98/219/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/467/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchen- und Zuchtwildfleisch zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 082 vom 19/03/1998 S. 0044 - 0046
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. März 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/467/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchen- und Zuchtwildfleisch zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (98/219/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 97/467/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/103/EG (4), wurden vorläufige Listen von Betrieben aufgestellt, die Kaninchen- und Zuchtwildfleisch erzeugen. Neuseeland und Kroatien haben eine Liste der Betriebe übermittelt, die Kaninchen- und Zuchtwildfleisch erzeugen und gemäß den Garantien der zuständigen Behörden den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Für Neuseeland und Kroatien können somit vorläufige Listen der Betriebe aufgestellt werden, die Kaninchen- und Zuchtwildfleisch erzeugen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang dieser Entscheidung wird an den Anhang der Entscheidung 97/467/EG angefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 20. Februar 1998. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. März 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 17. (2) ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 33. (3) ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 57. (4) ABl. L 25 vom 31. 1. 1998, S. 96. ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>