31997L0028

Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 171 vom 30/06/1997 S. 0001 - 0010


RICHTLINIE 97/28/EG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 76/756/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann. Der in der Richtlinie 76/756/EWG vorgesehene Typgenehmigungsbogen ist entsprechend zu ändern.

Eine Vereinfachung der Verfahren ist erforderlich, um die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Gleichwertigkeit bestimmter Einzelrichtlinien mit den entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu erhalten, wenn diese Regelungen geändert werden. Zunächst sollen die technischen Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG mittels Querverweisungen durch diejenigen der Regelung Nr. 48 ersetzt werden.

Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr ist unter anderem beschlossen worden, den Einbau einer dritten Bremsleuchte in Fahrzeuge der Klasse M1 verbindlich vorzuschreiben und den Einbau von Tagfahrleuchten in Kraftfahrzeugen zuzulassen.

Die fakultativen Vorschriften bezüglich der Leistungsanforderungen an einzelne Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Einbau in Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger bedürfen noch weiterer Untersuchungen. Es ist von entscheidender Bedeutung, daß die notwendigen technischen Arbeiten abgeschlossen werden, damit weitere Änderungen so bald wie möglich in die Richtlinie 76/756/EWG aufgenommen werden können.

Ferner wird auf die Richtlinie 76/757/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/29/EG (6), Bezug genommen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/756/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Mitgliedstaat, der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit er von jeder Änderung unterrichtet wird, die ein Merkmal oder ein Bauteil nach der Definition des Fahrzeugtyps in bezug auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen betrifft."

2. Die Anhänge werden durch den Anhang zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 1998 oder - falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. Juli 1997 hinaus verzögert - sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,

- für einen Kraftfahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern,

- die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge nicht verbieten,

wenn die Fahrzeuge die Anforderungen der Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfuellen.

(2) Ab dem 1. Oktober 1998 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfuellt sind.

(3) Ab dem 1. Oktober 2000

- betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und

- dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfuellt sind.

Artikel 3

Die Absätze und Anhänge der ECE-UNO-Regelung Nr. 48, auf die in Anhang II, Nummer 1 Bezug genommen wird, werden vor dem 1. Juli 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1998 nachzukommen. Sollte sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. Juli 1997 hinaus verzögern, müssen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte nachkommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 1998 oder, falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die im Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. Juli 1997 hinaus verzögert, sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte an.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32.

(6) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

ANHANG

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I: Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2: Typgenehmigungsbogen

ANHANG II: Technische Vorschriften

ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist vom Hersteller zu stellen.

1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:

1.3.1 Ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.

2 ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

2.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

2.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

2.3 Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

3 VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

3.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

4 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

4.2 Besondere Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen sind im Anhang 9 der Dokumente festgelegt, auf die unter Nummer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

Anlage 1

Beschreibungsbogen Nr. . . . gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Richtlinie 76/756/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG) (*)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0 ALLGEMEINES

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2 Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4 Fahrzeugklasse (c): .

0.5 Name und Anschrift des Herstellers: .

0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1 Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: .

1.8 Links- oder Rechtslenker (1):

1.8.1 Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (1) ausgerüstet .

2 MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

2.1 Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f): .

2.4 Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles): .

2.4.1 Für Fahrgestell ohne Aufbau:

2.4.1.1 Länge (j): .

2.4.1.2 Breite (k): .

2.4.1.2.1 Größte Breite: .

2.4.1.2.2 Kleinste Breite: .

2.4.1.3 Höhe (bei Leergewicht) (1) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): .

.

2.4.2 Für Fahrgestell mit Aufbau:

2.4.2.1 Länge (j): .

2.4.2.2 Breite (k): .

2.4.2.3 Höhe (bei Leergewicht) (1) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): .

.

(*) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen.2.6 Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und Anhängevorrichtung im Fall eines Zugfahrzeugs (für andere Klassen als M1) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Kühlfüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, 100 % anderer Flüssigkeiten außer Brauchwasser, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) und für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals (75 kg), wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): .

2.6.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert): .

2.8 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (y) (Größt- und Kleinstwert): .

2.8.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Ausführung): .

3 ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.2.5 Elektrische Anlage

3.2.5.1 Nennspannung: ..... V, Anschluß an Masse positiv oder negativ (1)

6 RADAUFHÄNGUNG

6.2.1 Niveauregulierung: ja/nein (1)

6.6 Bereifung und Räder

6.6.2 Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1 Achse 1: .

6.6.2.2 Achse 2: .

6.6.2.3 Achse 3: .

6.6.2.4 Achse 4: .

usw.

9 AUFBAU

9.10.3 Sitze

9.10.3.1 Anzahl: .

9.10.3.2 Lage und Anordnung: .

10 BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.1 Tabelle sämtlicher Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrolleuchte): .

10.2 Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: .

10.3 Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG sind nachstehende Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

10.3.1 Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: .

10.3.2 Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren (Abschnitt 2.10 der Dokumente, auf die in Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG, Nummer 1 Bezug genommen wird): .

10.3.3 Bezugsachse und Bezugspunkt: .

10.3.4 Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: .

10.3.5 Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: .

10.4 Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Abschnitt 6.2.6.1 der Dokumente, auf die im Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG, Nummer 1, Bezug genommen wird

10.4.1 Grundeinstellwert: .

10.4.2 Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwertes: .

10.4.3 Beschreibung/Zeichnung (1) und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar): .

10.4.4 Betätigungseinrichtung: .

10.4.5 Markierungen: .

10.4.6 Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: .

gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

MUSTER (Größtformat: A4 (210 × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

- den Entzug der Typgenehmigung (1)

des Typs eines Fahrzeugs/eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie 76/756/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

ABSCHNITT I

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2 Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2): .

0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4 Fahrzeugklasse (1) (3): .

0.5 Name und Anschrift des Herstellers: .

0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: .

0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

ABSCHNITT II

1 (Erforderlichenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2 Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: .

3 Datum des Prüfprotokolls: .

4 Nummer des Prüfprotokolls: .

5 Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Nachtrag

6 Ort: .

7 Datum: .

8 Unterschrift: .

9 Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ,?' dargestellt (z. B. ABC??123???).(3) Gemäß der Definition in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . .

betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 76/756/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG

1 ZUSÄTZLICHE ANGABEN

1.1 Verzeichnis der Leuchten, deren Anbau in diesem Fahrzeugtyp zulässig ist: .

5 BEMERKUNGEN

5.1 Gegebenenfalls Hinweise auf bewegliche Bauteile: .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 Es gelten die technischen Vorschriften nach den Absätzen 2, 2.2 bis 2.25.2, 5 und 6 und den Anhängen 3 bis 9 der ECE-UNO-Regelung Nr. 48, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserie 01 einschließlich Berichtigungen (1);

- die Berichtigung 2 bis zur Änderungsserie 01 (2),

- die Ergänzung 1 bis zur Änderungsserie 01 einschließlich der Berichtigungen der Änderungsserie 01 und der Berichtigung 1 der Revision Nr. 48 (3),

- die Berichtigung 4 der Änderungsserie 01 (4)

mit der folgenden Ausnahme:

1.1 Absatz 2.4 ist wie folgt zu verstehen:

'unbeladenes Fahrzeug' bedeutet ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand, wie unter 2.6 der Anlage 1 des Anhangs I dieser Richtlinie definiert, jedoch ohne Fahrer.

1.2 Die Bezugnahme auf Fußnote (2) zu Absatz 2.7.24 entfällt, und die betreffende Fußnote wird gestrichen.

1.3 Der unter 5.19.1 erwähnte Begriff 'Benachrichtigungsformular (10.1 des Anhangs)' ist zu verstehen als 'der Typgenehmigungsbogen (5.1 des Nachtrags der Anlage 2 des Anhangs I dieser Richtlinie)'.

1.4 Unter den in der Fußnote (4) zu Absatz 6.2.9, die durch das Bezugsdokument 4 eingeführt wurde, erwähnten 'Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen' sind die 'Mitgliedstaaten' zu verstehen.

1.5 Unter 6.14.2, 6.15.2, 6.16.2 und 6.17.2 ist unter 'Regelung Nr. 3' jeweils 'Richtlinie 76/757/EWG' zu verstehen.

1.6 Die Bezugnahme auf Fußnote (5) zu Absatz 6.19 entfällt, und die betreffende Fußnote wird gestrichen.

1.7 Die Fußnote (1) im Anhang 5 ist wie folgt zu verstehen:

'Hinsichtlich der Definition der Klassen siehe Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG'.

2 Ungeachtet der Vorschriften von Artikel 8, insbesondere nach (2a), (2c) und (3) der Richtlinie 70/156/EWG, der Vorschriften dieses Anhangs und von Vorschriften von Einzelrichtlinien ist der Einbau anderer als der in den Absätzen 2.7.1 bis 2.7.24 der Dokumente, auf die unter Nummer 1 Bezug genommen wird, festgelegten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen verboten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Technische Vorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Artikel 3 und Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 97/28/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt Bezug genommen wird (1)

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

2.2. "Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen" sind Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 2.2.1 bis 2.2.4 aufweisen.

Folgende Fahrzeuge gelten ebenfalls nicht als "Fahrzeuge eines anderen Typs": Fahrzeuge, die zwar Unterschiede nach Absatz 2.2.1 bis 2.2.4 aufweisen, bei denen diese Unterschiede aber keine Änderung der Art, Anzahl, Anordnung und geometrischen Sichtbarkeit der Leuchten und der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Neigung des Abblendlichtbündels erforderlich machen, und Fahrzeuge mit oder ohne zulässige Leuchten.

2.2.1. Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs;

2.2.2. Anzahl und Anordnung der Einrichtungen;

2.2.3. Verstelleinrichtung für die Scheinwerfer;

2.2.4. Federung;

2.3. "Querebene" ist eine zur Fahrzeuglängsmittelebene rechtwinklig stehende Vertikalebene;

2.4. "unbeladenes Fahrzeug" ist ein Fahrzeug ohne Fahrzeugführer, Personal, sonstige Insassen und Ladung, jedoch mit vollem Kraftstoffbehälter, Reserverad und den üblicherweise mitgeführten Werkzeugen;

2.5. "beladenes Fahrzeug" ist ein bis zur vom Hersteller angegebenen Gesamtmasse beladenes Fahrzeug; der Hersteller setzt auch die Verteilung der Masse auf die Achsen nach dem in Anhang 5 beschriebenen Verfahren fest;

2.6. "Einrichtung" ist ein Teil oder eine Zusammenfassung von Teilen, die eine oder mehrere Funktionen erfuellt;

2.7. "Leuchte" ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Verkehrsteilnehmer zu geben; Kennzeichenleuchten und Rückstrahler gelten ebenfalls als Leuchten;

2.7.1. "Lichtquelle hinsichtlich der Glühlampen" ist der Leuchtkörper selbst; bei einer Leuchte mit mehreren Leuchtkörpern stellt jeder eine Lichtquelle dar;

2.7.2. "gleichwertige Leuchten" sind Leuchten, die die gleiche Funktion haben und im Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt worden sind; diese Leuchten können andere Eigenschaften haben als die Leuchten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs angebaut waren, sofern sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen;

2.7.3. "unabhängige Leuchten" sind Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen (2), eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen;

2.7.4. "zusammengebaute Leuchten" sind Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen (3) und eigenen Lichtquellen, aber einem gemeinsamen Gehäuse;

2.7.5. "kombinierte Leuchten" sind Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen (4), aber einer gemeinsamen Lichtquelle und einem gemeinsamen Gehäuse;

2.7.6. "ineinandergebaute Leuchten" sind Einrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen (zum Beispiel unterschiedliche optische, mechanische oder elektrische Merkmale) Licht abgibt, mit gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen (5) und einem gemeinsamen Gehäuse;

2.7.7. "Einfunktionsleuchte" ist ein Teil einer Einrichtung, das eine einzige Beleuchtungs- oder Lichtsignalfunktion erfuellt;

2.7.8. "abdeckbare Leuchte" ist eine Leuchte, die teilweise oder vollständig abgedeckt werden kann, wenn sie nicht gebraucht wird. Dies kann durch eine bewegliche Abdeckung, die Verschiebung der Leuchte oder andere geeignete Mittel erreicht werden. Als "versenkbare Leuchte" wird insbesondere eine abdeckbare Leuchte bezeichnet, die durch Verschiebung in die Karosserie versenkt werden kann;

2.7.9. "Scheinwerfer für Fernlicht" ist die Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten;

2.7.10. "Scheinwerfer für Abblendlicht" ist die Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Führer der entgegenkommenden Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu beeinträchtigen;

2.7.11. "Fahrtrichtungsanzeiger" ist eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder links zu ändern;

Ein oder mehrere Fahrtrichtungsanzeiger können auch in Anwendung der Vorschriften nach der Regelung Nr. 97 verwendet werden.

