31997D0164

97/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Flupyrsulfuron-Methyl, Azimsulfuron und Paecilomyces fumosoroseus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 05/03/1997 S. 0017 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Flupyrsulfuron-Methyl, Azimsulfuron und Paecilomyces fumosoroseus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (97/164/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Erstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vorgesehen, die für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen werden.

Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von drei Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie eingereicht.

Du Pont de Nemours France reichte bei den französischen Behörden am 26. Oktober 1995 Unterlagen für den Wirkstoff Flupyrsulfuron-Methyl (DPX-KE459) ein.

Du Pont de Nemours Italiana SpA reichte bei den italienischen Behörden am 4. März 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Azimsulfuron ein.

Thermo Trilogy Corporation reichte bei den belgischen Behörden am 18. Mai 1994 Unterlagen für den Wirkstoff Paecilomyces fumosoroseus ein.

Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Informationen hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2.

Die Unterlagen für Flupyrsulfuron-Methyl wurden am 16. August 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

Die Unterlagen für Azimsulfuron wurden am 11. Oktober 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

Die Unterlagen für Paecilomyces fumosoroseus wurden am 24. November 1995 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die Informationsanforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für den Erlaß der Entscheidung notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Flupyrsulfuron-Methyl, Italien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Azimsulfuron und Belgien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Paecilomyces fumosoroseus fortsetzen wird.

Frankreich, Italien und Belgien werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung von Gutachten aus allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Unterlagen erfuellen grundsätzlich die an die Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten - diejenigen von Anhang III der Richtlinie:

1. die von Du Pont de Nemours France bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Flupyrsulfuron-Methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 16. August 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

2. die von Du Pont de Nemours Italiana SpA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Azimsulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 11. Oktober 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

3. die von Thermo Trilogy Corporation bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces fumosoroseus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 24. November 1995 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25.