31997R0986

Verordnung (EG) Nr. 986/97 der Kommission vom 30. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 189/77 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Mindestlagermengenregelung für Zucker

Amtsblatt Nr. L 141 vom 31/05/1997 S. 0065 - 0066


VERORDNUNG (EG) Nr. 986/97 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 189/77 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Mindestlagermengenregelung für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/96 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zucker (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 725/97 (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da bei der Berechnung der Abgabe, die bei einem Zuckerhersteller wegen Entnahme von Zucker aus einem Mindestlagerbestand zu erheben ist, kein Schwellenpreis mehr berücksichtigt wird, wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 die Anwendung eines Pauschbetrags vorgesehen, der je nach Entwicklung des Interventionspreises berichtigt werden kann. Die Verordnung (EWG) Nr. 189/77 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 (6), sollte deshalb angepaßt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 189/77 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf die "Verordnung (EWG) Nr. 700/73" ersetzt durch die Bezugnahme auf die "Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission (*).

(*) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17."

2. In Artikel 5 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"(3) Der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 zu erhebende Betrag entspricht der Summe der Ergebnisse aus den beiden folgenden Berechnungen:

- Die innerhalb der Hoechstquote während der dem Monat des Absatzes unmittelbar vorausgehenden zwölf Monate erzeugte Menge wird mit einem Koeffizienten und das Ergebnis mit dem in Artikel 6 genannten Pauschbetrag multipliziert. Der Koeffizient entspricht dem Verhältnis zwischen der abgesetzten Zuckermenge und der zu haltenden Mindestlagermenge;

- die abgesetzte Zuckermenge wird mit dem in Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 genannten und um den in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Betrag verringerten Betrag multipliziert.

(4) Erfuellt ein in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 genannter Raffinierer von Rohrzucker oder ein in Artikel 3 Buchstabe a) der gleichen Verordnung genannter Verarbeiter seine Lagerverpflichtungen nicht, so entspricht der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 zu erhebende Betrag der Summe der Ergebnisse aus den beiden folgenden Berechnungen:

- Die abgesetzte Menge wird mit dem Zehnfachen des in Artikel 6 genannten Pauschbetrags multipliziert;

- die abgesetzte Menge wird mit dem in Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 genannten und um den in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Betrag verringerten Betrag multipliziert."

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Der in den Artikeln 4 und 5 genannte Pauschbetrag wird auf 0,193 ECU je 100 kg Zucker, ausgedrückt als Weißzucker, festgesetzt.

Dieser Betrag wird nach Maßgabe einer etwaigen Anpassung des in Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 genannten Betrags berichtigt.

Für die Anwendung von Artikel 4 gilt der am Tag der Antragstellung und für die Anwendung von Artikel 5 der am Tag des Absatzes gültige Pauschbetrag."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 39.

(4) ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1977, S. 27.

(6) ABl. Nr. L 34 vom 13. 2. 1996, S. 16.