2.7.12. "Bremsleuchte" ist die Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, daß sein Führer die Betriebsbremse betätigt; die Bremsleuchten können durch Betätigung eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung eingeschaltet werden;

2.7.13. "Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen" (Kennzeichenleuchte) ist eine Einrichtung, die dazu dient, den Anbringungsort für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein;

2.7.14. "Begrenzungsleuchte" ist die Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen;

2.7.15. "Schlußleuchte" ist die Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen;

2.7.16. "Rückstrahler" ist eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe dieser Lichtquelle befindet;

Im Sinne dieser Regelung gelten nicht als Rückstrahler:

2.7.16.1. - reflektierende Kennzeichenschilder;

2.7.16.2. - die im ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) genannten reflektierenden Zeichen;

2.7.16.3. - sonstige reflektierende Schilder und Zeichen die entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte Fahrzeugklassen oder bei bestimmten Einsatzarten zu verwenden sind;

2.7.17. "Warnblinklicht" ist das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es dient dazu, anderen Verkehrsteilnehmern die besondere Gefahr anzuzeigen, die das Fahrzeug im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt;

2.7.18. "Nebelscheinwerfer" ist eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern;

2.7.19. "Nebelschlußleuchte" ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen;

2.7.20. "Rückfahrscheinwerfer" ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts zu fahren beginnt;

2.7.21. "Parkleuchte" ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein eines geparkten Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaften anzuzeigen. Sie ersetzt in diesem Fall die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten;

2.7.22. "Umrißleuchte" ist eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten Punkten der Gesamtbreite des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug angebaut ist und dazu dient, die Gesamtbreite deutlich anzuzeigen; sie soll bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf den Fahrzeugumriß lenken.

2.7.23. "Seitenmarkierungsleuchte" ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs zur Seite hin anzuzeigen;

2.7.24. "Tagfahrtleuchte" ist eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten am Tage besser kenntlich zu machen (6);

2.8. "Lichtaustrittsfläche" einer "Beleuchtungseinrichtung", einer "Lichtsignaleinrichtung" oder eines Rückstrahlers ist die ganze Außenfläche oder ein Teil der Außenfläche des lichtdurchlässigen Werkstoffs entsprechend den Angaben in der Zeichnung, die dem Antrag des Herstellers der Einrichtung beigefügt ist (siehe Anhang 3);

2.9. "leuchtende Fläche" (siehe Anhang 3);

2.9.1. "leuchtende Fläche einer Beleuchtungseinrichtung" (Absätze 2.7.9, 2.7.10, 2.7.18 und 2.7.20) ist die Parallelprojektion der gesamten Reflektoröffnung oder - bei Scheinwerfern mit ellipsoidem Reflektor - der "Projektionsscheibe" auf eine Querebene.

Hat die Beleuchtungseinrichtung keinen Reflektor, so gilt die Begriffsbestimmung in Absatz 2.9.2. Bedeckt die Lichtaustrittsfläche der Leuchte nur einen Teil der gesamten Reflektoröffnung, dann wird nur die Projektion dieses Teiles berücksichtigt.

Bei einem Scheinwerfer für Abblendlicht wird die leuchtende Fläche durch die Abbildung der Hell-Dunkel-Grenze auf der Abschlußscheibe begrenzt. Sind der Reflektor und die Abschlußscheibe zueinander verstellbar, so ist die mittlere Einstellung zu verwenden;

2.9.2. "leuchtende Fläche einer Lichtsignaleinrichtung, außer bei einem Rückstrahler" (Absätze 2.7.11 bis 2.7.15, 2.7.17, 2.7.19 und 2.7.21 bis 2.7.24) ist die Parallelprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse senkrecht liegende Ebene, die die Außenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte berührt; diese Projektion wird durch die in dieser Ebene liegenden Ränder der Blenden begrenzt, wobei jede einzelne Blende die Gesamtlichtstärke in der Bezugsrichtung auf 98 % herabsetzt.

Zur Bestimmung der unteren, der oberen und der seitlichen Begrenzung der leuchtenden Fläche werden nur Blenden mit horizontalem oder vertikalem Rand verwendet;

2.9.3. "leuchtende Fläche eines Rückstrahlers" (Absatz 2.7.16) ist die Parallelprojektion eines Rückstrahlers auf eine senkrecht zu seiner Bezugsachse liegende Ebene, sie wird durch die Ebenen begrenzt, die die äußeren Teile der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse liegen. Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes werden nur die horizontalen und vertikalen Ebenen verwendet;

2.10. Die "sichtbare leuchtende Fläche" in einer bestimmten Beobachtungsrichtung ist - auf Antrag des Herstellers oder seines ordentlich bevollmächtigten Vertreters - die Parallelprojektion

der Umrandung der leuchtenden Fläche, die auf die Außenfläche der Abschlußscheibe projiziert wird (a-b),

oder der Lichtaustrittsfläche (c-d),

auf eine Ebene, die senkrecht zur Beobachtungsrichtung liegt und den äußersten Punkt der Abschlußscheibe berührt (siehe Anhang 3 dieser Regelung);

2.11. "Bezugsachse" ist die die Leuchte kennzeichnende Achse, die vom Leuchtenhersteller bestimmt wird und als Bezugsrichtung (H = 0°, V = 0°) für die Winkel bei den photometrischen Messungen und beim Anbau am Fahrzeug dient.

2.12. "Bezugspunkt" ist der vom Hersteller der Leuchte angegebene Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche der Leuchte.

2.13. "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" sind die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muß. Dieser Raumwinkelbereich wird durch die Segmente der Kugel abgegrenzt, deren Mittelpunkt mit dem Bezugspunkt der Leuchte zusammenfällt und deren Äquator parallel zum Boden verläuft. Diese Segmente werden von der Bezugsachse aus bestimmt. Die horizontalen Winkel â entsprechen der geographischen Länge und die vertikalen Winkel á der geographischen Breite. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich kein Hindernis für das ausgestrahlte Licht befinden, das von einem beliebigen Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte ausgeht, die aus großer Entfernung beobachtet wird.

Werden die Messungen in geringerer Entfernung zur Leuchte vorgenommen, so muß die Beobachtungsrichtung parallel verschoben werden, um die gleiche Genauigkeit zu erreichen.

Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit werden Hindernisse, die bereits bei der Typgenehmigung der Leuchte vorhanden waren, nicht berücksichtigt.

Wenn nach dem Anbau der Leuchte ein Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte durch irgendeinen Teil des Fahrzeugs verdeckt wird, muß nachgewiesen werden, daß bei dem Teil der Leuchte, der nicht verdeckt ist, die photometrischen Werte noch eingehalten sind, die für die Genehmigung der Einrichtung als optisches Gerät vorgeschrieben sind (siehe Anhang 3 dieser Regelung). Wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit unter der Horizontalen jedoch auf 5° verringert sein darf (bei einer Leuchte mit einer Anbauhöhe von weniger als 750 mm), darf das photometrische Meßfeld des angebauten optischen Gerätes auf 5° unter der Horizontalen verringert werden.

2.14. "Äußerster Punkt der Gesamtbreite" auf jeder Seite des Fahrzeugs ist der äußerste Punkt auf der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehende Teile unberücksichtigt bleiben:

2.14.1. Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern,

2.14.2. Gleitschutzeinrichtungen an den Rädern,

2.14.3. Rückspiegel,

2.14.4. seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, Rückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten;

2.14.5. Zollplomben am Fahrzeug und Befestigungs- und Schutzeinrichtungen solcher Plomben.

2.15. "Gesamtbreite" ist die Entfernung zwischen zwei Vertikalebenen nach 2.14.

2.16. Nachstehend wird festgelegt:

2.16.1. "Eine Einzelleuchte" ist eine Einrichtung oder ein Teil einer Einrichtung mit einer Funktion, einer sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse (siehe Absatz 2.10 dieser Regelung) und einer oder mehreren Lichtquellen.

Im Hinblick auf den Anbau an einem Fahrzeug ist eine "Einzelleuchte" auch jede Zusammenfassung von zwei unabhängigen oder zusammengebauten Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, aber gleicher Funktion, wenn sie so angebaut sind, daß die Projektion ihrer sichtbar leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen um die Projektionen dieser sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse umbeschriebenen Rechteckes ausfuellt.

Ist eine Typgenehmigung erforderlich, so wird in einem solchen Fall jede dieser Leuchten als Leuchte des Typs "D" genehmigt.

Diese Kombinationsmöglichkeit besteht nicht bei Scheinwerfern für Fernlicht, Scheinwerfern für Abblendlicht und Nebelscheinwerfern.

2.16.2. "zwei Leuchten" oder "eine gerade Anzahl von Leuchten" sind eine einzige Lichtaustrittsfläche der Leuchte in Form eines Lichtbandes, wenn dieses Band symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet ist und wenn es sich auf jeder Seite mindestens bis auf 400 mm an den äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs heran erstreckt; die Länge des Bandes muß mindestens 800 mm betragen. Für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes liegen. Die Lichtaustrittsfläche einer solchen Leuchte darf aus nebeneinander liegenden getrennten Bauteilen bestehen, sofern die Lichtaustrittsflächen der Einzelleuchten auf eine Querebene projiziert mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen um diese Lichtaustrittsflächen umschriebenen Rechtecks ausfuellen.

2.17. "Abstand zweier Leuchten", die in die gleiche Richtung gerichtet sind, ist der kürzeste Abstand zwischen den beiden sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse. Entspricht der Abstand zwischen den Leuchten ganz offensichtlich den Vorschriften der Regelung, so brauchen die genauen Ränder der sichtbaren leuchtenden Flächen nicht bestimmt zu werden;

2.18. "Funktionskontrolle" ist eine optische oder akustische Signaleinrichtung (oder eine gleichwertige Signaleinrichtung), die anzeigt, ob eine eingeschaltete Einrichtung einwandfrei arbeitet.

2.19. "Einschaltkontrolle" ist eine optische (oder eine gleichwertige) Signaleinrichtung, die anzeigt, ob eine Einrichtung eingeschaltet ist, unabhängig davon, ob sie einwandfrei arbeitet.

2.20. "zulässige Leuchte" ist eine Leuchte, deren Anbringung dem Hersteller freigestellt ist.

2.21. "Boden" ist die Fläche, auf der das Fahrzeug steht und die im wesentlichen waagerecht sein soll;

2.22. "bewegliche Bauteile" des Fahrzeugs sind Aufbauwände oder andere Fahrzeugteile, deren Lage durch Kippen, Drehen oder Verschieben ohne die Verwendung von Werkzeugen verändert werden kann; hiervon ausgenommen sind kippbare Fahrerhäuser von Lastkraftwagen;

2.23. "normale Gebrauchslage eines beweglichen Bauteils" ist die vom Fahrzeughersteller für den normalen Gebrauch des Fahrzeugs und für das geparkte Fahrzeug angegebene Lage eines beweglichen Bauteils;

2.24. "normaler Gebrauch eines Fahrzeugs" ist

2.24.1. bei einem Kraftfahrzeug der Zustand, in dem es fahrbereit ist, sein Antriebsmotor läuft und seine beweglichen Bauteile sich in der normalen Lage nach Absatz 2.23 befinden;

2.24.2. bei einem Anhänger der Zustand, in dem er mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist, das sich in dem in Absatz 2.24.1 beschriebenen Zustand befindet, und in dem seine beweglichen Bauteile sich in der normalen Lage nach Absatz 2.23 befinden.

2.25. "Parken des Fahrzeugs" ist

2.25.1. bei einem Kraftfahrzeug der Zustand, in dem es steht, sein Antriebsmotor nicht läuft und seine beweglichen Bauteile sich in der normalen Lage nach Absatz 2.23 befinden;

2.25.2. bei einem Anhänger der Zustand, in dem er mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist, das sich in dem in Absatz 2.25.1 beschriebenen Zustand befindet, und in dem seine beweglichen Bauteile sich in der normalen Lage nach Absatz 2.23 befinden.

5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1. Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, daß unter normalen Gebrauchsbedingungen nach den Absätzen 2.24, 2.24.1 und 2.24.2 und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden, und daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Regelung entsprechen kann. Insbesondere muß eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein.

5.2. Die Beleuchtungseinrichtungen nach 2.7.9, 2.7.10 und 2.7.18 sind so anzubauen, daß eine richtige Einstellung leicht möglich ist.

5.3. Für alle Lichtsignaleinrichtungen einschließlich der an den Seiten angebrachten gilt, daß die Bezugsachse nach Anbau der Leuchte am Fahrzeug parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen muß; bei seitlichen Rückstrahlern und Seitenmarkierungsleuchten muß diese Achse senkrecht zur Fahrzeuglängsmittelebene und bei allen anderen Signaleinrichtungen parallel zu dieser Ebene verlaufen. In jeder Richtung ist eine Toleranz von ± 3° zulässig. Außerdem sind besondere Vorschriften des Herstellers für den Anbau zu beachten.

5.4. Höhe und Ausrichtung der Leuchten sind, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen, am unbeladenen, auf einer ebenen, horizontalen Fläche aufgestellten Fahrzeug zu prüfen, das sich in dem in den Absätzen 2.24, 2.24.1 und 2.24.2 beschriebenen Zustand befindet.

5.5. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so müssen die Leuchten eines gleichen Leuchtenpaares

5.5.1. symmetrisch zur Längsmittelebene am Fahrzeug angebracht sein; (Dabei ist die äußere geometrische Form der Leuchte und nicht der Rand ihrer leuchtenden Fläche nach Absatz 2.9 maßgebend.)

5.5.2. in bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein; diese Vorschrift gilt nicht für die Anordnung der Teile in der Leuchte;

5.5.3. denselben kolorimetrischen Vorschriften entsprechen,

5.5.4. annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen.

5.6. An Fahrzeugen mit asymmetrischer Außenform sind diese Bedingungen so weit wie möglich einzuhalten.

5.7. Die Leuchten können zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sein, sofern alle Vorschriften hinsichtlich der Farbe, der Anordnung, der Ausrichtung, der geometrischen Sichtbarkeit und der elektrischen Schaltung und gegebenenfalls weitere Vorschriften bei jeder Leuchte eingehalten sind.

