31998D0466

98/466/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Société française de production zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 230) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 205 vom 22/07/1998 S. 0068 - 0074


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Société française de production zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 230) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/466/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Betroffenen zur Stellungnahme (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. EINFÜHRUNG

Diese Entscheidung folgt auf den Beschluß (2) der Kommission vom 12. Februar 1997, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Dieses Verfahren und die vorliegende Entscheidung betreffen eine Beihilfe von 2,5 Mrd. FRF (379 Mio. ECU) (3), davon eine Beihilfe für die industrielle Umstrukturierung in Höhe von 1,2 Mrd. FRF (182 Mio. ECU) und eine Beihilfe für die finanzielle Umstrukturierung von 1,3 Mrd. FRF (197 Mio. ECU), die Frankreich zugunsten der Société française de production (SFP) zu gewähren beabsichtigt. Anläßlich der Verfahrenseröffnung hat die Kommission bis zur Durchführung des vorgelegten Umstrukturierungsplans eine Rettungsbeihilfe von 350 Mio. FRF genehmigt, um die Existenzfähigkeit der SFP kurzfristig sicherzustellen.

Die SFP erbringt technische Leistungen für den audiovisuellen Bereich, insbesondere für die Fernsehproduzenten. Nach der Aufspaltung der ORTF in mehrere Gesellschaften 1974 wurden die Fernsehproduktionstätigkeiten im Rahmen einer neuen Gesellschaft, der SFP, fortgesetzt und die Sendetätigkeiten mehreren anderen Einrichtungen übertragen. Die SFP nahm jedoch weiter eine geschützte Stellung auf dem französischen audiovisuellen Markt ein. Gegenwärtig wird die SFP 100%ig vom Staat kontrolliert.

In Frankreich wurde der Bereich der audiovisuellen Produktion im Jahr 1986 für den Wettbewerb geöffnet. Die SFP, die auf dieses neue Wettbewerbsumfeld schlecht vorbereitet war, verzeichnete einen Umsatzrückgang und beginnende finanzielle Schwierigkeiten. Inzwischen ist die Zahl von 2 515 Mitarbeitern im Jahr 1985 erheblich zurückgegangen, Ende 1997 beschäftigte das Unternehmen noch 996 Mitarbeiter. Die seit 1986 erlittenen Verluste wurden vom Staat und den anderen öffentlichen Anteilseignern ausgeglichen. Seither haben die französischen Behörden an die SFP im Rahmen von vier verschiedenen Maßnahmen einen Betrag von 2,370 Mrd. FRF gezahlt. Von diesem Betrag genehmigte die Kommission Beihilfen in Höhe von 1,260 Mrd. FRF mit Entscheidungen vom 27. Februar und vom 25. März 1992. Der Restbetrag in Höhe von 1,110 Mrd. FRF war Gegenstand der Entscheidung 97/238/EG der Kommission (4) (auf die für nähere Einzelheiten verwiesen wird). Diese ablehnende Entscheidung ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß kein Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde. Die französischen Behörden haben sich gegenüber der Kommission verpflichtet, diese Beihilfe (gegenwärtig mit den fälligen Zinsen 1,3 Mrd. FRF) fristlos zurückzufordern.

Einschließlich der durch diese Entscheidung betroffenen Beihilfe für die industrielle Umstrukturierung hat die SFP bisher insgesamt 3,570 Mrd. FRF (2,370 Mrd. FRF und 1,2 Mrd. FRF (bzw. 541 Mio. ECU)) erhalten.

Zur Zeit der Eröffnung dieses Verfahrens beabsichtigte Frankreich die Privatisierung des Unternehmens durch den Verkauf der SFP an die Privatunternehmen Images Télévision Internationale und Générale d'Image (ITI/GI). Diese Abnehmer sollten sodann die Umstrukturierung durchführen, zu der die vorstehend genannten Beihilfen gehörten. Im April 1997 erwies sich, daß es nicht zum Verkauf an die Abnehmer kommen würde. Am 24. November 1997 legten die französischen Behörden der Kommission einen - mit Ausnahme der Privatisierung, die nicht mehr in Aussicht genommen wurde - ähnlichen wie den vorhergehenden Umstrukturierungsplan vor, der von den zur Übernahme der SFP bereiten Marktteilnehmern ausgearbeitet worden war.

2. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

2.1. Die Komponenten

Der Plan vom 24. November 1997 beruht zugleich auf der Senkung der Betriebskosten der SFP und auf einer Verbesserung ihrer kommerziellen Arbeitsweise. Er gilt für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis Ende 2000. In der nachstehenden Tabelle werden die Folgen für den Umsatz, die Ergebnisse und die Zahl der ständig und vorübergehend Beschäftigten wiedergegeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Finanzausgleich soll im Jahr 2000 mit einem positiven Ergebnis von 28 Mio. FRF erreicht werden, was einem Eigenkapitalertrag von 14 % entspricht. Das Verhältnis Eigenmittel/Gesamtbilanz wird bei 32 % liegen.

[ . . . ]

Der vorgeschlagene Plan setzt eine Leistung für die beiden Hauptposten voraus, nämlich die externen Aufwendungen und die Personalkosten. Durch eine bessere Einkaufspolitik, optimale Lagerverwaltung und Betriebskostensenkung in Verbindung mit einer Vereinfachung der Strukturen soll die Neuorganisation der SFP die externen Aufwendungen verringern. Die Wiederherstellung des Gleichgewichts erfolgt zwangsläufig durch eine Senkung dieser Aufwendungen, und zwar sowohl gemäß den zur Übernahme der SFP bereiten Marktteilnehmern als auch gemäß den französischen Behörden, wobei die letztgenannten den Plan dieser Marktteilnehmer in dieser Hinsicht noch drastischer gestalten. Das ständig beschäftigte Personal soll bis auf ca. 450 Mitarbeiter abgebaut werden. Das entspricht dem Ausscheiden von ca. 566 Mitarbeitern und 20 Einstellungen. Das Ausscheiden von 566 Mitarbeitern wird durch mehrere Maßnahmen erreicht, und zwar durch

- das Ausscheiden von Mitarbeitern, die am 31. Dezember 1998 das Alter von 55 Jahren und 2 Monaten erreicht haben (469 Personen). Die SFP wird einer bestimmten Anzahl der Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1998 nicht das Alter von 55 Jahren und 2 Monaten, aber das Alter von mindestens 51 Jahren erreicht haben, mit Rücksicht auf den Bedarf des Unternehmens vorschlagen, ein persönliches Vorhaben durchzuführen oder eine Beurlaubung mit einer Einkommensgarantie zu erhalten. Von der Maßnahme sind 252 Mitarbeiter betroffen;

- freiwilliges Ausscheiden mit Anregungen, insbesondere zur Begleitung der persönlichen Vorhaben (55 Mitarbeiter);

- den Übergang zum Teilzeitstatus des Unterhaltungsbereichs (20 Mitarbeiter);

- Eintritt in den Ruhestand (12 Mitarbeiter);

- Mobilität nach den Unternehmen des öffentlichen audiovisuellen Bereichs (10 Mitarbeiter. Das entspricht dem für die Jahre 1994 bis 1996 festgestellten Jahresdurchschnitt).

Bei dem ständigen Personal wird die Entwicklung voraussichtlich wie folgt verlaufen: 996 (Januar 1998), 965 (Juli 1998), 435 (Januar 1999), 450 (Juli 1999) und 450 (Januar 2000).

Demgegenüber ist eine begrenzte Zunahme der Teilzeit beschäftigten Fachkräfte von 123 Mitarbeitern 1997 auf 270 Ende 2000 vorgesehen.

Seit mehreren Jahren ist das System der verbindlichen Auftragsvergabe der öffentlichen Fernsehsender zugunsten der SFP aufgehoben worden. Die SFP muß sich jetzt ihre Aufträge im Wettbewerb mit den anderen audiovisuellen Unternehmen auf dem Markt sichern und kann also ihren Umsatz nicht durch ein solches System sicherstellen. Die Beinahebeibehaltung des Umsatzniveaus zwischen 1997 und 2000 trotz dieser Gegebenheiten und des Personalabbaus soll durch leistungssteigernde Maßnahmen erreicht werden:

- die Stärkung der kommerziellen Funktion (es müßte eine funktionelle Einheitlichkeit und Kohärenz mit ihren Märkten geschaffen werden; zwischen den leitenden Mitarbeitern im kommerziellen Bereich der SFP und ihren Kunden muß eine bevorzugte und personalisierte Beziehung geschaffen werden; durch Verfahrensvereinfachung sollen die Antwortfristen verkürzt werden);

- Vereinfachung der Strukturen, die endlich an die neue geringere Größe des Unternehmens angepaßt werden (Umgruppierung der Programmierungs-/Planungsfunktionen, Informatisierung der Programmierungen, systematische Erforschung der wirtschaftlichsten Organisation);

- Anpassung der Entschädigungsregelungen der SFP.

