31997D0280

97/280/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1997 zur Feststellung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Österreich wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 112 vom 29/04/1997 S. 0054 - 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1997 zur Feststellung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Österreich wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/280/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 536/97 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neupflanzung von Reben bis zum 31. August 1998 untersagt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch gemäß diesem Artikel für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 Neupflanzungen auf Flächen genehmigen, auf denen folgende Weine erzeugt werden:

- Qualitätsweine b.A. und

- Tafelweine, die mit einer der nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: "Landwein", "vin de pays", "indicazione geografica tipica", "vino de la tierra", "vinho regional", "regional wine" usw.,

bei denen die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage wegen qualitativer Merkmale weit größer als die Erzeugung ist.

Die österreichische Regierung hat am 6. Dezember 1996, 22. Januar und am 10. März 1997 die Anwendung dieser Regel auf bestimmte Gebiete beantragt.

Die Prüfung der gestellten Anträge hat ergeben, daß die betreffenden Qualitätsweine b.A. die gesetzten Bedingungen erfuellen. Die vorgeschriebene Begrenzung der Flächen auf 139 ha wird nicht überschritten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang angeführten Qualitätsweine b.A. entsprechen Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, sofern die ebenfalls im Anhang für die Gesamtheit der Qualitätsweine b. A. angegebenen Flächen nicht überschritten werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 17. April 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 5.

ANHANG

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