5.8. Die größte Höhe über dem Boden ist vom höchsten und die kleinste Höhe vom niedrigsten Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche aus in Richtung der Bezugsachse zu messen.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht wird die kleinste Höhe über dem Boden vom niedrigsten Punkt der tatsächlichen Austrittsöffnung des optischen Systems (zum Beispiel Reflektor, Abschlußscheibe, Projektionsscheibe) aus unabhängig von seiner Verwendung gemessen.

Entspricht die Höhe (größte und kleinste Höhe) über dem Boden ganz offensichtlich den Vorschriften der Regelung, so brauchen bei keiner Fläche die genauen Ränder bestimmt zu werden.

Die Anordnung in Richtung der Breite wird in bezug auf die Gesamtbreite von dem am weitesten von der Fahrzeuglängsmittelebene entfernten Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse aus und in bezug auf den Abstand zwischen den Leuchten von den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse aus bestimmt.

Entspricht die Anordnung in Richtung der Breite ganz offensichtlich den Vorschriften der Regelung, so brauchen bei keiner Fläche die genauen Ränder bestimmt zu werden.

5.9. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger und das Warnblinklicht.

5.10. Kein rotes Licht, das zu Verwechslungen führen könnte, darf von einer Leuchte nach Absatz 2.7 nach vorn ausgestrahlt werden, und kein weißes Licht, das zu Verwechslungen führen könnte, darf von einer Leuchte nach Absatz 2.7 - mit Ausnahme des Rückfahrscheinwerfers - nach hinten ausgestrahlt werden. Beleuchtungseinrichtungen zur Innenbeleuchtung des Fahrzeugs werden nicht berücksichtigt. Im Zweifelsfall wird die Einhaltung dieser Vorschrift wie folgt geprüft:

5.10.1. Sichtbarkeit von rotem Licht nach vorn: für einen Beobachter, der sich in der Zone 1 einer 25 m vor dem Fahrzeug liegenden Querebene bewegt, darf die Lichtaustrittsfläche einer roten Leuchte nicht direkt sichtbar sein (siehe Anhang 4);

5.10.2. Sichtbarkeit von weißem Licht nach hinten: für einen Beobachter, der sich in der Zone 2 einer 25 m hinter dem Fahrzeug liegenden Querebene bewegt, darf die Lichtaustrittsfläche einer weißen Leuchte nicht direkt sichtbar sein (siehe Anhang 4);

5.10.3. Die vom Auge des Beobachters erfaßten Zonen 1 und 2 werden in ihren Ebenen wie folgt begrenzt:

5.10.3.1. in der Höhe: durch zwei horizontale Ebenen, die 1 m bzw. 2,20 m über der Fahrbahn liegen,

5.10.3.2. in der Breite: durch zwei vertikale Ebenen, die nach vorn bzw. nach hinten einen Winkel von 15° nach außen in bezug zur Fahrzeuglängsmittelebene bilden und die durch den oder die Berührungspunkte der zur Längsmittelebene parallel verlaufenden und die Gesamtbreite begrenzenden vertikalen Ebenen gehen. Gibt es mehrere Berührungspunkte, so entspricht der vorderste der vorderen Ebene, der hinterste der hinteren Ebene.

5.11. Die elektrische Schaltung muß so ausgeführt sein, daß die Begrenzungsleuchten, die Schlußleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrißleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Kennzeichenleuchte nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten wie auch Seitenmarkierungsleuchten, die mit diesen Leuchten kombiniert oder ineinandergebaut sind, als Parkleuchten verwendet werden.

5.12. Die elektrische Schaltung muß so ausgeführt sein, daß die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Leuchten nach Absatz 5.11 ebenfalls eingeschaltet werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht oder Scheinwerfer für Abblendlicht, wenn mit ihnen Lichtsignale gegeben werden, die aus kurzen Blinksignalen der Scheinwerfer für Fernlicht oder der Scheinwerfer für Abblendlicht bestehen, oder wenn in kurzen Zeitabständen die Scheinwerfer für Fernlicht und die Scheinwerfer für Abblendlicht wechselweise eingeschaltet werden.

5.13. Kontroll-Leuchten

Jede durch diese Regelung vorgeschriebene "Einschaltkontrolle" darf durch eine "Funktionskontrolle" ersetzt werden.

5.14. Abdeckbare Leuchten

5.14.1. Die Abdeckung von Leuchten ist unzulässig, außer bei Scheinwerfern für Fernlicht, Scheinwerfern für Abblendlicht und Nebelscheinwerfern, wenn sie nicht eingeschaltet sind.

5.14.2. Bei einer Störung der Funktion der Abdeckeinrichtung(en) müssen die Leuchten, wenn sie bereits eingeschaltet sind, in der Betriebsstellung bleiben oder ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen in die Betriebsstellung gebracht werden können.

5.14.3. Es muß möglich sein, die Leuchten mit ein und derselben Betätigungseinrichtung in die Betriebsstellung zu bringen und einzuschalten; dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, sie in die Betriebsstellung zu bringen, ohne sie einzuschalten. Bei zusammengebauten Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht ist die Betätigungseinrichtung jedoch nur für das Einschalten der Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich.

5.14.4. Es darf nicht möglich sein, die Bewegung der eingeschalteten Scheinwerfer vom Führersitz aus willkürlich anzuhalten, bevor die Betriebsstellung erreicht ist. Falls die Gefahr besteht, daß andere Verkehrsteilnehmer bei der Bewegung der Leuchten geblendet werden, dürfen diese erst nach Erreichen der Betriebsstellung eingeschaltet werden können.

5.14.5. Wenn die Abdeckeinrichtung eine Temperatur von 30 °C bis + 50 °C aufweist, müssen die Scheinwerfer die Betriebsstellung innerhalb von drei Sekunden nach der Betätigung erreichen können.

5.15. Das von den Leuchten ausgestrahlte Licht hat folgende Farben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.16. Zahl der Leuchten

Die Zahl der am Fahrzeug angebrachten Leuchten muß den Angaben in dem jeweiligen Unterabsatz 2 der Absätze 6.1 bis 6.19 entsprechen.

5.17. Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 5.18, 5.19 und 5.21 dürfen Leuchten an beweglichen Bauteilen angebracht sein.

5.18. Schlußleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und hintere dreieckige wie auch nichtdreieckige Rückstrahler dürfen nur dann an beweglichen Bauteilen angebracht sein, wenn die Leuchten in allen festen Lagen der beweglichen Bauteile allen Vorschriften über die Anordnung, die geometrische Sichtbarkeit und die photometrischen Werte für diese Leuchten entsprechen.

Wenn die obengenannten Funktionen von einer Zusammenfassung von zwei mit "D" gekennzeichneten Leuchten (siehe Absatz 2.16.1) erfuellt werden, braucht nur eine dieser Leuchten den obengenannten Vorschriften zu entsprechen.

5.19. Kein bewegliches Bauteil mit oder ohne angebaute Lichtsignaleinrichtung darf in irgendeiner festen Lage mehr als 50 % der sichtbaren leuchtenden Fläche von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern und Rückstrahlern verdecken, die in der Bezugsachse der jeweiligen Einrichtung beobachtet wird.

Falls dies nicht möglich ist,

5.19.1. muß das Mitteilungsformblatt (Punkt 10.1 des Anhangs 1) eine Bemerkung enthalten, der die anderen Behörden entnehmen können, daß mehr als 50 % der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse durch die beweglichen Bauteile verdeckt sein dürfen.

5.19.2. Ist dies der Fall, so muß im Fahrzeug für den Benutzer ein Hinweis angebracht sein, der besagt, daß bei bestimmten Lagen der beweglichen Bauteile anderen Verkehrsteilnehmern das Vorhandensein des Fahrzeugs auf der Straße zum Beispiel durch ein Warndreieck oder andere in den einzelstaatlichen Vorschriften für die Verwendung auf der Straße vorgesehenen Vorrichtungen angezeigt werden muß.

5.20. Befinden sich die beweglichen Bauteile in einer anderen als der "normalen Lage" nach Absatz 2.23, so dürfen Verkehrsteilnehmer durch die an ihnen angebrachten Einrichtungen nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

5.21. Ist eine Leuchte an einem beweglichen Bauteil angebracht und befindet sich das bewegliche Bauteil in der normalen Gebrauchslage (siehe Absatz 2.23), so muß die Leuchte stets in die vom Hersteller entsprechend dieser Regelung angegebene(n) Lage(n) zurückkehren. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Nebelscheinwerfern gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn - nachdem die beweglichen Bauteile zehnmal verschoben und in ihre normale Lage zurückgebracht worden sind - kein Wert der nach jeder Verschiebung des beweglichen Bauteils gemessenen Winkelneigung dieser Leuchten in bezug auf ihre Halterung um mehr als 0,15 % von dem Mittelwert der zehn gemessenen Werte abweicht.

Wird dieser Wert überschritten, so wird jeder in Absatz 6.2.6.1.1 angegebene Grenzwert unter Berücksichtigung dieses zu hohen Wertes geändert, um den zulässigen Bereich der Neigungen vor der Überprüfung des Fahrzeugs nach den Vorschriften des Anhangs 6 zu reduzieren.

5.22. Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Glühlampe in Betrieb gesetzt werden kann.

6. BESONDERE VORSCHRIFTEN

6.1. Scheinwerfer für Fernlicht

6.1.1. Anbringung

Vorgeschrieben bei Kraftfahrzeugen. Verboten bei Anhängern.

6.1.2. Anzahl

Zwei oder vier.

Ist ein Fahrzeug mit vier abdeckbaren Scheinwerfern versehen, so dürfen zwei zusätzliche Scheinwerfer nur dann angebracht werden, wenn mit ihnen am Tage Lichtsignale gegeben werden sollen, die aus kurzen Blinksignalen bestehen (siehe Absatz 5.12).

6.1.3. Anbauschema

Keine besonderen Vorschriften.

6.1.4. Anordnung

6.1.4.1. In Richtung der Breite: keine besonderen Vorschriften.

6.1.4.2. In der Höhe: keine besonderen Vorschriften.

6.1.4.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug so angebracht, daß das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über Rückspiegel

und/oder sonstige spiegelnde Fahrzeugflächen stört.

6.1.5. Geometrische Sichtbarkeit

Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche, einschließlich der in der jeweiligen Beobachtungsrichtung nicht leuchtend erscheinenden Bereiche, muß innerhalb eines kegelförmigen Raumes sichergestellt sein, der durch Mantellinien begrenzt ist, die durch den Umriß der leuchtenden Flächen gehen und einen Winkel von mindestens 5° mit der Bezugsachse des Scheinwerfers bilden. Die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit gehen vom Rand der Projektion der leuchtenden Fläche auf eine Querebene aus, die den vordersten Teil der Abschlußscheibe des Scheinwerfers berührt.

6.1.6. Ausrichtung

Nach vorn.

Außer den für eine einwandfreie Einstellung notwendigen Einrichtungen darf, wenn zwei Paar Scheinwerfer vorhanden sind, ein Paar davon, das nur Fernlicht ausstrahlt, in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung schwenkbar sein; die Schwenkachse muß annähernd vertikal sein.

6.1.7. Elektrische Schaltung

6.1.7.1. Die Scheinwerfer für Fernlicht können gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht muß mindestens ein Paar Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet werden. Beim Abblenden müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig erlöschen.

6.1.7.2. Die Scheinwerfer für Abblendlicht können gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet bleiben.

6.1.7.3. Sind vier abdeckbare Scheinwerfer vorhanden, so darf es, wenn diese sich in Betriebsstellung befinden, nicht möglich sein, daß zusätzliche Scheinwerfer, mit denen am Tage Lichtsignale gegeben werden sollen, die aus kurzen Blinksignalen bestehen (siehe Absatz 5.12), gleichzeitig eingeschaltet werden.

6.1.8. Kontrolleinrichtung

Einschaltkontrolle vorgeschrieben.

6.1.9. Sonstige Vorschriften

6.1.9.1. Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 225 000 cd, was einem Bezugswert von 75 entspricht, nicht überschreiten.

6.1.9.2. Diese größte Lichtstärke ergibt sich durch die Addition der einzelnen Bezugswerte, die auf den jeweiligen Scheinwerfern angegeben sind. Der Bezugswert "10" wird jedem Scheinwerfer zugeordnet, der mit "R" oder "CR" gekennzeichnet ist.

6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht

6.2.1. Anbringung

Vorgeschrieben bei Kraftfahrzeugen. Verboten bei Anhängern.

6.2.2. Anzahl

Zwei.

6.2.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.2.4. Anordnung

6.2.4.1. In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein. Der Mindestabstand der Innenränder der sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachsen muß 600 mm betragen.

Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.2.4.2. In der Höhe:

Mindestens 500 mm, höchstens 1 200 mm über dem Boden.

6.2.4.3. In Längsrichtung:

Vorn am Fahrzeug; diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder mittelbar noch unmittelbar über Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Fahrzeugflächen stört.

6.2.5. Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel á und â nach Absatz 2.13 bestimmt,

á = 15° nach oben und 10° nach unten,

â = 45° nach außen und 10° nach innen.

Da die für Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschriebenen photometrischen Werte nicht in dem gesamten Bereich der geometrischen Sichtbarkeit erreicht werden, ist für Zwecke der Typgenehmigung ein Mindestwert von 1 cd für den restlichen Bereich vorgeschrieben. Flächen oder sonstige Fahrzeugteile in der Nähe des Scheinwerfers dürfen keinerlei störende Nebenwirkungen für die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorrufen.

6.2.6. Ausrichtung

Nach vorn.