Diese gesteigerte Leistungsfähigkeit soll - je nachdem welche Tätigkeiten ausgeübt werden - die Produktivität des ständigen Personals von 12 auf 15 % steigern. In dem Maße wie der audiovisuelle Markt, insbesondere durch eine zunehmende Anzahl von Fernsehkanälen und den zunehmenden Anteil der internen Programmproduktion durch eine Vielzahl von Sendern wächst, bedeutet eine Beinahestabilisierung des Umsatzes der SFP faktisch eine Verringerung ihres Marktanteils.

Das Beihilfevolumen von 2 500 Mio. FRF umfaßt einen Betrag zur Deckung der Kosten dieser industriellen Umstrukturierung und einen Betrag für die finanzielle Umstrukturierung. Es wurde geprüft, ob dies einer Bereitstellung der neuen liquiden Mittel entspricht, die nach Bereinigung der früheren Schulden erforderlich wurde. [ . . . ]

2.2. Der Vergleich mit dem Plan von ITI/GI

Der Vergleich mit dem der Kommission ursprünglich vorgelegten Plan von ITI/GI, der in der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erläutert wurde, zeigt eine große Ähnlichkeit der beiden Pläne. In beiden Plänen wird dieselbe Beihilfe für die industrielle Umstrukturierung (1 200 Mio. FRF) und dieselbe Beihilfe für die finanzielle Umstrukturierung (1 300 Mio. FRF) zugrunde gelegt. Die wirtschaftlichen Eckdaten der vorstehenden Tabelle und die Eckdaten des Plans von ITI/GI in der Verfahrenseröffnungsentscheidung haben die gleiche Bedeutung:

- ITI/GI hatten ihren Plan mit mehreren Auflagen verbunden: Die wichtigste Auflage, hinsichtlich derer ein Unterschied besteht, der zu prüfen ist, betrifft den Abbau des ständigen Personals und den Austritt aus dem Tarifvertrag. Im jetzigen Plan ist ein noch größerer Personalabbau (566 Mitarbeiter) als im anfänglichen Plan (460 Mitarbeiter) vorgesehen. Die Aufhebung des Tarifvertrags unterbleibt, doch tritt an dessen Stelle eine Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen: die Staffelung der Arbeitszeit und Anpassung der Entschädigungsregelung der SFP;

- im Plan von ITI/GI war ein Umsatz von 600 Mio. FRF für 1999 vorgesehen worden; ein Betrag der gleichen Größenordnung (606 Mio. FRF) wird in dem zuletzt notifizierten Plan genannt, wobei die unterschiedlichen Definitionen des Begriffs Umsatz in den beiden Plänen berücksichtigt werden;

- die Kosten des vorhergehenden Plans waren für 1999 mit 590 Mio. FRF veranschlagt worden, die vorstehend genannten Kosten hingegen mit einem etwas geringeren Betrag von 578 Mio. FRF.

3. STELLUNGNAHME

Die französischen Behörden haben bei der Verfahrenseröffnung keine Bemerkungen mitgeteilt. Hingegen beantworteten sie das Schreiben der Kommission vom 2. Dezember 1997 (mit Schreiben vom 5. Dezember 1997) in bezug auf die Fragen zu dem Plan vom 24. November 1997. Ergänzende Fragen wurden mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 gestellt und mit Schreiben vom 8. Januar 1998 von ihnen beantwortet.

Der Beschwerdeführer, der der Kommission bereits mit Schreiben vom 7. April 1994 eine Beschwerde über Beihilfen an die SFP übermittelt hatte, teilte in einem Schreiben vom 20. Mai 1997 in seiner Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung mit, ITI und GI hätten ihr Angebot am 31. März 1997 zurückgenommen, Frankreich habe darauf die Aussetzung des Privatisierungsverfahrens angekündigt und somit erübrige es sich, der Kommission Bemerkungen zu dem veröffentlichten Plan mitzuteilen.

