31996R2051

Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission vom 25. Oktober 1996 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95

Amtsblatt Nr. L 274 vom 26/10/1996 S. 0018 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 2051/96 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1996 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1997/96 (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (3), insbesondere auf Artikel 1, Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der in Anhang IV des Beschlusses 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) (4) genehmigten Vereinbarung über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXIV Absatz 6 werden die Subventionen für die Ausfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch nach Kanada auf 5 000 Tonnen jährlich beschränkt.

Für die Durchführung dieser Vereinbarung sollten Anträge für spezifische Ausfuhrlizenzen der Gemeinschaft zugrunde gelegt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/95 (6), ist entsprechend zu ändern. Darüber hinaus sollten den kanadischen Behörden Nämlichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Art und Anwendungsverfahren für diese Bescheinigungen sind entsprechend festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr von 5 000 Tonnen/Jahr frischen, gekühlten oder gefrorenen Rind- und Kalbfleischs mit Ursprung in der Gemeinschaft, das für eine besondere Behandlung in Frage kommt, nach Kanada.

Je Quartal können 1 250 Tonnen ausgeführt werden, zuzüglich - im Fall der letzten drei Quartale - der im vorangegangenen Quartal jeweils nicht ausgeschöpften Menge.

(2) Das Fleisch gemäß Absatz 1 muß den kanadischen Fleischhygienevorschriften genügen und von Tieren stammen, die höchstens zwei Monate vor der Zollabfertigung für die Ausfuhr geschlachtet wurden.

Artikel 2

Bei der Zollabfertigung des Fleisches für die Ausfuhr wird auf Antrag des Ausführers unter Vorlage der gemäß Artikel 12bis der Verordnung (EG) Nr. 1445/96 erteilten Ausfuhrlizenz und einer Veterinärbescheinigung, aus der das Datum der Erschlachtung des Fleisches hervorgeht, die Nämlichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 ausgestellt.

Artikel 3

(1) Die Nämlichkeitsbescheinigung ist nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung und mit mindestens einer Abschrift auszustellen.

Die einzelnen Bescheinigungen sind in englischer Sprache auf 210 × 297 mm Weißpapier auszustellen und mit einer von der Zollstelle gemäß Artikel 4 erteilten laufenden Nummer zu versehen.

Der ausführende Mitgliedstaat kann festlegen, daß Bescheinigungen, die in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden, außer in Englisch auch in einer seiner Amtssprachen gedruckt werden.

(2) Die Abschriften tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Alle Eintragungen auf Original und Abschriften erfolgen mit Schreibmaschine bzw. - bei handschriftlicher Eintragung - in Tinte und Großbuchstaben.

Artikel 4

(1) Nämlichkeitsbescheinigungen und Abschriften werden von der Zollstelle ausgestellt, in der die Ausfuhrzollabfertigung stattfindet.

(2) Die Zollstelle gemäß Absatz 1 versieht das Bescheinigungsoriginal im vorgesehenen Feld mit Sichtvermerk und sendet dieses Original dem antragstellenden Ausführer zu. Die Zollstelle behält eine Abschrift zurück.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Art der Erzeugnisse, für die Nämlichkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, zu kontrollieren.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 1445/96 wird um folgenden Artikel 12bis ergänzt:

"Artikel 12bis

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Ausfuhren nach Kanada im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 (*).

(2) Lizenzanträge für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 können nur in Mitgliedstaaten gestellt werden, die den kanadischen Hygienevorschriften genügen.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz selbst enthalten in Feld 7 die Angabe 'Kanada'. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat der Lizenzerteilung in dieses Bestimmungsland.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz ausgewiesenen Mengen überschreiten. Die Lizenz enthält in Feld 19 die Zahl '0'.

(5) Die Lizenz enthält in Feld 22 eine der folgenden Angaben:

- Vacuno fresco, refrigerado o congelado - Acuerdo entre la CE y Canadá.

Válido solamente en . . . (Estado miembro de expedición).

La cantidad exportada no debe superar . . . kilos (cantidad en cifras y letras).

- Fersk, kølet eller frosset oksekød - Aftale mellem EF og Canada.

Kun gyldig i . . . (udstedende medlemsstat).