6.2.6.1. Vertikale Ausrichtung

6.2.6.1.1. Die abwärts gerichtete Ausgangsneigung der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels, die im unbeladenen Zustand mit einer Person auf dem Führersitz einzustellen ist, ist vom Hersteller mit einer Genauigkeit von

0,1 % festzulegen und deutlich lesbar und dauerhaft an jedem Fahrzeug in der Nähe der Scheinwerfer oder des Herstellerschildes zusammen mit dem in Anhang 7 abgebildeten Zeichen anzugeben.

Der Wert dieser angegebenen abwärts gerichteten Neigung ist nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.6.1.2 zu bestimmen.

6.2.6.1.2. Der Wert der vertikalen Neigung der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels muß je nach der in Metern ausgedrückten und am unbeladenen Fahrzeug gemessenen Höhe (h) des unteren Randes der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse des Scheinwerfers für Abblendlicht unter allen statischen Bedingungen nach Anhang 5 zwischen den nachstehenden Grenzwerten liegen; für die Grundeinstellung sind folgende Werte vorgesehen:

h < 0,8

Grenzwerte: zwischen - 0,5 % und - 2,5 %

Grundeinstellung: zwischen - 1,0 % und - 1,5 %

0,8 ≤ h ≤ 1,0

Grenzwerte: zwischen - 0,5 % und - 2,5 %

Grundeinstellung: zwischen - 1,0 % und - 1,5 %

oder nach Ermessen des Herstellers

Grenzwerte: zwischen - 1,0 % und - 3,0 %

Grundeinstellung: zwischen - 1,5 % und - 2,0 %

In dem Antrag auf Genehmigung des Fahrzeugtyps muß in diesem Fall angegeben werden, welche der beiden Varianten anzuwenden ist.

h > 1,0

Grenzwerte: zwischen - 1,0 % und - 3,0 %

Grundeinstellung: zwischen - 1,5 % und - 2,0 %

Die obengenannten Grenzwerte und Werte der Grundeinstellung sind in dem nachstehenden Diagramm dargestellt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

6.2.6.2. Leuchtweitenregelung

6.2.6.2.1. Ist eine Leuchtweitenregelung erforderlich, damit die Vorschriften der Absätze 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 eingehalten werden können, so muß diese automatisch arbeiten.

6.2.6.2.2. Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Regler sind jedoch zulässig, wenn sie eine Raststellung haben, bei der die Leuchte mittels der üblichen Einstellschrauben oder ähnlicher Vorrichtungen in die Ausgangsneigung nach Absatz 6.2.6.1.1 gebracht werden können.

Diese handbetätigten Regler müssen vom Führersitz aus betätigt werden können.

Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die Beladungszustände versehen sein, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen.

Die Zahl der Stufen bei nichtstufenlosen Reglern muß so groß sein, daß die Einhaltung der in Absatz 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Werte in den jeweiligen Bereichen bei allen Beladungszuständen nach Anhang 5 gewährleistet ist.

Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungszustände nach Anhang 5, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen, in der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers deutliche Markierungen vorhanden sein (siehe Anhang 8).

6.2.6.2.3. Bei einem Ausfall der in den Absätzen 6.2.6.2.1 und 6.2.6.2.2 beschriebenen Regler darf sich die Lage des Abblendlichtbündels nicht so verändern, daß die Neigung geringer als zum Zeitpunkt des Ausfalls des Reglers ist.

6.2.6.3. Meßverfahren

6.2.6.3.1. Nach Einstellung der Ausgangsneigung ist die in Prozent ausgedrückte vertikale Neigung des Abblendlichtbündels unter statischen Bedingungen bei allen Beladungszuständen nach Anhang 5 zu messen.

6.2.6.3.2. Bei einem Ausfall der in 6.2.6.2.1 und 6.2.6.2.2 beschriebenen Einrichtungen darf das Lichtbündel des Abblendlichts keine Lage einnehmen, in der die Neigung geringer ist als in dem Augenblick, in dem der Ausfall dieser Einrichtung eingetreten ist.

6.2.7. Elektrische Schaltung

Der Abblendschalter muß bewirken, daß alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig erlöschen.

Die Scheinwerfer für Abblendlicht können gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet bleiben.

Bei Abblendscheinwerfern nach der Regelung Nr. 98 müssen die Gasentladungs-Lichtquellen eingeschaltet bleiben, wenn die Fernscheinwerfer leuchten.

6.2.8. Einschaltkontrolle

Zulässig.

6.2.9. Sonstige Vorschriften

Die Vorschriften des Absatzes 5.5.2 gelten nicht für Scheinwerfer für Abblendlicht.

Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen nicht in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung schwenkbar sein.

Abblendscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen sind nur zulässig, wenn Scheinwerfer-Reinigungsanlagen nach der Regelung Nr. 45 angebaut werden (7).

Hinsichtlich der vertikalen Neigung gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.2.2 nicht, wenn diese Scheinwerfer eingebaut werden.

6.3. Nebelscheinwerfer

6.3.1. Anbringung

Zulässig bei Kraftfahrzeugen und verboten bei Anhängern.

6.3.2. Anzahl

Zwei.

6.3.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.3.4. Anordnung

6.3.4.1. In Richtung der Breite: Der am weitesten von der Fahrzeuglängsmittelebene entfernte Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Rand des Fahrzeugs entfernt sein.

6.3.4.2. In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf oberhalb des höchsten Punktes der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.

6.3.4.3. In Längsrichtung: Vorn am Fahrzeug; diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Fahrzeugflächen stört.

6.3.5. Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel á und â nach 2.13 bestimmt,

á = 5° nach oben und nach unten,

â = 45° nach außen und 10° nach innen.

6.3.6. Ausrichtung

Nach vorn.

Die Ausrichtung der Nebelscheinwerfer darf sich nicht in Abhängigkeit vom Einschlagwinkel der Lenkung verändern.

Sie müssen so nach vorn ausgerichtet sein, daß sie entgegenkommende Fahrzeugführer und andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden oder übermäßig beeinträchtigen.

6.3.7. Elektrische Schaltung

Die Nebelscheinwerfer müssen unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht, den Scheinwerfern für Abblendlicht oder einer Kombination von Scheinwerfern für Fernlicht und für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.

6.3.8. Kontrolleinrichtung

Zulässig.

6.3.9. Sonstige Vorschriften

Keine.

6.4. Rückfahrscheinwerfer

6.4.1. Anbringung

Vorgeschrieben bei Kraftfahrzeugen. Zulässig bei Anhängern.

6.4.2. Anzahl

Ein oder zwei.

6.4.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.4.4. Anordnung

6.4.4.1. In Richtung der Breite: Keine besondere Vorschrift.

6.4.4.2. In der Höhe: Mindestens 250 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.

6.4.4.3. In Längsrichtung: Hinten am Fahrzeug.

6.4.5. Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel á und â nach 2.13 bestimmt,

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.4.6. Ausrichtung

Nach hinten.

6.4.7. Elektrische Schaltung

Der Rückfahrscheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn sich die Einrichtung zum Anlassen oder Abstellen des Motors in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfuellt, so darf er nicht eingeschaltet werden oder eingeschaltet bleiben.

6.4.8. Einschaltkontrolle

Zulässig.

6.4.9. Sonstige Vorschriften

Keine.

6.5. Fahrtrichtungsanzeiger

6.5.1. Anbringung (siehe die nachstehende Abbildung)

Vorgeschrieben. Die Typen der Fahrtrichtungsanzeiger sind in Kategorien (1, 1a, 1b, 2a, 2b, 5 und 6) unterteilt, deren Zusammenfassung an einem Fahrzeug ein Anbauschema ("A" und "B") darstellt.

Das Anbauschema "A" gilt für alle Kraftfahrzeuge.

Das Anbauschema "B" gilt nur für Anhänger.

6.5.2. Anzahl

Entsprechend dem Anbauschema (siehe nachfolgende Abbildung).

6.5.3. Anbauschemas (siehe die nachstehende Abbildung)

A: zwei vordere Fahrtrichtungsanzeiger der nachstehenden Kategorien:

- 1 oder 1a oder 1b,

wenn der Abstand zwischen dem Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse dieser Leuchte und dem Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse des Scheinwerfers für Abblendlicht und/oder des gegebenenfalls vorhandenen Nebelscheinwerfers mindestens 40 mm beträgt;

- 1a oder 1b,

wenn der Abstand zwischen dem Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse dieser Leuchte und dem Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse des Scheinwerfers für Abblendlicht und/oder des gegebenenfalls vorhandenen Nebelscheinwerfers mehr als 20 mm und weniger als 40 mm beträgt;

- 1b,

wenn der Abstand zwischen dem Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse dieser Leuchte und dem Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse des Scheinwerfers für Abblendlicht und/oder des gegebenenfalls vorhandenen Nebelscheinwerfers höchstens 20 mm beträgt;

zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2a oder 2b);

zwei seitliche Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 oder 6 (Mindestanforderungen);

5 bei allen Fahrzeugen der Klasse M1;

bei Fahrzeugen der Klassen N1, M2 und M3, die nicht länger als sechs Meter sind.

6 bei allen Fahrzeugen der Klassen N2 und N3;

bei Fahrzeugen der Klassen N1, M2 und M3, die länger als sechs Meter sind.

Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 dürfen in jedem Fall durch seitliche Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 6 ersetzt werden.

Sind Leuchten angebracht, bei denen die Funktionen von vorderen Fahrtrichtungsanzeigern (Kategorien 1, 1a, 1b) und seitlichen Fahrtrichtungsanzeigern (Kategorie 5 oder 6) kombiniert sind, so können zwei zusätzliche seitliche Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 5 oder 6) angebracht sein, damit die Vorschriften des Absatzes 6.5.5 über die Sichtbarkeit eingehalten werden.

B: zwei hintere Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorie 2a oder 2b).

6.5.4. Anordnung

6.5.4.1. In Richtung der Breite: Der am weitesten von der Fahrzeuglängsmittelebene entfernte Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Rand des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse darf nicht weniger als 600 mm betragen.

Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.5.4.2. In der Höhe: Über dem Boden.

6.5.4.2.1. Die Höhe der Lichtaustrittsfläche der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 oder 6 darf, vom niedrigsten Punkt aus gemessen, nicht weniger als 500 mm und, vom höchsten Punkt aus gemessen, nicht mehr als 1 500 mm betragen.

6.5.4.2.2. Die nach den Vorschriften des Absatzes 5.8 gemessene Höhe der Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a und 2b darf nicht weniger als 350 mm oder mehr als 1 500 mm betragen.

6.5.4.2.3. Läßt die Art des Fahrzeugaufbaus es nicht zu, daß diese nach den obengenannten Vorschriften gemessenen oberen Grenzwerte eingehalten werden, so können sie bei seitlichen Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorien 5 und 6 auf 2 300 mm und bei den Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a und 2b auf 2 100 mm erhöht sein.

6.5.4.3. In Längsrichtung (siehe die nachstehende Abbildung).

Der Abstand zwischen der Lichtaustrittsfläche des seitlichen Fahrtrichtungsanzeigers (Kategorien 5 und 6) und der Querebene, die die Gesamtlänge des Fahrzeugs nach vorn begrenzt, darf nicht größer als 1 800 mm sein. Läßt die Art des Fahrzeugaufbaus es nicht zu, daß die Mindestwerte der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit eingehalten werden, so kann dieser Abstand auf 2 500 mm vergrößert sein.

6.5.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel, siehe die nachstehende Abbildung.

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen bei Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a, 2b und 5. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchten kleiner als 750 mm ist; 30° über und 5° unter der Horizontalen bei Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorie 6.

Abbildung (siehe Absatz 6.5)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(*) Der Wert 5°, der für den toten Winkel der Sichtbarkeit des seitlichen Fahrtrichtungsanzeigers nach hinten angegeben ist, ist ein oberer Grenzwert.>ENDE EINES SCHAUBILD>

6.5.6. Ausrichtung

Falls vorhanden, entsprechend der Anbauanleitung des Herstellers.

6.5.7. Elektrische Schaltung

Das Aufleuchten der Fahrtrichtunganzeiger muß unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Fahrzeugseite sind durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und Erlöschen zu bringen und müssen synchron blinken.

6.5.8. Kontrolleinrichtung

Die Funktionskontrolle ist für die vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben. Sie kann optisch, akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muß sie durch ein Blinklicht erfolgen, das zumindest bei einer Funktionsstörung bei einem der vorderen oder hinteren Fahrtrichtungsanzeiger entweder erlischt, oder ohne zu blinken ständig leuchtet, oder eine merkliche Änderung der Blinkfrequenz aufweist. Arbeitet die Kontrolleinrichtung ausschließlich akustisch, so muß sie deutlich hörbar sein und zumindest bei einer Funktionsstörung bei einem der vorderen oder hinteren Fahrtrichtungsanzeiger eine merkliche Frequenzänderung aufweisen.

Kraftfahrzeuge, die für das Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind, müssen mit einer besonderen Funktionskontrolleuchte für die Fahrtrichtunganzeiger des Anhängers ausgestattet sein, es sei denn, jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger des so gebildeten Zuges läßt sich an der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeugs ablesen.

6.5.9. Sonstige Vorschriften

Das ausgestrahlte Licht muß ein Blinklicht mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden pro Minute sein.

Nach dem Betätigen des Blinkerhebels muß das Licht innerhalb höchstens einer Sekunde aufleuchten und innerhalb von höchstens eineinhalb Sekunden zum erstenmal erlöschen. Bei Kraftfahrzeugen, die für das Ziehen von Anhängern eingerichtet sind, müssen mit der Betätigungseinrichtung der Fahrtrichtungsanzeiger des ziehenden Fahrzeugs auch die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers eingeschaltet werden. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluß verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiter blinken, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen abweichen.