Anschließend verlangte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Presseartikel über den Neuorganisationsplan, der der Kommission am 24. November 1997 vorgelegt worden war, mit Schreiben vom 19. Dezember 1997, durch eine Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 seine Bemerkungen zu dem jetzigen Plan vorzulegen.

Hierzu ist festzustellen, daß sich der Betriebsrat der SFP und die Personalvertretung an die Kommission gewandt haben, ohne daß es innerhalb der Verfahrensfrist zu Stellungnahmen kam, die den französischen Behörden im Hinblick auf ihre Stellungnahme dazu mitgeteilt werden können.

4. DAS VERFAHREN

Der Umstand, daß der jetzige Umstrukturierungsplan förmlich nicht mehr auf dem von den privaten Unternehmen ITI/GI im Rahmen des Angebots zur Übernahme der SFP beruht, sondern eine Umstrukturierung unter Verantwortung der Behörden vorsieht, ist dem Wesen nach nicht geeignet, die vorstehend beschriebene Beihilfe zu beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der neue Plan im wesentlichen dem ursprünglichen Plan gleicht, ja sogar noch durchgreifender ist.

Da die bei der Verfahrenseröffnung vom 12. Februar 1997 vorgesehene Privatisierung für die abschließende Bestimmung der Existenzfähigkeit des Unternehmens nicht wesentlich war, ist daraus auch gestützt auf Artikel 222 EG-Vertrag zu schließen, daß seither keine neuen Ereignisse eingetreten sind, so daß sich eine Verfahrenserweiterung erübrigt und die endgültige Grundlage für den Abschluß des genannten Verfahrens durch diese umstandsbedingte Änderung dieses Plans nicht beeinträchtigt wird.

5. WÜRDIGUNG

Die unter Nummer 1 genannte Finanzierung, deren Zuweisung an die SFP für den Umstrukturierungsplan unter Nummer 2 erläutert wird, muß nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bewertet werden, um über ihren Beihilfecharakter zu entscheiden. Die staatlichen Mittel, die zugunsten des Unternehmens gezahlt werden müssen, sind dem Wesen nach keine rentable Investition, denn es werden dadurch nie Gewinne des Unternehmens in Höhe der bereitgestellten Mittel erwirtschaftet werden. Für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber wäre dies unannehmbar (5).

Nach Artikel 92 Absatz 1 sind, soweit in diesem Vertrag nicht anders bestimmt, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen bei den beiden staatlichen Maßnahmen, dem Finanzbeitrag zur industriellen Umstrukturierung in Höhe von 1 200 Mio. FRF und zu der finanziellen Umstrukturierung in Höhe von 1 300 Mio. FRF, im Rahmen einer Schuldenbereinigung erfuellt.

Die Beihilfe könnte der SFP die Möglichkeit bieten, ihre Dienste sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten und in den am EWR-Abkommen beteiligten Staaten leichter zu kommerzialisieren; sie könnte das Vordringen ausländischer audiovisueller Unternehmen im französischen Markt der kommerzialisierten Dienste erschweren.

Die Beihilfe verfälscht den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten oder droht ihn zu verfälschen. Es gibt einen europäischen Markt der audiovisuellen Produktion, in dem die Erbringer technischer Dienstleistungen konkurrieren. Bei den Produktionstätigkeiten der integrierten audiovisuellen Werke ist der Wettbewerb ebenso hochgradig wie bei der Bereitstellung der Aufnahmeteams oder der Studios. Typisch für diesen Markt ist die Präsenz einiger integrierter Produzenten wie der SFP, die alle technische Fazilitäten anbieten, und einer großen Anzahl spezialisierter Unternehmen, die nur einige Arten von Dienstleistungen anbieten. Im Hinblick darauf ist zu bemerken, daß die SFP selbst schon auf den Auslandsmärkten präsent ist und daß der Umstrukturierungsplan die Aufrechterhaltung dieser Präsenz vorsieht. Des weiteren nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß der Beschwerdeführer sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer, der sich in dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeschaltet hat, nach der Mitteilung dieser Verfahrenseröffnung und der Informationen in der Presse mehrmals Einwände erhoben hat.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß es einen europäischen Markt der Fernseh- und Filmproduktionen gibt. Typisch für diesen Markt ist die Herstellung von Koproduktionen der europäischen Produzenten und die Verbreitung audiovisueller Produktionen in anderen als den Herstellungsländern. In Anbetracht der dynamischen Politik, die Frankreich zur Verbreitung der französischen Werke in anderen Ländern betreibt, ist dieser Gesichtspunkt besonders erheblich im Fall des französischen Markts.

