bedingungen festgesetzt werden, um sicherzustellen, daß die Aktion ordnungsgemäß durchgeführt wird; ferner sollte ein gestaffelter Lieferzeitplan aufgestellt werden. Die Einzelheiten der tatsächlichen Durchführung der Aktion, einschließlich der Bestimmung der Erzeugnisse, sind in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Rußland festzulegen. Darin sollte vorgesehen werden, daß die russischen Behörden dafür verantwortlich sind, daß die Erzeugnisse auf den lokalen Märkten zu Preisen verkauft werden, die keine Marktstörungen hervorrufen, und daß die Erlöse aus dem Verkauf für soziale Zwecke verwendet werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Vereinbarung auszuhandeln und zu schließen. Damit die Ziele der Aktion erreicht werden können, sollte die Kommission des weiteren ermächtigt werden, alle gebotenen Maßnahmen zu treffen, so auch je nach Schwere der etwa auftretenden Schwierigkeiten eine Aufschiebung oder Aussetzung von Lieferungen für den Fall, daß die Bedingungen für die Durchführung nicht mehr erfuellt sind. Die Kommission nimmt externe technische Hilfe für die Begleitung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung der reibungslosen Durchführung der Aktion in Anspruch, und zwar auch auf russischem Hoheitsgebiet. Aus Dringlichkeitsgründen kann die Kommission vor allem für die Maßnahmen zur Begleitung und Kontrolle beschränkte Ausschreibungen durchführen oder diese Maßnahmen freihändig vergeben. Trotz aller bereits getroffenen und noch zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen birgt die Aktion unvermeidliche Risiken. Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften zu der Aktion nach den im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Verfahren erlassen. Da dringender Bedarf besteht, müssen die Erzeugnisse schnellstmöglich am Bestimmungsort eintreffen. Mit der Lieferung sollte deshalb umgehend begonnen werden; die diesbezüglichen Ausgaben sollten vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, übernommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Rahmen dieser Verordnung wird eine unentgeltliche Belieferung von Rußland mit den in Artikel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchgeführt, die infolge von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen oder, falls keine Interventionserzeugnisse zur Verfügung stehen, auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden. (2) Die Erzeugnisse werden an die bedürftigsten Regionen geliefert, die in einer zwischen der Gemeinschaft und Rußland zu schließenden Übereinkunft festgelegt werden. (3) Die Lieferungen erfolgen gestaffelt nach Maßgabe eines Lieferzeitplans, der in Absprache mit den russischen Behörden aufgestellt wird. (4) Die Bedingungen für die Durchführung der Aktion sind in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Rußland festzulegen, die von der Kommission ausgehandelt und geschlossen wird. Diese Bedingungen sehen vor, daß die gelieferten Erzeugnisse in Verantwortung der russischen Behörden auf den lokalen Märkten zu Preisen verkauft werden, die keine Störungen des Marktes in den Absatzregionen hervorrufen, und bestimmen, daß die Erlöse aus dem Verkauf dieser Waren grundsätzlich für soziale Zwecke verwendet werden. Die gelieferten Erzeugnisse dürfen an die Bedürftigsten der betreffenden Regionen ausnahmsweise auch kostenlos abgegeben werden. Die Vereinbarung enthält außerdem Bestimmungen über die Hilfe und die Kooperation der russischen Behörden bei der Begleitung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung der Aktion auf russischem Hoheitsgebiet, insbesondere durch den Rechnungshof oder die hierzu von der Kommission ermächtigten externen Stellen. Artikel 2 (1) Die Erzeugnisse werden in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung in der Gemeinschaft geliefert. (2) Die Maßnahmen können Nahrungsmittel einbeziehen, die zur Verfügung stehen oder auf dem Markt beschafft werden können, indem als Zahlung Erzeugnisse aus Interventionsbeständen geliefert werden, die zu der gleichen Gruppe von Erzeugnissen gehören. (3) Die Lieferkosten einschließlich der Kosten für den Transport bis zu den Häfen oder Grenzübergangsstellen ohne Entladung sowie gegebenenfalls die Kosten der Verarbeitung in der Gemeinschaft werden durch Ausschreibung oder bei Dringlichkeit oder Beförderungsschwierigkeiten durch beschränkte Ausschreibung bestimmt. (4) Für die aufgrund dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehenen Erstattungen gewährt. Artikel 3 Die Mengen der unentgeltlich zu liefernden Erzeugnisse betragen höchstens: - Weichweizen, Backqualität: 1 000 000 Tonnen, - Roggen, Backqualität: 500 000 Tonnen, - vollständig geschliffener Reis: 50 000 Tonnen, - Schweinefleisch: 100 000 Tonnen Schlachtkörperäquivalent, - Rindfleisch: 150 000 Tonnen Schlachtkörperäquivalent, - Magermilchpulver: 50 000 Tonnen. Artikel 4 (1) Für die Durchführung der Aktion unter den Bedingungen dieser Verordnung ist die Kommission zuständig. Die Kommission schiebt die Durchführung einer oder mehrerer Teillieferungen auf oder setzt die Aktion aus, wenn nicht sichergestellt ist, daß die Aktion vorschriftsmäßig abgewickelt wird, insbesondere wenn gegen die Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarung verstoßen wird. Sie trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Durchführung der Lieferung zu dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt zu gewährleisten. Die Kommission nimmt im Wege der offenen oder der beschränkten Ausschreibung oder im Wege der freihändigen Vergabe gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung externe technische Hilfe für die Begleitung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung der reibungslosen Durchführung der Aktion in Anspruch, und zwar auch auf russischem Hoheitsgebiet. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (2) beziehungsweise nach den entsprechenden Vorschriften anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen. Artikel 5 Der Wert der abgegebenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus Interventionsbeständen stammen, wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (3) verbucht. Artikel 6 Die in dieser Verordnung vorgesehene Aktion einschließlich der Kosten, die sich aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz ergeben, fällt unter Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) Stellungnahme vom 16. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37). (3) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).