6.6. Warnblinklicht

6.6.1. Anbringung

Vorgeschrieben.

Das Signal wird durch gleichzeitiges Blinken der Fahrtrichtungsanzeiger nach den Vorschriften des Absatzes 6.5 gegeben.

6.6.2. Anzahl

siehe Absatz 6.5.2.

6.6.3. Anbauschema

siehe Absatz 6.5.3.

6.6.4. Anordnung

6.6.4.1. Breite

siehe Absatz 6.5.4.1.

6.6.4.2. Höhe

siehe Absatz 6.5.4.2.

6.6.4.3. Länge

siehe Absatz 6.5.4.3.

6.6.5. Geometrische Sichtbarkeit

siehe Absatz 6.5.5.

6.6.6. Ausrichtung

siehe Absatz 6.5.6.

6.6.7. Elektrische Schaltung

Das Einschalten der Fahrtrichtungsanzeiger muß durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger ermöglicht.

6.6.8. Kontrolleinrichtung

Einschaltkontrolle vorgeschrieben. Blinkende Kontrolleuchte, die mit den Kontrolleinrichtungen nach Absatz 6.5.8 gleichzeitig funktionieren kann.

6.6.9. Sonstige Vorschriften

Nach Absatz 6.5.9. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind, muß die Betätigungseinrichtung des Warnblinklichtes gleichzeitig die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers in Betrieb setzen. Das Warnblinklicht muß auch dann funktionieren können, wenn sich die Einrichtung zum Anlassen oder Abstellen des Motors in einer Stellung befindet, in der der Motor nicht angelassen werden kann.

6.7. Bremsleuchte

6.7.1. Anbringung

Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: für alle Fahrzeugklassen vorgeschrieben.

Einrichtungen der Kategorie S3: für die Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben; bei anderen Fahrzeugklassen zulässig.

6.7.2. Anzahl

Zwei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 und eine der Kategorie S3 bei allen Fahrzeugklassen.

Nur wenn die Fahrzeuglängsmittelebene nicht durch eine feste Aufbauwand geht, sondern ein oder zwei bewegliche Teile des Fahrzeugs (z. B. Türen) voneinander trennt, und wenn nicht genügend Platz für die Anbringung einer einzigen Einrichtung der Kategorie S3 in der Längsmittelebene über diesen beweglichen Teilen vorhanden ist, dürfen zwei Einrichtungen der Kategorie S3 und des Typs "D" angebracht sein, oder darf eine Einrichtung der Kategorie S3 links oder rechts von der Längsmittelebene angebracht sein.

6.7.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.7.4. Anordnung

6.7.4.1. In Richtung der Breite:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: mindestens 600 mm Abstand zwischen beiden Leuchten. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

Bei Einrichtungen der Kategorie S3: Der Bezugspunkt muß in der Fahrzeuglängsmittelebene liegen. Sind die beiden Einrichtungen der Kategorie S3 jedoch nach den Vorschriften des Absatzes 6.7.2 angebracht, so müssen sie sich jeweils möglichst nahe der Längsmittelebene befinden.

Kann eine Leuchte der Kategorie S3 nach den Vorschriften des Absatzes 6.7.2 neben der Längsmittelebene angebracht sein, so darf der Abstand von der Längsmittelebene zum Bezugspunkt der Leuchte nicht größer als 150 mm sein.

6.7.4.2. In der Höhe:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: über dem Boden, mindestens 350 mm, höchstens 1 500 mm (2 100 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 1 500 mm nicht zuläßt).

Bei Einrichtungen der Kategorie S3 muß die horizontale Ebene, die den unteren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche berührt,

entweder höchstens 150 mm unter der horizontalen Ebene liegen, die den unteren Rand der freiliegenden Fläche der Scheibe oder Verglasung des Heckfensters berührt,

oder mindestens 850 mm über dem Boden liegen.

Die horizontale Ebene, die den unteren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche der Einrichtung der Kategorie S3 berührt, muß über der horizontalen Ebene liegen, die den oberen Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche von Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 berührt.

6.7.4.3. In Längsrichtung:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: am Fahrzeugheck.

Bei Einrichtungen der Kategorie S3: keine besondere Vorschrift.

6.7.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: 45° nach links und nach rechts von der Fahrzeuglängsachse;

bei Einrichtungen der Kategorie S3: 10° nach links und nach rechts von der Fahrzeuglängsachse;

Vertikalwinkel:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist;

Bei Einrichtungen der Kategorie S3: 10° über und 5° unter der Horizontalen.

6.7.6. Ausrichtung

Nach hinten.

6.7.7. Elektrische Schaltung

Muß aufleuchten, wenn die Betriebsbremse betätigt wird. Die Bremsleuchten brauchen nicht aufzuleuchten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor angelassen und/oder abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in der der Motorbetrieb nicht möglich ist.

Die Bremsleuchten können durch Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung eingeschaltet werden.

6.7.8. Kontrolleinrichtung

Zulässig; falls vorhanden, nur als Funktionskontrolleuchte in Form einer nichtblinkenden Warnleuchte, die bei einer Funktionsstörung bei den Bremsleuchten aufleuchtet.

6.7.9. Sonstige Vorschriften

6.7.9.1. Die Einrichtung der Kategorie S3 darf nicht mit einer anderen Leuchte ineinandergebaut sein.

6.7.9.2. Die Einrichtung der Kategorie S3 kann außen oder innen am Fahrzeug angebracht sein.

Wenn sie innen angebracht ist,

6.7.9.2.1. darf das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer nicht über die Rückspiegel und/oder andere Flächen des Fahrzeugs (z. B. die Heckscheibe) stören;

6.8. Kennzeichenleuchte

6.8.1. Anbringung

Vorgeschrieben.

6.8.2. Anzahl

Soviel, daß die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichens beleuchtet.

6.8.3. Anbauschema

Derart, daß die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichens beleuchtet.

6.8.4. Anordnung

6.8.4.1. In der Breite:

Derart, daß die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichens beleuchtet.

6.8.4.2. In der Höhe:

Derart, daß die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichens beleuchtet.

6.8.4.3. In der Länge:

Derart, daß die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichens beleuchtet.

6.8.5. Geometrische Sichtbarkeit

Derart, daß die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichens beleuchtet.

6.8.6. Ausrichtung

Derart, daß die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichens beleuchtet.

6.8.7. Elektrische Schaltung

Nach Absatz 5.11.

6.8.8. Kontrolleinrichtung

Zulässig; falls vorhanden, muß die Funktion dieser Einrichtung von der für die Begrenzungs- und Schlußleuchten vorgeschriebenen Kontrolleinrichtung erfuellt werden.

6.8.9. Sonstige Vorschriften

Wenn die Kennzeichenleuchte mit der Schlußleuchte kombiniert ist, die mit der Bremsleuchte oder der Nebelschlußleuchte ineinandergebaut ist, können die photometrischen Eigenschaften der Kennzeichenleuchte verändert sein, während die Bremsleuchte oder die Nebelschlußleuchte Licht ausstrahlt.

6.9. Begrenzungsleuchte

6.9.1. Anbringung

Vorgeschrieben bei allen Kraftfahrzeugen.

Vorgeschrieben bei Anhängern, die breiter als 1 600 mm sind.

Zulässig bei Anhängern, die nicht breiter als 1 600 mm sind.

6.9.2. Anzahl

Zwei.

6.9.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.9.4. Anordnung

6.9.4.1. In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Bei Anhängern darf der von der Längsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse nicht mehr als 150 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachsen darf nicht weniger als 600 mm betragen.

Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.9.4.2. In der Höhe: Höhe über dem Boden: Mindestens 350 mm, höchstens 1 500 mm bzw. 2 100 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes von 1 500 mm nicht zuläßt.

6.9.4.3. In Längsrichtung: Keine besondere Vorschrift.

6.9.4.4. Sind die Begrenzungsleuchte und eine andere Leuchte ineinandergebaut, so ist die Einhaltung der Vorschriften über die Anordnung (Absätze 6.9.4.1 bis 6.9.4.3) mit Hilfe der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse der anderen Leuchte zu überprüfen.

6.9.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel für beide Begrenzungsleuchten: 45° nach innen und 80° nach außen.

Bei Anhängern darf der Winkel nach innen auf 5° verringert sein.

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchten kleiner als 750 mm ist.

6.9.6. Ausrichtung

Nach vorn.

6.9.7. Elektrische Schaltung

Nach Absatz 5.11.

6.9.8. Kontrolleinrichtung

Einschaltkontrolle vorgeschrieben. Diese Kontrolleuchte darf nicht blinken; sie ist nicht erforderlich, wenn die Beleuchtungseinrichtung der Instrumententafel nur gleichzeitig mit den Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden kann.

6.9.9. Sonstige Vorschriften

Keine.

6.10. Schlußleuchte

6.10.1. Anbringung

Vorgeschrieben.

6.10.2. Anzahl

Zwei.

6.10.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.10.4. Anordnung

6.10.4.1. In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachsen muß mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.10.4.2. In der Höhe: Über dem Boden: Mindestens 350 mm, höchstens 1 500 mm bzw. 2 100 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes von 1 500 mm nicht zuläßt.

6.10.4.3. In Längsrichtung: Hinten am Fahrzeug.

6.10.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 45° nach innen und 80° nach außen.

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchten kleiner als 750 mm ist.

6.10.6. Ausrichtung

Nach hinten.

6.10.7. Elektrische Schaltung

Nach Absatz 5.11.

6.10.8. Kontrolleinrichtung

Einschaltkontrolle vorgeschrieben. Sie muß mit der Kontrolleinrichtung für die Begrenzungsleuchten kombiniert sein.

6.10.9. Sonstige Vorschriften

Keine.

6.11. Nebelschlußleuchte

6.11.1. Anbringung

Vorgeschrieben.

6.11.2. Anzahl

Ein oder zwei.

6.11.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.11.4. Anordnung

6.11.4.1. In Richtung der Breite: Ist nur eine Nebelschlußleuchte vorhanden, so muß sie neben der Fahrzeuglängsmittelebene auf der Seite angeordnet sein, die der im Zulassungsland vorgeschriebenen Verkehrsrichtung entgegengesetzt ist; der Bezugspunkt kann auch in der Fahrzeuglängsmittelebene liegen.

6.11.4.2. In der Höhe: Mindestens 250 mm und höchstens 1 000 mm über dem Boden.

6.11.4.3. In Längsrichtung: Hinten am Fahrzeug.

6.11.5. Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel á und â nach 2.13 bestimmt,

á = 5° nach oben und nach unten,

â = 25° nach rechts und nach links.

6.11.6. Ausrichtung

Nach hinten.

6.11.7. Elektrische Schaltung

Sie muß so ausgeführt sein, daß

6.11.7.1. die Nebelschlußleuchte(n) nur dann eingeschaltet werden kann (können), wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind;

6.11.7.2. die Nebelschlußleuchte(n) unabhängig von jeder anderen Leuchte ausgeschaltet werden kann (können);

6.11.7.3. eine der beiden nachstehenden Möglichkeiten besteht:

6.11.7.3.1 Die Nebelschlußleuchte(n) kann (können) eingeschaltet bleiben, bis die Begrenzungsleuchten ausgeschaltet werden, und dann muß (müssen) die Nebelschlußleuchte(n) ausgeschaltet bleiben, bis sie bewußt wieder eingeschaltet wird (werden).

6.11.7.3.2 Eine (zumindest akustische) Warnvorrichtung, die zusätzlich zur vorgeschriebenen Kontrolleinrichtung (6.11.8) vorhanden ist, muß sich auslösen, wenn die Zündung ausgeschaltet oder der Zündschlüssel abgezogen und die Fahrertür geöffnet wird, während sich der Schalter für die Nebelschlußleuchte(n) in Einschaltstellung befindet, und zwar unabhängig davon, ob die Leuchten nach Absatz 6.11.7.1 ein- oder ausgeschaltet sind.

6.11.7.4. Außer in den Fällen nach Absatz 6.11.7.1 und 6.11.7.3 darf die Funktion der Nebelschlußleuchte(n) nicht durch das Ein- oder Ausschalten anderer Leuchten beeinflußt werden.

6.11.8. Kontrolleinrichtung

Einschaltkontrolle vorgeschrieben. Eine unabhängige nichtblinkende Kontrolleuchte.

6.11.9. Sonstige Vorschriften

In allen Fällen muß der Abstand zwischen der Nebelschlußleuchte und jeder Bremsleuchte größer als 100 mm sein.

6.12. Parkleuchte

6.12.1. Anbringung

Bei Kraftfahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, zulässig.

Bei allen anderen Fahrzeugen verboten.

6.12.2. Anzahl

Entsprechend dem Anbauschema.

6.12.3. Anbauschema

Entweder zwei Leuchten vorn und zwei Leuchten hinten oder eine Leuchte auf jeder Seite.

6.12.4. Anordnung

6.12.4.1. In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in der Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeuges entfernt sein.

Sind zwei Leuchten angebracht, so müssen sie sich an den Fahrzeugseiten befinden.

6.12.4.2. In der Höhe: Über dem Boden: Mindestens 350 mm, höchstens 1 500 mm bzw. 2 100 mm, wenn die Form des Fahrzeugaufbaus die Einhaltung des Wertes von 1 500 mm nicht zuläßt.

6.12.4.3. In Längsrichtung: Keine besondere Vorschrift.

6.12.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 45° nach außen, nach vorn und nach hinten.