Infolgedessen ist die zur Rede stehende Beihilfe als eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

6. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

Nachdem festgestellt worden war, daß die finanziellen Zuwendungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, muß die Kommission prüfen, ob diese nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten kann.

Die in Artikel 92 Absatz 2 und in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da die Beihilfe weder die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, fördert noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dient.

Für die Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) könnte auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Ausnahme in Anspruch genommen werden. Hierzu ist festzustellen, daß die zur Rede stehende Beihilfe zur Sicherstellung der Existenzfähigkeit der SFP bestimmt ist und Frankreich keine Unterlagen vorgelegt hat, die zu der Auffassung berechtigen, daß die Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) bestimmt war. Die Kommission kann daher nur die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige berücksichtigen.

Um die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) betreffend Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten genauer festzulegen, hat die Kommission die gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) verabschiedet, die bestimmte Kriterien definieren, die die Beihilfe zu erfuellen hat. Diese Leitlinien treffen eine Unterscheidung zwischen den Rettungsbeihilfen und den Umstrukturierungsbeihilfen.

Die Leitlinien legen für die Umstrukturierungsbeihilfen folgende Kriterien fest:

- Die Beihilfe muß an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird, und die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglichen;

- die vorgeschlagenen Maßnahmen müssen Wettbewerbsverfälschungen möglichst begrenzen und mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar bleiben. Sie müssen einen Einfluß auf die Marktstellung des Begünstigten haben und die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung nach Möglichkeit ausgleichen;

- die Beihilfe muß sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung stehen;

- das Unternehmen muß den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und die Auflagen einhalten;

- die Durchführung des Plans und die Einhaltung der Auflagen werden mittels der Kommission jährlich vorzulegender ausführlicher Berichte kontrolliert.

6.1. Existenzfähigkeit

Die Hauptmaßnahmen des Umstrukturierungsplans betreffen die Produktionskostensenkung, insbesondere die Senkung der Personalkosten, die Erreichung eines realistischen Sollumsatzes und die Gewährung der Beihilfe. Die vorgesehene Dreijahresfrist für die Herbeiführung des Finanzausgleichs im Jahr 2000 mit einem positiven Ergebnis von 28 Mio. FRF, einem Aufkommen von 14 % aus Eigenkapital und einem Verhältnis Eigenkapital/Bilanzsumme von 32 % sind Elemente, die alle als angemessen gelten können. Die Wahrscheinlichkeit, daß dieser Ausgleich effektiv erreicht wird und dauerhaft ist (und somit die Existenzfähigkeit langfristig sicherstellt), ist von der Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit der Maßnahmen und ihrer Kohärenz untereinander abhängig. So zeigt die Analyse der starken globalen Kostensenkung in den Jahren 1997-2000 ca. 220 Mio. FRF (oder 1997 28 % der Kosten), daß diese Senkung in der Senkung der Aufwendungen für die verschiedenen Kategorien zum Ausdruck kommt. Der Personalaufwand, der in den Jahren 1997-2000 um 130 Mio. FRF sinken wird, stellt die größte Kategorie dar. Dieses Ergebnis müßte durch den Abbau des ständigen Personals von 996 auf 450 Mitarbeiter ab dem Jahr 2000 und zum Teil ersatzweise durch die zunehmende Inanspruchnahme vorübergehend beschäftigter Fachkräfte (von 123 im Jahr 1997 auf 270 im Jahr 2000), bei denen der Kostenaufwand für die Leistungen geringer als für das ständige Personal sind, erreicht werden. Diese Kostensenkungen sind Dauereinsparungen und tragen somit systematisch und endgültig zur Verbesserung der künftigen Ergebnisse bei.

