31997D0876

97/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1997 S. 0057 - 0061


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indien (Text von Bedeutung für den EWR) (97/876/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/71/EG (2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (4), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Indien besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, zu überprüfen.

Die Rechtsvorschriften Indiens im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle der Fischereierzeugnisse können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

Die zuständige Behörde in Indien, der "Export Inspection Council of India (EIC) of Ministry of Commerce", ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten umfassen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Kühlhäuser und Gefrierschiffe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung des EIC an die Kommission erstellt werden. Der EIC muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

Der EIC hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, Kühlhäusern oder Gefrierschiffen erfuellt werden.

Die Entscheidung 97/515/EG der Kommission vom 1. August 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Indien (5) ist aufzuheben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Indien der "Export Inspection Council of India (EIC) of Ministry of Commerce" zuständig.

Artikel 2

Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Indien müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muß unauslöschbar die Angabe "INDIEN" und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs, -kühlhauses oder -gefrierschiffes tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des EIC sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Die Entscheidung 97/515/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(2) ABl. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 40.

(3) ABl. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(4) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

(5) ABl. L 214 vom 6. 8. 1997, S. 52.

ANHANG A

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indien, die für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresgastropoden in jeder Form

Bezugsnr.:

Versandland: INDIEN

Zuständige Behörde: Export Inspection Council (EIC) of Ministry of Commerce

I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

Bezeichnung des Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisses (1)

- Art (wissenschaftliche Bezeichnung):

- Zustand (2) und Art der Behandlung:

Gegebenenfalls Codenummer:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s), Kühlhauses/Kühlhäuser oder Gefrierschiffe(s), die von dem EIC zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassen sind:

III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

Die Fischereierzeugnisse werden versandt

von: (Versandort)

nach: (Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven usw.

IV. Bescheinigung

- Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse:

1. gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

2. gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

3. gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

4. gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert, gelagert und befördert worden sind;

5. nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

6. den organoleptischen, parasitologischen, chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

- Der amtliche Inspektor erklärt hiermit, daß ihm die Vorschriften der Richtlinien 91/493/EWG und 92/48/EWG sowie die Entscheidung 97/876/EG bekannt sind.

Ausgefertigt in (Ort) am (Datum)

Amts- siegel (1) Unterschrift des amtlichen Inspektors (1)

(Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

(1) Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muß sich von der der anderen Angaben auf der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG B

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>