Mængden, der skal udføres, må ikke overstige . . . (mængde i tal og bogstaver) kg.

- Frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch - Abkommen zwischen der EG und Kanada.

Nur gültig in . . . (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung).

Ausfuhrmenge darf nicht über . . . kg (Menge in Ziffern und Buchstabe) liegen.

- Íùðü, äéáôçñçìÝíï ìå áðëÞ øýîç Þ êáôåøõãìÝíï âüåéï êñÝáò - Óõìöùíßá ìåôáîý ôçò ÅÊ êáé ôïõ ÊáíáäÜ.

Éó÷ýåé ìüíï óå . . . (êñÜôïò ìÝëïò Ýêäïóçò).

Ç ðïóüôçôá ðñïò åîáãùãÞ äåí ðñÝðåé íá õðåñâáßíåé . . . ÷éëéüãñáììá (ç ðïóüôçôá áíáöÝñåôáé áñéèìçôéêþò êáé ïëïãñÜöùò).

- Fresh, chilled or frozen beef - Agreement between EC and Canada.

Valid only in . . . (Member State of issue).

Quantity to be exported may not exceed . . . kg (in figures and letters).

- Viande fraîche, réfrigérée ou congelée - Accord entre la CE et le Canada.

Uniquement valable en . . . (État membre de délivrance).

La quantité à exporter ne peut excéder . . . kg (quantité en chiffres et en lettres).

- Carni bovine fresche, refrigerate o congelate - Accordo tra CE e Canada.

Valido soltanto in . . . (Stato membro emittente).

La quantità da esportare non può essere superiore a . . . kg (in cifre e in lettere).

- Vers, gekoeld of bevroren rundvlees - Overeenkomst tussen de EG en Canada.

Alleen geldig in . . . (Lid-Staat die het certificaat afgeeft).

Uitgevoerde hoeveelheid mag niet meer dan . . . kg zijn (hoeveelheid in cijfers en letters).

- Carne de bovino fresca, refrigerada ou congelada - Acordo entre a CE e Canadá.

Válido apenas em . . . (Estado-membro de emissão).

A quantidade a exportar não pode ser superior a . . . kg (quantidade em algarismos e por extenso).

- Tuoretta, jäähdytettyä tai jäädytettyä lihaa - Euroopan yhteisön ja Kanadan välinen sopimus.

Voimassa ainoastaan . . . (jäsenvaltio, jossa todistus on annettu).

Vietävä määrä ei saa ylittää . . . kilogrammaa (määrä numeroin ja kirjaimin).

- Färskt, kylt eller fryst nötkött - Avtal mellan EG och Kanada.

Enbart giltigt i . . . (utfärdande medlemsstat).

Den utförda kvantiteten får inte överstiga . . . kg.

(6) Der Lizenzantrag darf nur in den ersten zehn Tagen jedes Quartals gestellt werden, außer im letzten Quartal 1996, für welches die Anträge in den ersten zehn Novembertagen eingereicht werden können.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am dritten Arbeitstag nach der Einreichungsfrist für die Anträge das Verzeichnis der Antragsteller und der Erzeugnismengen mit, für die ein Antrag gestellt wurde.

(8) Die Kommission beschließt, inwieweit den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurde, die verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest. Überschreitet die Gesamtmenge, für die Anträge gestellt wurden, die verfügbare Menge, so legt die Kommission die verbleibende Menge fest, die der verfügbaren Menge des folgenden Vierteljahres zugeschlagen wird.

(9) Die Lizenzen werden am einundzwanzigsten Tag jedes Quartals erteilt, außer im letzten Quartal 1996, für welches die Lizenzen am 21. November erteilt werden.

(10) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 gilt die Ausfuhrlizenz neunzig Tage ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, nicht jedoch über den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung hinaus.

(11) Werden die beantragten Mengen gemäß Absatz 8 gekürzt, so wird die Sicherheit unverzüglich für jede Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(12) Abgesehen von den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Bedingungen wird die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz nur gegen Vorlage des Nachweises über die Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 freigegeben.

(*) Abl. Nr. L 274 vom 26. 10. 1996, S. 18".

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 25.

(5) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 10.

ANHANG

>VERWEIS AUF EINEN FILM>