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.

6.12.6. Ausrichtung

Derart, daß die Leuchten die Sichtbarkeitsbedingungen nach vorn und nach hinten erfuellen.

6.12.7. Elektrische Schaltung

Die Schaltung muß so ausgeführt sein, daß die Parkleuchte(n) auf derselben Fahrzeugseite unabhängig von anderen Leuchten eingeschaltet werden kann (können).

Die Parkleuchten müssen auch dann eingeschaltet werden können, wenn die Einrichtung, mit der der Motor angelassen und/oder abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in der der Motorbetrieb nicht möglich ist.

6.12.8. Kontrolleinrichtung

Einschaltkontrolle zulässig. Ist eine Kontrolleinrichtung vorhanden, so darf sie nicht mit der Kontrolleinrichtung für die Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten verwechselt werden können.

6.12.9. Sonstige Vorschriften

Die Funktion dieser Leuchte darf auch durch gleichzeitiges Einschalten der Begrenzungsleuchte und der Schlußleuchte derselben Fahrzeugseite erfuellt werden.

6.13. Umrißleuchte

6.13.1. Anbringung

Vorgeschrieben bei Fahrzeugen, die breiter als 2,10 m sind. Zulässig bei Fahrzeugen mit einer Breite von 1,80 m bis 2,10 m. Bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus sind hintere Umrißleuchten zulässig.

6.13.2. Anzahl

Zwei von vorn und zwei von hinten sichtbar.

6.13.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.13.4. Anordnung

6.13.4.1. In Richtung der Breite:

Vorn und hinten: Möglichst nahe am äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs. Diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn der am weitesten von der Fahrzeuglängsmittelebene entfernte Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse nicht mehr als 400 mm von dem äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt ist.

6.13.4.2 In der Höhe:

Vorn: Kraftfahrzeuge: Die horizontale Ebene, die den oberen Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse der Einrichtung berührt, darf nicht unter der horizontalen Ebene liegen, die den oberen Rand des durchsichtigen Bereichs der Windschutzscheibe berührt.

Anhänger und Sattelanhänger: In der größten Höhe, die mit den Vorschriften über die Breite, mit der Bauart und den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs und der Symmetrie der Leuchten vereinbar ist.

Hinten: In der größten Höhe, die mit den Vorschriften über die Breite, mit der Bauart und den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs und der Symmetrie der Leuchten vereinbar ist.

6.13.4.3. In Längsrichtung: Keine besondere Vorschrift.

6.13.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 80° nach außen.

Vertikalwinkel: 5° über und 20° unter der Horizontalen.

6.13.6. Ausrichtung

Derart, daß die Leuchten die Sichtbarkeitsbedingungen nach vorn und nach hinten erfuellen.

6.13.7. Elektrische Schaltung

Nach Absatz 5.11.

6.13.8. Kontrolleinrichtung

Zulässig. Ist eine Kontrolleinrichtung vorhanden, so muß ihre Funktion von der für die Begrenzungs- und Schlußleuchten vorgeschriebenen Kontrolleinrichtung erfuellt werden.

6.13.9. Sonstige Vorschriften

Sind alle anderen Vorschriften eingehalten, so können die von vorn und die von hinten sichtbare Leuchte an derselben Fahrzeugseite in einer Einrichtung kombiniert sein.

Die Lage einer Umrißleuchte in bezug auf die entsprechende Begrenzungs- oder Schlußleuchte muß so sein, daß der Abstand zwischen den Projektionen der einander am nächsten liegenden Punkte der sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der jeweiligen Bezugsachsen der beiden betreffenden Leuchten auf eine vertikale Querebene nicht weniger als 200 mm beträgt.

6.14. Hinterer nichtdreieckiger Rückstrahler

6.14.1. Anbringung

Vorgeschrieben bei Kraftfahrzeugen.

Wenn sie mit den anderen hinteren Lichtsignaleinrichtungen zusammengebaut sind, sind sie an Anhängern zulässig.

6.14.2. Anzahl

Zwei. Ihre Leistungsmerkmale müssen den Vorschriften für Rückstrahler der Klasse IA nach der Regelung 3 entsprechen. Zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Werkstoffe sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen.

6.14.3. Anbauschema

Kein besondere Vorschrift.

6.14.4. Anordnung

6.14.4.1. In Richtung der Breite:

Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der reflektierenden (leuchtenden) Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muß mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.14.4.2. In der Höhe: Über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 900 mm (1 500 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 900 mm nicht zuläßt).

6.14.4.3. In Längsrichtung: Am Fahrzeugheck.

6.14.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 30° nach innen und nach außen.

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist.

6.14.6. Ausrichtung

Nach hinten.

6.14.7. Sonstige Vorschriften

Die reflektierende Fläche des Rückstrahlers darf mit der sichtbaren leuchtenden Fläche anderer hinterer Leuchten gemeinsame Teile haben.

6.15. Hinterer dreieckiger Rückstrahler

6.15.1. Anbringung

Vorgeschrieben bei Anhängern.

Verboten bei Kraftfahrzeugen.

6.15.2. Anzahl

Zwei. Ihre Leistungsmerkmale müssen den Vorschriften für Rückstrahler der Klasse IIIA nach der Regelung Nr. 3 entsprechen. Zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Werkstoffe sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen.

6.15.3. Anbauschema

Die Spitze des Dreiecks muß nach oben gerichtet sein.

6.15.4. Anordnung

6.15.4.1. In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der reflektierenden (leuchtenden) Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muß mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.15.4.2. In der Höhe: Über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 900 mm (1 500 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 900 mm nicht zuläßt).

6.15.4.3. In Längsrichtung: Am Fahrzeugheck.

6.15.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 30° nach innen und nach außen.

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist.

6.15.6. Ausrichtung

Nach hinten.

6.15.7. Sonstige Vorschriften

Im Inneren des Dreiecks darf keine Leuchte angebracht sein.

6.16. Vorderer nichtdreieckiger Rückstrahler

6.16.1. Anbringung

Vorgeschrieben bei Anhängern.

Zulässig bei Kraftfahrzeugen.

6.16.2. Anzahl

Zwei. Ihre Leistungsmerkmale müssen den Vorschriften für Rückstrahler der Klasse IA nach der Regelung Nr. 3 entsprechen. Zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Werkstoffe sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen.

6.16.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.16.4. Anordnung

6.16.4.1. In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der reflektierenden (leuchtenden) Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Bei Anhängern darf der von der Längsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der reflektierenden (leuchtenden) Fläche nicht mehr als 150 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muß mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.16.4.2. In der Höhe: Über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 900 mm (1 500 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 900 mm nicht zuläßt).

6.16.4.3. In Längsrichtung: An der Vorderseite des Fahrzeugs.

6.16.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 30° nach innen und nach außen.

Bei Anhängern darf der Winkel nach innen auf 10° verringert sein. Falls dieser Winkel wegen der Bauweise des Anhängers mit den vorgeschriebenen Rückstrahlern nicht erreicht werden kann, müssen zusätzliche Rückstrahler angebracht sein, mit denen zusammen mit den vorgeschriebenen Rückstrahlern der erforderliche Winkel der Sichtbarkeit erreicht wird; bei der Anbringung gilt die Einschränkung in bezug auf die Breite (Absatz 6.16.4.1) nicht.

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe des Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist.

6.16.6. Ausrichtung

Nach vorn.

6.16.7. Sonstige Vorschriften

Die reflektierende Fläche des Rückstrahlers darf mit der sichtbaren leuchtenden Fläche anderer vorderer Leuchten gemeinsame Teile haben.

6.17. Seitlicher nichtdreieckiger Rückstrahler

6.17.1. Anbringung

Vorgeschrieben:

Bei allen Kraftfahrzeugen, die länger als 6 m sind.

Bei allen Anhängern.

Zulässig:

Bei Kraftfahrzeugen, die nicht länger als 6 m sind.

6.17.2. Anzahl

So viele, daß die Vorschriften für die Anordnung in Längsrichtung eingehalten werden. Die Leistungsmerkmale dieser Einrichtungen müssen den Vorschriften für Rückstrahler der Klasse IA nach der Regelung Nr. 3 entsprechen. Zusätzliche rückstrahlende Einrichtungen und Werkstoffe sind zulässig, sofern sie die Wirkung der vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigen.

6.17.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.17.4. Anordnung

6.17.4.1. In Richtung der Breite: Keine besondere Vorschrift.

6.17.4.2. In der Höhe: Über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 900 mm (1 500 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 900 mm nicht zuläßt).

6.17.4.3. In Längsrichtung: Mindestens ein seitlicher Rückstrahler muß sich im mittleren Drittel des Fahrzeugs befinden; der am weitesten vorn angebrachte seitliche Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein; bei Anhängern ist bei der Messung dieses Abstands die Deichsellänge mit zu berücksichtigen.

Der Abstand zwischen zwei nebeneinander angebrachten seitlichen Rückstrahlern darf nicht größer als 3 m sein.

Falls die Fahrzeugstruktur die Einhaltung dieser Vorschrift nicht zuläßt, darf dieser Abstand auf 4 m vergrößert sein. Der Abstand zwischen dem hintersten seitlichen Rückstrahler und dem hintersten Punkt des Fahrzeugs darf nicht größer als 1 m sein.

Bei Kraftfahrzeugen, die nicht länger als 6 m sind, genügt es jedoch, wenn im ersten und/oder im letzten Drittel des Fahrzeugs ein seitlicher Rückstrahler angebracht ist.

6.17.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 45° nach vorn und nach hinten.

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe eines Rückstrahlers kleiner als 750 mm ist.

6.17.6. Ausrichtung

Nach der Seite.

6.17.7. Sonstige Vorschriften

Die reflektierende Fläche des seitlichen Rückstrahlers darf mit der sichtbaren leuchtenden Fläche anderer seitlicher Leuchten gemeinsame Teile haben.

6.18. Seitenmarkierungsleuchten

6.18.1. Anbringung

Vorgeschrieben: bei allen Fahrzeugen, die länger als 6 m sind, außer bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus; bei der Berechnung der Länge von Anhängern ist die Deichsel mit zu berücksichtigen.

Seitenmarkierungsleuchten des Typs SM1 sind bei Fahrzeugen aller Klassen zu verwenden; Seitenmarkierungsleuchten des Typs SM2 können dagegen bei Fahrzeugen der Klasse M1 verwendet werden.

Zulässig:

Bei allen anderen Fahrzeugen.

Seitenmarkierungsleuchten des Typs SM1 oder SM2 können verwendet werden.

6.18.2. Mindestzahl je Seite

Sie muß so groß sein, daß die Vorschriften über die Anordnung in Längsrichtung eingehalten sind.

6.18.3. Anbauschema

Keine besonderen Vorschriften.

6.18.4. Anordnung

6.18.4.1. In Richtung der Breite: Keine besonderen Vorschriften.

6.18.4.2. In der Höhe: Über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 1 500 mm (2 100 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 1 500 mm nicht zuläßt).

6.18.4.3. In Längsrichtung: Mindestens eine Seitenmarkierungsleuchte muß sich im mittleren Drittel des Fahrzeugs befinden; die am weitesten vorn angebrachte Seitenmarkierungsleuchte darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein; bei Anhängern ist bei der Messung dieses Abstands die Deichsellänge mit zu berücksichtigen.

Der Abstand zwischen zwei nebeneinander angebrachten Seitenmarkierungsleuchten darf nicht größer als 3 m sein. Falls die Fahrzeugstruktur die Einhaltung dieser Vorschrift nicht zuläßt, darf dieser Abstand auf 4 m vergrößert sein.

Der Abstand zwischen der hintersten Seitenmarkierungsleuchte und dem hintersten Punkt des Fahrzeugs darf nicht größer als 1 m sein.

Bei Kraftfahrzeugen, die nicht länger als 6 m sind, und bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus genügt es jedoch, wenn im ersten und/oder im letzten Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist.

6.18.5. Geometrische Sichtbarkeit

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.18.6. Ausrichtung

Nach der Seite.

6.18.7. Elektrische Schaltung

Nach Absatz 5.11.

6.18.8. Kontrolleinrichtung

Zulässig. Ist eine Kontrolleinrichtung vorhanden, so muß ihre Funktion von der für die Begrenzungs- und Schlußleuchten vorgeschriebenen Kontrolleinrichtung erfuellt werden.

6.18.9. Sonstige Vorschriften

Ist die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte kombiniert, die mit der Nebelschlußleuchte oder der Bremsleuchte ineinandergebaut ist, so können die photometrischen Eigenschaften der Seitenmarkierungsleuchte verändert sein, während die Nebelschlußleuchte oder die Bremsleuchte Licht ausstrahlt.

6.19. Tagfahrtleuchte (8)

6.19.1. Anbringung

Zulässig bei Kraftfahrzeugen. Verboten bei Anhängern.

6.19.2. Anzahl

Zwei.

6.19.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.19.4. Anordnung

6.19.4.1. In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse muß mindestens 600 mm betragen.

Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.19.4.2. In der Höhe: über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 1 500 mm.

6.19.4.3. In Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.

6.19.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontal: nach außen 20° und nach innen 20°.

Vertikal: nach oben 10° und nach unten 10°.

6.19.6. Ausrichtung

Nach vorn.

6.19.7. Elektrische Schaltung

Die Tagfahrtleuchte muß so angeschlossen sein, daß sie nur gleichzeitig mit den Schlußleuchten eingeschaltet werden kann. Die Tagfahrtleuchte muß sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Blinksignale gegeben werden.

6.19.8. Kontrolleinrichtung

Zulässig.