Das Verhältnis Personalaufwand/Umsatz ist ein weiterer Faktor, der die Dauerhaftigkeit und Kohärenz der geplanten Maßnahmen zeigt. Dieses Verhältnis entspricht nach der Durchführung des Plans unter Berücksichtigung der Beschäftigung von 270 Teilzeitkräften der Regel in diesem Bereich (50 bis 55 % für die vergleichbaren Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Leistung, etwa das französische Unternehmen VCF).

Gemäß dem Plan der französischen Behörden sind der Gesamtabbau von ständigem und Teilzeitpersonal und die Änderung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Gruppen, die im Zeitplan vorgesehen sind, wesentlich für die Erreichung der Existenzfähigkeit des Unternehmens, wie die Analyse der Folgen bei Unterlassung derartiger Umstrukturierungsmaßnahmen bis dahin zeigt. Des weiteren ist hervorzuheben, daß die Rentabilität des Unternehmens nicht aufgrund erwarteter Umsatzsteigerungen, sondern aufgrund interner Maßnahmen wiederhergestellt wird. Die Summe der Produkte sollte bis zum Jahr 2000 um 30 Mio. FRF (also um 5 % des Betrags von 1997) zurückgehen. Diese Schätzung ist als realistisch anzusehen, wenn das Verhältnis Umsatz/Gesamtbeschäftigungsvolumen dem in diesem Beschäftigungsbereich festgestellten Durchschnittsverhältnis vergleichbar ist. Die Verhältniszahl der SFP wird - unter Berücksichtigung der vorübergehend Beschäftigten - voraussichtlich im Jahr 2000 auf 731 000 FRF ansteigen. Bei der NOB (niederländisches Unternehmen, das wegen der Wirksamkeit seiner Transaktionen anerkannt ist), einem Unternehmen, dessen Tätigkeiten eines integrierten Leistungserbringers denjenigen der SFP nahekommen, ist diese Verhältniszahl fast genauso hoch, nämlich ca. 740 000 FRF. Wird der Vergleich für die SFP nur auf die Videotätigkeiten begrenzt, so plant die SFP einen Umsatz von ca. 1 Mio. FRF je Beschäftigten, der dem der Konkurrenz (VCF) vergleichbar ist.

Diese Verbesserung des Verhältnisses Umsatz zum Gesamtbeschäftigungsvolumen, durch die das Niveau der Wettbewerber erreicht wurde, müßte hauptsächlich durch interne Maßnahmen des Unternehmens erzielt werden und beruht nicht auf einer etwaigen Preissteigerung für die Dienstleistungen, die kaum durchführbar wäre. Die Analyse, daß dieser Plan die Zahlungsfähigkeit tatsächlich wiederherstellen kann, wird dadurch, daß dieser Plan dem Plan privater Abnehmer, anerkannter Fachleute des audiovisuellen Bereichs, entspricht, die eine Beihilfe in der gleichen Höhe veranschlagten, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen, bedeutsam bestätigt.

Mit der Beihilfe von 2,5 Mrd. FRF sollen durch eine Produktivitätssteigerung die Kostensenkungs- und Umsatzsteigerungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diese Beihilfe enthält zugleich eine industrielle Komponente und eine finanzielle Komponente, die für die Kapitalumschichtung des durch seine Vergangenheit schwer beeinträchtigten Unternehmens bestimmt ist.

Die zur Rede stehende Beihilfe entspricht dem Mindestbedarf des Unternehmens für die finanzielle Umstrukturierung und der Neuorganisation der Tätigkeiten (insbesondere Senkung des Personalaufwands) und trägt so zu besseren Ergebnissen der SFP bei, die für die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Unternehmens erforderlich sind. Ohne ihre finanzielle Umstrukturierung hätte die SFP ein sehr negatives Eigenkapital, was ohne ergänzende staatliche Unterstützungsmaßnahmen zum Konkurs des Unternehmens führen würde.

In Anbetracht des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Beihilfe ein Ganzes bildet, das die Mittelzuführung ebenso wie die Begleichung der früheren Schulden umfaßt. Diese beiden Beihilfekomponenten sind um so untrennbarer miteinander verbunden, als keine von ihnen sinnvoll wäre, wenn sie nicht mit der anderen einherginge und ohne sie der Bestand des Unternehmens nicht gesichert werden könnte. Die Begründetheit einer derartigen Beurteilung der einzelnen Beihilfemaßnahmen insgesamt wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission (7) bestätigt.

