98/662/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/365/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3504) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 314 vom 24/11/1998 S. 0019 - 0020
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/365/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3504) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/662/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), geändert durch die Entscheidung 97/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 97/222/EG der Kommission (3) wurde das Verzeichnis der Drittländer aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen. Mit der Entscheidung 97/221/EG der Kommission (4) wurden die Veterinärbedingungen und das Muster der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus den in dieser Liste aufgeführten Ländern festgesetzt. Mit der Entscheidung 97/365/EG der Kommission (5) wurden die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen zulassen. Mexiko hat der Kommission eine Liste von Betrieben übermittelt und Garantien gegeben, daß diese Betriebe den einschlägigen Hygienevorschriften der Gemeinschaft in vollem Umfang entsprechen und daß - sollte dies bei einem Betrieb nicht mehr der Fall sein - seine Ausfuhren in die Gemeinschaft ausgesetzt werden. Eine Vor-Ort-Kontrolle der Gemeinschaft hat gezeigt, daß der Hygienestandard der Betriebe ausreichend ist und sie daher auf eine erste Liste der Betriebe gesetzt werden können, von denen Einfuhren von Fleischerzeugnissen zugelassen werden dürfen. Für Mexiko kann somit eine vorläufige Liste der Fleischerzeugnisse herstellenden Betriebe aufgestellt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang dieser Entscheidung wird an den Anhang der Entscheidung 97/365/EG angefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 20. November 1998. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. November 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 17. (2) ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 33. (3) ABl. L 89 vom 4. 4. 1997, S. 39. (4) ABl. L 89 vom 4. 4. 1997, S. 32. (5) ABl. L 154 vom 12. 6. 1997, S. 41. ANEXO/BILAG/ANHANG/ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA >PLATZ FÜR EINE TABELLE>