97/480/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/252/EG der Kommission zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 207 vom 01/08/1997 S. 0001 - 0063
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/252/EG der Kommission zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/480/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 95/340/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/584/EG (4), ist ein Verzeichnis der Drittländer festgelegt worden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen. Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis für die in diesem Verzeichnis geführten Länder sind Gegenstand der Entscheidung 95/343/EG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/115/EG (6). In der Entscheidung 97/252/EG der Kommission (7) sind die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen. Kanada und Israel haben der Kommission eine Liste von Betrieben übermittelt und garantiert, daß diese Betriebe die einschlägigen Hygieneanforderungen der Gemeinschaft erfuellen und daß bei Nichteinhaltung dieser Garantie durch einen Betrieb dessen Ausfuhren nach der Gemeinschaft ausgesetzt werden können. Für die Tschechische Republik ist mit der Entscheidung 97/299/EG der Kommission (8) ein Betriebsverzeichnis festgelegt worden. Argentinien, Australien, Neuseeland und die Schweiz haben die in der Entscheidung 97/252/EG festgelegten Betriebsverzeichnisse geändert. Diesen Anpassungen ist entsprechend Rechnung zu tragen. Die Kommission konnte sich bei den Kontrollen vor Ort nicht vergewissern, ob die Drittländer, deren Betriebe nicht auf der in der Entscheidung 97/252/EG festgelegten Liste stehen, die Gemeinschaftsanforderungen erfuellen und die von der zuständigen Behörde übermittelten Garantien zutreffen. Die diesen Ländern gewährte Frist sollte daher verlängert werden. Im Interesse der Kohärenz der Entscheidungen zur Festlegung von Betriebsverzeichnissen empfiehlt es sich, die Entscheidung 97/252/EG zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) In Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 97/252/EG wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Drittlandsbetrieben" ersetzt. (2) Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 97/252/EG erhält folgende Fassung: "Im Fall von Drittländern, die nicht im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1998 Betriebe zur Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen." Artikel 2 (1) Der Anhang der Entscheidung 97/252/EG wird in bezug auf Kanada und Israel durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ergänzt. (2) In bezug auf Argentinien, Australien, Neuseeland und die Schweiz wird der Anhang der Entscheidung 97/252/EG durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 17. (2) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 33. (3) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 38. (4) ABl. Nr. L 255 vom 9. 10. 1996, S. 20. (5) ABl. Nr. L 200 vom 24. 8. 1995, S. 52. (6) ABl. Nr. L 42 vom 13. 2. 1997, S. 16. (7) ABl. Nr. L 101 vom 18. 4. 1997, S. 46. (8) ABl. Nr. L 124 vom 16. 5. 1997, S. 50. ANEXO I / BILAG I / ANHANG I / ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ I / ANNEX I / ANNEXE I / ALLEGATO I / BIJLAGE I / ANEXO I / LIITE I / BILAGA I «>PLATZ FÜR EINE TABELLE>» «>PLATZ FÜR EINE TABELLE>» ANEXO II / BILAG II / ANHANG II / ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II / ANNEX II / ANNEXE II / ALLEGATO II / BIJLAGE II /ANEXO II / LIITE II / BILAGA II «>PLATZ FÜR EINE TABELLE>» «>PLATZ FÜR EINE TABELLE>» «>PLATZ FÜR EINE TABELLE>» «>PLATZ FÜR EINE TABELLE>»