6.2. Begrenzung der Verfälschungen

Die SFP hat in den letzten Jahren einen starken Umsatzrückgang verzeichnet, da sie nicht zu Wettbewerbspreisen produzieren konnte. Der Umstrukturierungsplan bestätigt den geringen Umsatz. Daraus und aus dem Marktwachstum resultiert ein tatsächlicher Marktanteilsverlust der SFP. Dies ist ein wichtiges Gegenstück zu der Beihilfe. Ein Hauptgegenstück ist der durch den Umstrukturierungsplan vorgesehene Kapazitätsabbau. Die Gestehungskosten von Diensten der SFP müssen im Rahmen des Plans den gesamten Kostenaufwand decken, was beweist, daß die SFP sich den Marktbedingungen, unter denen die Wettbewerber zu handeln gezwungen sind, nicht mehr entziehen könnte.

Des weiteren sind nach Auffassung der Kommission die Schwierigkeiten der SFP auf die Spezifität der kommerziellen Aufgabe der SFP im Markt zurückzuführen. Die SFP gehörte zum audiovisuellen öffentlichen Bereich. Von daher hatte sie eine schwerfällige Wirtschaftsstruktur geerbt, die ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht erleichtert, und hatte davor einen bevorzugten Zugang zu öffentlichen Mitteln. Bei den rein öffentlichen Dienstleistungserbringern, die ihre Leistungen ausschließlich für die öffentlichen Sender erbringen und nicht in Marktwettbewerb treten, sieht die Lage heute noch in den meisten Mitgliedstaaten und selbst in Frankreich bei anderen Leistungserbringern so aus. Deshalb ist zugrunde zu legen, daß die Umstrukturierung der SFP für ihre Existenzfähigkeit notwendig ist, daß sie aber zugleich auch ein vielschichtiger Prozeß ist, in dem sich ein gewisses Ausmaß an Wettbewerbsverfälschung nicht vermeiden läßt.

6.3. Begrenzung der Beihilfe

Die Beihilfe wird zur Erreichung der zweckgebundenen Ziele verwendet und steht in engem Zusammenhang mit dem zur Erreichung dieser Ziele gebotenen Finanzbedarf. Es handelt sich also nicht um eine übermäßig hohe Beihilfe. Dies beweist auch die Tatsache, daß im Ergebnis lediglich die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts vorgesehen ist. Die Ergebnisse haben sich also nicht so verbessert, daß es dadurch zu einer andauernden Wettbewerbsverfälschung kommen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt laufen die Beihilfen also nicht dem gemeinsamen Interesse zuwider.

Die Beihilfe von 2,5 Mrd. FRF kann nicht gesenkt werden, da sich dies unmittelbar durch eine Verschlechterung der Vorausschätzungsergebnisse auswirken würde, so daß die SFP das angestrebte Ziel, nämlich die Zahlungsfähigkeit, nicht erreichen könnte.

6.4. Durchführung des Plans und Auflagen

Obwohl alle Maßnahmen durch den Umstrukturierungsplan durchgeführt werden müssen, ist zu berücksichtigen, daß den französischen Behörden zufolge die Senkung des Personalaufwands im Mittelpunkt des Plans steht. Nach Auffassung der Kommission wird diese Beurteilung durch die bisherige Erfahrung bestätigt, daß die Schwierigkeiten, den Personalaufwand an das Tätigkeitsniveau anzugleichen, eindeutig die wesentliche Ursache der noch bestehenden Probleme des Unternehmens sind. Deshalb geht die Kommission davon aus, daß besondere Garantien vorzusehen sind. Um sicherzustellen, daß der Umstrukturierungsplan mit Erfolg abgeschlossen werden kann, ist es wesentlich, daß die Beihilfe von Frankreich nur gewährt wird, wenn sämtliche Elemente des Plans, einschließlich der Personalkostensenkung, abschließend verwirklicht worden sind.

Bei der Zahlung der Beihilfe sind die Modalitäten des Plans einzuhalten, damit die Beihilfen erst gezahlt werden, nachdem die SFP die Mittel tatsächlich für die geplanten Zwecke wirklich ausgegeben hat.