Anmerkung:

(1) ABl. Nr. L 171 vom 30. 6. 1997, S. 1.

(2) Bei der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild und für die Fahrtrichtungsanzeiger (Kategorien 5 und 6) gilt die Lichtaustrittsfläche als leuchtende Fläche, falls sonst keine solche vorhanden ist.

(3) In einzelstaatlichen Vorschriften kann die Verwendung anderer Einrichtungen zugelassen sein, die diese Funktion erfuellen.

(4) Die Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen können weiterhin die Verwendung mechanischer Reinigungsanlagen verbieten, wenn Scheinwerfer mit Kunststoffabschlußscheiben, die mit "PL" gekennzeichnet sind, eingebaut werden.

(5) Der Anbau dieser Einrichtung kann auf Grund einzelstaatlicher Regelungen verboten werden.

ANHANG 3

Flächen, Bezugsachse und Bezugspunkt der Leuchten und Winkel der geometrischen Sichtbarkeit

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Legende

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Leuchtende Fläche

2. Bezugsachse

3. Bezugachse

4. Winkel der geometrischen Sichtbarkeit

5. Lichtaustrittsfläche

6. Sichtbare leuchtende Fläche entsprechend der leuchtenden Fläche

7. Sichtbare leuchtende Fläche entsprechend der Lichtaustrittsfläche

8. Richtung der Sichtbarkeit

Anmerkung: Obwohl dies in der Abbildung nicht zu erkennen ist, berührt die sichtbare leuchtende Fläche die Lichtaustrittsfläche.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Vergleich zwischen der leuchtenden Fläche und der Lichtaustrittsfläche (siehe die Absätze 2.9 und 2.8 dieser Regelung)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 4

Sichtbarkeit einer roten Leuchte nach vorn und einer weißen Leuchte nach hinten (siehe die Absätze 5.10.1 und 5.10.2 dieser Regelung)

Sichtbarkeit einer roten Leuchte nach vorn

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Abbildung 1

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Sichtbarkeit einer weißen Leuchte nach hinten

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Abbildung 2

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG 5

Beladungszustände, die bei der Bestimmung der Veränderungen der vertikalen Ausrichtung der Scheinwerfer für Abblendlicht zu beachten sind

Achsbelastungszustände nach den Absätzen 6.2.6.1 und 6.2.6.3.1

1. Bei den nachstehenden Prüfungen ist die Masse der Insassen mit 75 kg pro Person anzusetzen.

2. Beladungszustände bei verschiedenen Fahrzeugarten:

2.1. Fahrzeuge der Klasse M1 (1):

2.1.1. Der Winkel des Abblendlichtbündels ist bei folgenden Beladungszuständen zu bestimmen:

2.1.1.1. Eine Person auf dem Führersitz;

2.1.1.2. Fahrzeugführer und eine Person auf dem Beifahrersitz vorn außen;

2.1.1.3. Fahrzeugführer und eine Person auf dem Beifahrersitz vorn außen und alle hintersten Sitzplätze besetzt;

2.1.1.4. alle Sitzplätze besetzt;

2.1.1.5. alle Sitzplätze besetzt und gleichmäßige Beladung des Kofferraums bis zum Erreichen der zulässigen Hinterachslast bzw. Vorderachslast bei vorn liegendem Kofferraum. Hat das Fahrzeug vorn und hinten einen Kofferraum, so ist die Zusatzbeladung so gleichmäßig zu verteilen, daß die zulässigen Achslasten erreicht werden. Wird dabei jedoch die zulässige Gesamtmasse vor der zulässigen Belastung einer der Achsen erreicht, so ist die Beladung des Kofferraums (der Kofferräume) so zu begrenzen, daß diese Masse erreicht werden kann;

2.1.1.6 Fahrzeugführer und eine gleichmäßig verteilte Beladung des Kofferraums bis zum Erreichen der zulässigen Belastung der entsprechenden Achse.

Wird jedoch die zulässige Gesamtmasse vor der zulässigen Achslast erreicht, so ist die Beladung des Kofferraums (der Kofferräume) so zu begrenzen, daß diese Masse erreicht werden kann.

2.1.2. Bei der Bestimmung der obengenannten Beladungszustände sind Beladungsbeschränkungen zu berücksichtigen, die gegebenenfalls vom Hersteller festgelegt sind.

2.2. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (2):

Der Winkel des Abblendlichtbündels ist bei folgenden Beladungszuständen zu bestimmen:

2.2.1. Unbeladenes Fahrzeug und eine Person auf dem Führersitz;

2.2.2. Fahrzeuge derart beladen, daß jede Achse ihre technisch zulässige Achslast aufnimmt oder - falls die folgende Bedingung zuerst erfuellt ist - bis die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs durch Belastung der Vorder- und Hinterachsen entsprechend ihrer technisch zulässigen Achslast erreicht ist.

2.3. Fahrzeuge der Klasse N mit Ladefläche:

2.3.1. Der Winkel des Abblendlichtbündels ist bei folgenden Beladungszuständen zu bestimmen:

2.3.1.1. Unbeladenes Fahrzeug und eine Person auf dem Führersitz;

2.3.1.2. Fahrzeugführer, dazu eine derart verteilte Beladung, daß die technisch zulässige(n) Hinterachslast(en) oder - falls die folgende Bedingung zuerst erfuellt ist - die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs erreicht wird (werden), ohne daß eine Vorderachslast überschritten wird, die die Summe der Vorderachslast des unbeladenen Fahrzeugs und 25 % der höchstzulässigen Nutzlast an der Vorderachse ist. Befindet sich die Ladefläche vorn, gilt die entsprechende Vorschrift für die Vorderachse.

2.4. Fahrzeuge der Klasse N ohne Ladefläche:

2.4.1. Zugfahrzeuge für Sattelanhänger:

2.4.1.1. Unbeladenes Fahrzeug ohne Sattellast und eine Person auf dem Führersitz;

2.4.1.2. eine Person auf dem Führersitz; technisch zulässige Sattellast in der Sattelstellung, die der größten Hinterachslast entspricht.

2.4.2. Zugfahrzeuge für Anhänger:

2.4.2.1. Unbeladenes Fahrzeug und eine Person auf dem Führersitz,

2.4.2.2. eine Person auf dem Führersitz, alle weiteren Sitzplätze im Führerhaus besetzt.

Anmerkung

(1) Die Definition der Klassen sind in der Gesamtresolution Kraftfahrzeugtechnik (R.E.3, Anlage 7) (TRANS/SC1/WP29/78/Amend.3) enthalten.

ANHANG 6

Messung der Veränderungen der Neigung des Abblendlichtbündels in Abhängigkeit von der Beladung

1. Anwendungsbereich

In diesem Anhang wird ein Verfahren zur Messung der Veränderungen der Neigung des Abblendlichtbündels bei Kraftfahrzeugen beschrieben, die sich gegenüber der Ausgangsneigung durch Veränderungen der Fahrzeugneigung in Abhängigkeit von der Beladung ergeben.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Ausgangsneigung

2.1.1. Angegebene Ausgangsneigung

Der Wert der vom Kraftfahrzeughersteller angegebenen Ausgangsneigung des Abblendlichtbündels, der bei der Bestimmung der zulässigen Veränderungen als Bezugswert dient.

2.1.2. Gemessene Ausgangsneigung

Der Mittelwert der Neigung des Abblendlichtbündels oder des Fahrzeugs, der bei dem Fahrzeug in dem in Anhang 5 für die jeweilige Klasse des geprüften Fahrzeugs definierten Beladungszustand Nr. 1 gemessen wird.

Er dient bei der Bestimmung der Veränderungen der Neigung des Lichtbündels in Abhängigkeit von der Beladung als Bezugswert.

2.2. Neigung des Abblendlichtbündels

Sie kann wie folgt definiert werden:

Entweder als der in Milliradiant ausgedrückte Winkel zwischen dem Strahl zu einem charakteristischen Punkt im waagerechten Teil der Hell-Dunkel-Grenze der Lichtverteilung des Scheinwerfers und der waagerechten Ebene

oder durch den Schenkel dieses Winkels, dessen Lage in % Neigung angegeben wird, da die Winkel sehr klein sind (bei diesen kleinen Winkeln entspricht 1 % 10 mrad).

Ist die Neigung in % Neigung ausgedrückt, so kann sie anhand der nachstehenden Formel errechnet werden:

>NUM>(h1 - h2)

>DEN>L

× 100

h1 ist die in Millimetern ausgedrückte Höhe des obengenannten charakteristischen Punktes über dem Boden, die auf einem vertikalen Meßschirm gemessen wird, der senkrecht zur Fahrzeuglängsmittelebene im waagerechten Abstand L aufgestellt ist.

h2 ist die in Millimetern ausgedrückte Höhe des Bezugspunkts über dem Boden (der als Ausgangspunkt des Strahles zu dem durch h1 bestimmten charakteristischen Punkt angesehen wird).

L ist der in Millimetern ausgedrückte Abstand vom Meßschirm zum Bezugspunkt.

Werte mit negativem Vorzeichen geben die abwärts gerichtete Neigung an (siehe Abbildung 1).

Werte mit positivem Vorzeichen geben die aufwärts gerichtete Neigung an.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Abbildung 1

Abwärts gerichtete Neigung des Abblendlichtbündels bei einem Fahrzeug der Klasse M1>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anmerkungen

1. In dieser Abbildung ist ein Fahrzeug der Klasse M1 dargestellt, für Fahrzeuge anderer Klassen gilt aber das gleiche Prinzip.

2. Ist das Fahrzeug nicht mit einer Verstelleinrichtung für die Scheinwerfer ausgestattet, so entspricht die Veränderung der Neigung des Abblendlichtbündels der Veränderung der Neigung des Fahrzeugs.

3. Meßbedingungen

3.1. Bei einer Sichtprüfung der Lichtverteilung des Abblendlichtbündels auf dem Meßschirm oder bei Anwendung eines photometrischen Verfahrens sind die Messungen in dunkler Umgebung (zum Beispiel in einer Dunkelkammer) durchzuführen, wobei die Fläche so groß sein muß, daß das Fahrzeug und der Meßschirm entsprechend der Darstellung in Abbildung 1 aufgestellt werden können. Der Abstand der Bezugspunkte der Scheinwerfer vom Meßschirm muß mindestens 10 m betragen.

3.2. Die Standfläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muß möglichst eben und waagerecht sein, damit die Reproduzierbarkeit der Messungen der Neigung des Abblendlichtbündels mit einer Genauigkeit von ± 0,5 mrad (± 0,05 % Neigung) gewährleistet ist.

3.3. Wird ein Meßschirm verwendet, so muß bei seiner Markierung, Stellung und Ausrichtung in bezug auf die Standfläche und die Längsmittelebene des Fahrzeugs so verfahren werden, daß die Reproduzierbarkeit der Messung der Neigung des Abblendlichtbündels mit einer Genauigkeit von ± 0,5 mrad (± 0,05 % Neigung) gewährleistet ist.

3.4. Während der Messungen muß die Umgebungstemperatur 10 °C bis 30 °C betragen.

4. Vorbereitung des Fahrzeugs

4.1. Die Messungen sind bei einem Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 1 000 km bis 10 000 km (vorzugsweise 5 000 km) durchzuführen.

4.2. Die Reifen müssen den vom Fahrzeughersteller angegebenen Hoechstdruck haben. Die Kraftstoff-, Wasser- und Ölbehälter des Fahrzeugs müssen vollständig gefuellt sein, und es muß mit allen vom Hersteller angegebenen Zubehörteilen und Werkzeugen ausgestattet sein. Unter voller Kraftstoffbehälterfuellung ist zu verstehen, daß der Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens gefuellt sein muß.

4.3. Bei dem Fahrzeug muß die Feststellbremse gelöst sein und das Getriebe sich in Leerlaufstellung befinden.

4.4. Das Fahrzeug muß mindestens acht Stunden lang bei der in Absatz 3.4 angegebenen Temperatur konditioniert werden.

4.5. Wird ein photometrisches oder ein Sichtprüfungsverfahren angewendet, so sollten an das geprüfte Fahrzeug vorzugsweise Scheinwerfer mit einer deutlichen Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels angebaut werden, um die Messungen zu erleichtern. Es sind noch weitere Maßnahmen erlaubt, um einen genaueren Ablesewert zu erhalten (zum Beispiel Entfernen der Abdeckscheibe des Scheinwerfers).

5. Prüfverfahren

5.1. Allgemeines

Die von dem gewählten Verfahren abhängigen Veränderungen der Neigung des Abblendlichtbündels oder des Fahrzeugs werden für jede Fahrzeugseite getrennt gemessen. Die bei dem linken und dem rechten Scheinwerfer bei allen Beladungszuständen nach Anhang 5 erhaltenen Ergebnisse müssen zwischen den in Absatz 5.5 genannten Grenzwerten liegen. Die Beladung des Fahrzeugs muß schrittweise ohne übermäßige Erschütterungen erfolgen.

5.2. Bestimmung der gemessenen Ausgangsneigung

Das Fahrzeug ist nach den Vorschriften des Absatzes 4 vorzubereiten und nach den Vorschriften des Anhangs 5 zu beladen (erster Beladungszustand für die jeweilige Fahrzeugklasse).

Vor jeder Messung ist das Fahrzeug nach den Vorschriften des Absatzes 5.4 zu bewegen.

Die Messungen sind dreimal durchzuführen.

5.2.1. Wenn keines der drei Meßergebnisse um mehr als 2 mrad (0,2 % Neigung) von dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse abweicht, gilt dieser Mittelwert als Endergebnis.

