Verordnung (EG) Nr. 2505/96 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996)
Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1996 S. 0001 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 2505/96 DES RATES vom 20. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die innergemeinschaftliche Produktion wird bei bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft nicht ausreichen. Folglich wird die Versorgung der Gemeinschaft mit diesen Waren zu einem nicht unerheblichen Teil von Einfuhren aus Drittländern abhängen. Es empfiehlt sich, den Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren zu decken, und zwar zu den günstigsten Bedingungen. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente zu eröffnen und die Mengen so festzulegen, daß das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie der Start und die Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion nicht gefährdet werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und daß der für diese Kontingente vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente Anwendung findet. Die Eröffnung autonomer Zollkontingente obliegt der Gemeinschaft. Jedoch spricht nichts dagegen, daß zur effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für die tatsächlichen Einfurhmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Diese Verwaltung erfordert jedoch eine engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen verfolgen und die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß. Die Produktion von bestimmten gewerblichen Waren in der Gemeinschaft reicht für das zweite Halbjahr 1996 nicht aus, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es ist angezeigt, den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren unverzüglich zu decken, und zwar zu den günstigsten Bedingungen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 (1) hat der Rat für das Jahr 1996 Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Die Mengen von Ferrochrom (laufende Nummer 09.2711), Isopropylidenbis (laufende Nummer 09.2859) und Oszillatoren (laufende Nummer 09.2939) sind zu erhöhen. Die bisherigen Verordnungen zur Eröffnung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren haben die bisherigen Regelungen weitgehend fortgeführt. Aus diesem Grunde und um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es angezeigt, die zeitliche Geltungsdauer dieser Verordnungen nicht zu begrenzen. Anpassungen, insbesondere die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Waren, können bei Bedarf durch Verordnung des Rates vorgenommen werden. Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen von einem Kontingentszeitraum auf den nächsten sind nicht zulässig. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Cods bringen keine substantiellen Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen des Anhangs dieser Verordnung sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung nach Anhörung des Auschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können. Dieses Verfahren sollte zur Beschleunigung des Verfahrens auch dann angewendet werden können, wenn sich während eines laufenden Kalenderjahres herausstellt, daß die Erhöhung eines Zollkontingents oder die Verlängerung eines Kontingentszeitraums erforderlich ist; solche Maßnahmen gelten als vorübergehende Maßnahme bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Einfuhrzölle auf die in Anhang I aufgeführten Waren werden für die dort angegebenen Zeiträume in Höhe der dort angegebenen Mengen und Zollsätze ausgesetzt. (2) Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 wird für die laufenden Nummern 09.2711, 09.2859, 09.2939 durch die Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission verwaltet, die alle zweckdienlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten. Artikel 3 Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die betreffende Kontingentsmenge vor. Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln. Die Kommission gewährt die Ziehungen im Rahmen der verfügbaren Restmengen in der Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so überträgt er sie baldmöglichst auf die entsprechenden Kontingentsmenge zurück. Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Ware einen gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange die verfügbaren Restmengen ausreichen. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 6 Die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgenommen. Wenn sich im Laufe eines Kalenderjahres herausstellt, - daß die Kontingentsmenge nicht ausreicht, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie zu decken, unter Berücksichtigung der Produktionskapazität innerhalb der Gemeinschaft, - daß eine Verlängerung eines Zollkontingents, dessen Gültigkeitsdauer begrenzt ist, unter Berücksichtigung der Produktionskapazität innerhalb der Gemeinschaft notwendig ist, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie zu decken, kann das betroffene Kontingent nach dem Verfahren des Artikels 7 um höchstens 50 v. H. angehoben oder um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der das Ende des Kalenderjahres nicht überschreitet, verlängert werden. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet. Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (3) Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in bezug auf Anhang I und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in bezug auf Anhang II. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. BARRETT (1) ABl. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/96 (ABl. Nr. L 191 vom 1. 8. 1996, S. 16). (2) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>