98/24/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/490/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich von Gyrodactylus salaris in Salmoniden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1998 S. 0026 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/490/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich von Gyrodactylus salaris in Salmoniden (Text von Bedeutung für den EWR) (98/24/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 96/490/EG (3) hat die Kommission Maßnahmen zum Schutz bestimmter Gebiete in der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Gyrodactylus salaris erlassen. Finnland hat mit Schreiben vom 30. September 1997 beantragt, daß bestimmte Wassereinzugsgebiete in seinem Land gegen die Einschleppung von Gyrodactylus salaris geschützt werden müssen, einschließlich einer Pufferzone mit strengen Beschränkungen für die Verbringung von Salmoniden. Finnland führt in den genannten Wassereinzugsgebieten ein Test- und Überwachungsprogramm durch. Die Mitgliedstaaten, in denen Schutzmaßnahmen gegen Gyrodactylus salaris gelten, haben entsprechende Test- und Überwachungsprogramme eingeführt. Deren Ergebnisse sollten regelmäßig der Kommission mitgeteilt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 96/940/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Das Verbringen lebender Salmoniden von der Pufferzone unter Nummer 3 des Anhangs in die im Anhang aufgeführten anderen Gebiete ist nicht erlaubt." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die im Anhang aufgeführten Gebiete verantwortlich sind, unterziehen ihre Salmonidenbestände laufenden Überwachungstests und Laboruntersuchungen, um nachzuweisen, daß Gyrodactylus salaris nicht auftritt, und legen deren vollständige Ergebnisse jährlich bis spätestens 1. Juli der Kommission vor." 3. Der Anhang erhält folgende Fassung: "ANHANG GEBIETE 1. Vereinigtes Königreich: Großbritannien, Nordirland, Isle of Man, Guernsey 2. Irland 3. Finnland: Wassereinzugsgebiete Tenojoki und Näätämönjoki (Pufferzone: Paatsjoki, Luttojoki, Uutuanjoki)". Artikel 2 Die Mitgliedstaaten passen ihre Handelsvorschriften an diese Entscheidung an und unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. L 202 vom 10. 8. 1996, S. 21.