Obwohl die Beihilfe gemäß dieser Entscheidung in bezug auf die im Rahmen einer Umstrukturierungsbeihilfe vorzunehmenden einzelnen Beurteilungen nicht als überhöht angesehen wird, kann die Kommission nicht außer Acht lassen, daß dasselbe Unternehmen seit 1986 verschiedene Beihilfen erhalten hat, die insgesamt sehr wesentliche Beträge darstellen, von denen zwei aufgrund der Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurden. Es muß vereinbart werden, daß die in dieser Entscheidung in Rede stehende Beihilfe - von den im jetzigen Verfahrensabschnitt unvorhersehbaren außergewöhnlichen und betriebsfremden Umständen - die letzte Beihilfe ist, die der SFP oder für ihre Tätigkeiten gewährt werden kann (siehe die bedingte zustimmende Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache Thomson S.A./Thomson multimedia (8).

Frankreich wird die SFP nicht unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Fernsehsender fördern, indem sie diese Sender insbesondere zwingt, Aufträge an die SFP zu vergeben.

6.5. Ausführliche Berichte

Nach der fortwährenden Verfahrensweise der Kommission bei Umstrukturierungsplänen wird die Durchführung dieses Umstrukturierungsplans, insbesondere in Anbetracht der Höhe der Beihilfe und der Bedeutung einer angemessenen Durchführung, anhand eines der Kommission von den französischen Behörden vorzulegenden Halbjahresberichts kontrolliert.

7. SCHLUSSFOLGERUNG

Die in dem Umstrukturierungsplan vom 24. November 1997 der SFP in Form einer Beihilfe für die industrielle Umstrukturierung in Höhe von 1,2 Mrd. FRF und einer Beihilfe für die finanzielle Umstrukturierung in Höhe von 1,3 Mrd. FRF enthaltene Beihilfe stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.

Diese Beihilfe kann - vorbehaltlich der Erfuellung der in dieser Entscheidung genannten Auflagen von seiten Frankreichs - nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Umstrukturierungsplan vom 24. November 1997 der Société française de production enthaltene Beihilfe Frankreichs in Form einer Beihilfe für die industrielle Umstrukturierung in Höhe von 1,2 Mrd. FRF (182 Mio. ECU) und einer Beihilfe für die finanzielle Umstrukturierung in Höhe von 1,3 Mrd. FRF (197 Mio. ECU) ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen, vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 2 genannten Auflagen durch Frankreich, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1) Vor jeglicher Zahlung der Beihilfe gibt Frankreich der Kommission die Zusicherung, daß der Umstrukturierungsplan, einschließlich des Personalabbaus und des für diesen Abbau festgelegten Zeitplans, endgültig gebilligt worden ist.

(2) Die Beihilfe wird nach Maßgabe der Durchführung des Plans ausgezahlt.

(3) Diese Beihilfe stellt die letzte mögliche Beihilfe zugunsten der SFP dar; in Zukunft kann außer unter im jetzigen Verfahrensabschnitt unvorhersehbaren außergewöhnlichen äußeren Umständen keine neue Beihilfe gewährt werden.

(4) Frankreich legt der Kommission sechsmonatlich, beginnend mit dem 1. Januar 1998 und bis Ende des Jahres 2000, einen ausführlichen Bericht über die Anwendung des Plans vor.

(5) Frankreich wird die SFP nicht unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Fernsehsender fördern, insbesondere dadurch daß es diese Sender zwingt, Aufträge an die SFP zu vergeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 126 vom 23. 4. 1997, S. 4.

(2) Siehe Fußnote 1

(3) 1 ECU = 6,6 FRF.

(4) ABl. L 95 vom 10. 4. 1997, S. 19.

(5) Kapitaleinlagen des Staates, Bulletin der EG Nr. 9-1984 (siehe Nummern 3.2 und 3.3 zu den Kriterien, die die Kapitaleinlagen mit Beihilfeelement von denjenigen ohne Beihilfeelement unterscheiden).

(6) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

(7) Slg. 1984, S. 3809, Entscheidungsgrund 39.

(8) ABl. L 67 vom 7. 3. 1998, S. 31.