31997R1278

Verordnung (EG) Nr. 1278/97 der Kommission vom 2. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 175 vom 03/07/1997 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1278/97 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (1), insbesondere Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Angabe des Fettgehalts von Streichfett ist durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission vom 1. April 1997 (3) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung geregelt.

Die Abweichung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/97 wurde vorgesehen, damit bei der Verwaltung des Buttermarktes keine Störungen auftreten. Da die Produktkennzeichnung durch den Hersteller dank der diesbezüglichen Bestimmung erleichtert wird, sollte sie auch für Margarine und zusammengesetzte Erzeugnisse gelten.

Nach dem zweiten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind die in ihrem Anhang genannten Verkehrsbezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten, die den in derselben Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen führen, sollten deshalb gemäß Verordnung (EG) Nr. 577/97 weiterhin für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die diese Kriterien erfuellen. Die Verkehrsbezeichnung "Butter" darf jedoch gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 allein für Milcherzeugnisse verwendet werden.

Im Zusammenhang mit dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1995 wurden weder durch die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 noch durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 Übergangszeiträume für die Anwendung von Markenzeichen vorgesehen, welche die Verkehrsbezeichnung "Butter" im Fall von Erzeugnissen einschließen, die den geltenden Kriterien nicht entsprechen. Dies wirkt sich angesichts des durch die Neuregelung bedingten erheblichen wirtschaftlichen Aufwands für die Hersteller nachteilig aus, die solche Markenzeichen anwenden dürfen. Es sollte deshalb eine Übergangszeit festgelegt werden, die ihnen die Möglichkeit gibt, sich auf die Neuregelung umzustellen. Diese Regelung betrifft lediglich Markenzeichen, welche die Verkaufsbezeichnung "Butter" führen.

Der Verwaltungsausschuß hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 577/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 wird "Teil A Nummer 1 des Anhangs" ersetzt durch "Teil A Nummer 1, Teil B Nummer 1 und Teil C Nummer 1 des Anhangs".

2. Der nachstehende Artikel 5a wird eingefügt:

"Artikel 5a

Vor dem 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden registrierte Warenzeichen, welche die Verkehrsbezeichnung 'Butter' gemäß Teil A Nummer 1 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einschließen und bis zu dem genannten Datum für denselben Anhang nicht entsprechende Erzeugnisse angewendet wurden, dürfen für diese Erzeugnisse während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren, von dem genannten Tag an gerechnet, angewendet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 3.