5.2.2. Wenn bei einer Messung die Abweichung von dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse größer als 2 mrad (0,2 % Neigung) ist, ist eine weitere Reihe von 10 Messungen erforderlich, deren arithmetisches Mittel der Ergebnisse als Endergebnis gilt.

5.3. Meßverfahren

Zur Messung der Veränderungen der Neigung kann jedes beliebige Verfahren angewendet werden, sofern die Ablesewerte eine Genauigkeit von ± 0,2 mrad (± 0,02 % Neigung) aufweisen.

5.4. Behandlung des Fahrzeugs bei jedem Beladungszustand

Die Federung des Fahrzeugs und jedes andere Teil, die die Neigung des Abblendlichtbündels beeinflussen können, werden nach den im folgenden beschriebenen Verfahren aktiviert.

Die Technischen Dienste und Hersteller können jedoch gemeinsam andere Verfahren (experimentelle oder auf Berechnungen basierende Verfahren) vorschlagen, vor allem, wenn sich bei der Prüfung besondere Probleme ergeben, sofern kein Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen besteht.

5.4.1. Fahrzeuge der Klasse M1 mit herkömmlicher Federung

Das auf der Meßfläche gegebenenfalls mit den Rädern auf beweglichen Platten (die verwendet werden müssen, wenn andernfalls die Bewegung der Federung eingeschränkt würde, was die Meßergebnisse beeinträchtigen könnte) stehende Fahrzeug ist in eine ununterbrochene schaukelnde Bewegung zu versetzen, wobei mindestens drei vollständige Bewegungsabläufe erfolgen müssen, bei denen jeweils zuerst der hintere und dann der vordere Teil des Fahrzeugs nach unten gedrückt wird.

Die schaukelnde Bewegung endet mit dem Abschluß eines Bewegungsablaufs. Bevor die Messungen durchgeführt werden, muß das Fahrzeug von selbst in die Ruhelage zurückkehren. Statt bewegliche Platten zu verwenden, kann man dieselbe Wirkung dadurch erzielen, daß man das Fahrzeug rückwärts und vorwärts bewegt, wobei die Räder mindestens eine volle Umdrehung ausführen müssen.

5.4.2. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N mit herkömmlicher Federung

5.4.2.1. Ist die Anwendung des Verfahrens zur Behandlung der Fahrzeuge der Klasse M1 nach Absatz 5.4.1 nicht möglich, so kann das Verfahren nach Absatz 5.4.2.2 oder 5.4.2.3 angewendet werden.

5.4.2.2. Das auf der Meßfläche mit den Rädern auf dem Boden stehende Fahrzeug ist in eine schaukelnde Bewegung zu versetzen, wobei die Belastung zeitweise verändert wird.

5.4.2.3. Bei dem auf der Meßfläche mit den Rädern auf dem Boden stehenden Fahrzeug sind die Federung und alle anderen Teile, die die Neigung des Abblendlichtbündels beeinflussen können, mit Hilfe einer Rüttelvorrichtung zu aktivieren. Dies kann eine vibrierende Platte sein, auf der die Räder stehen.

5.4.3. Fahrzeuge mit nichtherkömmlicher Federung, bei denen der Motor laufen muß.

Bevor Messungen durchgeführt werden, ist abzuwarten, bis das Fahrzeug seine endgültige Lage bei laufendem Motor erreicht hat.

5.5. Messungen

Die Veränderung der Neigung des Abblendlichtbündels ist bei jedem der verschiedenen Beladungszustände in bezug auf die nach Absatz 5.2 gemessene Ausgangsneigung zu ermitteln.

Ist das Fahrzeug mit einer handbetätigten Verstelleinrichtung für die Scheinwerfer ausgestattet, so muß diese auf die vom Hersteller für die verschiedenen Beladungszustände (nach Anhang 5) angegebenen Stellungen eingestellt sein.

5.5.1. Zu Beginn ist eine einzige Messung bei jedem Beladungszustand durchzuführen. Die Vorschriften sind eingehalten, wenn bei allen Beladungszuständen der Wert der Veränderung der Neigung zwischen den errechneten Grenzwerten (zum Beispiel innerhalb der Differenz zwischen der angegebenen Ausgangsneigung und den für die Genehmigung vorgeschriebenen unteren und oberen Grenzwerten) mit einer Sicherheitsspanne von 4 mrad (0,4 % Neigung) liegt.

5.5.2. Falls das Meßergebnis (die Meßergebnisse) nicht innerhalb der in Absatz 5.5.1 angegebenen Sicherheitsspanne liegt (liegen) oder die Grenzwerte überschritten werden, sind drei weitere Messungen bei den Beladungszuständen, die diesem Ergebnis (diesen Ergebnissen) entsprechen, nach den Vorschriften des Absatzes 5.5.3 durchzuführen.

5.5.3. Bei jedem der obengenannten Beladungszustände gilt folgendes:

5.5.3.1. Wenn keines der drei Meßergebnisse um mehr als 2 mrad (0,2 % Neigung) von dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse abweicht, gilt dieser Mittelwert als Endergebnis.

5.5.3.2. Wenn bei einer Messung die Abweichung von dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse größer als 2 mrad (0,2 % Neigung) ist, ist eine weitere Reihe von 10 Messungen erforderlich, deren arithmetisches Mittel der Ergebnisse als Endergebnis gilt.

5.5.3.3. Ist ein Fahrzeug mit einer automatischen Verstelleinrichtung für die Scheinwerfer mit inhärenter Hysteresisschleife ausgestattet, so gelten die am oberen und am unteren Teil der Hysteresisschleife erhaltenen Mittelwerte der Ergebnisse als signifikante Werte.

Alle diese Messungen sind nach den Vorschriften der Absätze 5.5.3.1 und 5.5.3.2 durchzuführen.

5.5.4. Die Vorschriften sind eingehalten, wenn bei allen Beladungszuständen die Abweichung zwischen der gemessenen Ausgangsneigung nach Absatz 5.2 und der bei jedem Beladungszustand gemessenen Neigung geringer als die errechneten Werte nach Absatz 5.5.1 ist (ohne Sicherheitsspanne).

5.5.5. Wird nur einer der für die Ober- und die Untergrenze der Veränderung jeweils errechneten Werte überschritten, so darf der Hersteller zwischen den für die Genehmigung vorgeschriebenen Grenzwerten einen anderen Wert für die angegebene Ausgangsneigung wählen.

ANHANG 7

Darstellung der angegebenen Grundeinstellung nach Absatz 6.2.6.1.1 dieser Regelung

Beispiel

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

genormtes Zeichen für Scheinwerfer für Abblendlicht

Wert der angegebenen Grundeinstellung

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Die Größe des Zeichens und der Ziffern legt der Hersteller nach eigenem Ermessen fest.

ANHANG 8

Betätigungseinrichtungen der Verstelleinrichtungen für die Scheinwerfer nach Absatz 6.2.6.2.2 dieser Regelung

1. Vorschriften

1.1. Die Senkung des Abblendlichtbündels muß in allen Fällen durch eine der folgenden Bewegungen bewirkt werden:

a) durch Bewegen einer Betätigungseinrichtung nach unten oder nach links;

b) durch Drehen einer Betätigungseinrichtung entgegen dem Uhrzeigersinn;

c) durch Eindrücken eines Knopfes (Zug/Druck).

Werden bei der Einstellung mehrere Knöpfe verwendet, so muß der Knopf, mit dem die größte Senkung des Lichtbündels erreicht wird, sich links von dem Knopf (den Knöpfen) für andere Lagen des Abblendlichtbündels oder darunter befinden.

Für eine drehbare Betätigungseinrichtung, deren Achse in der Waagerechten liegt oder bei der nur der Rand sichtbar ist, gelten die gleichen Grundsätze für die Handhabung wie für die Betätigungseinrichtung des Typs a) oder c).

1.1.1. An dieser Betätigungseinrichtung müssen durch Zeichen eindeutig die Bewegungen angegeben sein, die der Senkung und der Hebung des Abblendlichtbündels entsprechen.

1.2. Die Nullstellung entspricht der Ausgangsneigung nach Absatz 6.2.6.1.1 dieser Regelung.

1.3. Die Nullstellung, die nach Absatz 6.2.6.2.2 dieser Regelung eine "Raststellung" sein muß, braucht sich nicht unbedingt am Ende der Skala zu befinden.

1.4. Die an der Betätigungseinrichtung dargestellten Zeichen müssen in der Betriebsanleitung erklärt sein.

1.5. Nur die nachstehenden Zeichen dürfen zur Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen verwendet werden:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Zeichen mit fünf statt vier Strahlen dürfen ebenfalls verwendet werden.

Beispiel 1:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Beispiel 2:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Beispiel 3:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG 9

Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

1. Prüfungen

1.1. Anordnung der Leuchten

Die Anordnung der in Absatz 2.7 dieser Regelung definierten Leuchten in Richtung der Breite, der Höhe und der Länge ist nach den allgemeinen Vorschriften der Absätze 2.8 bis 2.10, 2.14 und 5.4 dieser Regelung zu überprüfen.

Die bei den Abständen gemessenen Werte müssen den für die jeweiligen Leuchten geltenden einzelnen Vorschriften entsprechen.

1.2. Sichtbarkeit der Leuchten

1.2.1. Die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit sind nach den Vorschriften des Absatzes 2.13 dieser Regelung zu überprüfen.

Die bei den Winkeln gemessenen Werte müssen den für die jeweiligen Leuchten geltenden einzelnen Vorschriften entsprechen, wobei die Grenzbereiche der Winkel eine Toleranz aufweisen können, die der Abweichung von ± 3° entspricht, die nach Absatz 5.3 bei der Anbringung von Lichtsignaleinrichtungen zulässig ist.

1.2.2. Die Sichtbarkeit von rotem Licht nach vorn und von weißem Licht nach hinten ist nach den Vorschriften des Absatzes 5.10 dieser Regelung zu überprüfen.

1.3. Ausrichtung der Scheinwerfer für Abblendlicht nach vorn

1.3.1. Abwärts gerichtete Ausgangsneigung

Die abwärts gerichtete Ausgangsneigung der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels ist entsprechend den Vorschriften und der Darstellung in Anhang 7 auf den Wert einzustellen, der auf dem Schild angegeben ist.

Der Hersteller kann für die Grundeinstellung auch einen anderen Wert als den auf dem Schild angegebenen festlegen, wenn bei Prüfungen, die nach den in Anhang 6 und insbesondere in Absatz 4.1 beschriebenen Verfahren durchgeführt werden, nachgewiesen werden kann, daß er für den genehmigten Typ repräsentativ ist.

1.3.2. Veränderung der Neigung in Abhängigkeit von der Beladung

Die Veränderung der abwärts gerichteten Neigung des Abblendlichtbündels in Abhängigkeit von den in diesem Absatz genannten Beladungszuständen muß innerhalb der nachstehenden Bereiche liegen:

0,2 % bis 2,8 % bei einer Scheinwerferanbauhöhe h < 0,8;

0,2 % bis 2,8 % bei einer Scheinwerferanbauhöhe 0,8 ≤ h ≤ 1,0

oder

0,7 % bis 3,3 % (entsprechend dem Bereich der Grundeinstellung, der vom Hersteller bei der Genehmigung gewählt wurde);

0,7 % bis 3,3 % bei einer Scheinwerferanbauhöhe h > 1,0.

Folgende Beladungszustände sind bei allen entsprechend eingestellten Systemen nach den Angaben in Anhang 5 dieser Regelung anzuwenden.

1.3.2.1. Fahrzeuge der Klasse M1:

Absatz 2.1.1.1,

Absatz 2.1.1.6 unter Berücksichtigung des

Absatzes 2.1.2.

1.3.2.2. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3:

Absatz 2.2.1,

Absatz 2.2.2.

1.3.2.3. Fahrzeuge der Klasse N mit Ladefläche:

Absatz 2.3.1.1,

Absatz 2.3.1.2.

1.3.2.4. Fahrzeuge der Klasse N ohne Ladefläche:

1.3.2.4.1. Zugfahrzeuge für Sattelanhänger:

Absatz 2.4.1.1,

Absatz 2.4.1.2.

1.3.2.4.2. Zugfahrzeuge für Anhänger:

Absatz 2.4.2.1,

Absatz 2.4.2.2.

1.4. Elektrische Schaltung und Kontrolleinrichtungen

Die elektrische Schaltung wird überprüft, indem jede Leuchte eingeschaltet wird, die von der elektrischen Anlage des Fahrzeugs mit Strom versorgt wird.

Die Leuchten und Kontrolleinrichtungen müssen entsprechend den Vorschriften der Absätze 5.11 bis 5.13 dieser Regelung und den für die jeweiligen Leuchten geltenden einzelnen Vorschriften funktionieren.

1.5. Lichtstärken

1.5.1. Scheinwerfer für Fernlicht

Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht ist nach dem in Absatz 6.1.9.2 dieser Regelung beschriebenen Verfahren zu überprüfen. Der erhaltene Wert muß der Vorschrift des Absatzes 6.1.9.1 dieser Regelung entsprechen.

1.6. Das Vorhandensein, die Zahl, die Farbe, das Anbauschema und gegebenenfalls die Leuchtenkategorie sind durch eine Sichtprüfung der Leuchten und ihrer Aufschriften zu überprüfen.

Diese müssen den Vorschriften der Absätze 5.15 und 5.16 sowie den für die jeweiligen Leuchten geltenden einzelnen Vorschriften entsprechen.