31996R1974

Verordnung (EG) Nr. 1974/96 der Kommission vom 15. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich

Amtsblatt Nr. L 262 vom 16/10/1996 S. 0002 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/96 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1588/96 (2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1846/96 (4), enthält außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich und sieht insbesondere vor, daß Erzeugern für gemäß dieser Verordnung getötete Tiere 1 ECU je Kilo Lebendgewicht gezahlt werden kann. Angesichts der jüngsten Marktpreisentwicklung im Vereinigten Königreich empfiehlt es sich, diesen Betrag zu ändern und die in Ecu berechnete Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend anzupassen.

Die genannte Verordnung regelt ferner, daß die Köpfe, inneren Organe und Schlachtkörper vorschriftsgemäß getöteter Tiere dauerhaft angefärbt und in verplombten Behältnissen zu zugelassenen Verbrennungs- oder Tierkörperbeseitigungsanlagen befördert werden müssen, wo sie behandelt und unschädlich beseitigt werden. Vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Kontrollen durch die zuständigen britischen Behörden sollten diese Behörden ermächtigt werden, eine begrenzte Anzahl Tiere vor ihrer unschädlichen Beseitigung für Forschungs- und Lehrzwecke zu verwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 716/96 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Kontrollen wird die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs ermächtigt, eine begrenzte Anzahl Tiere vor ihrer unschädlichen Beseitigung für Forschungs- und Lehrzwecke zu verwenden."

2. In Artikel 2 Absatz 1 werden der Betrag "1 ECU/kg" durch den Betrag "0,9 ECU/kg" und der Betrag "392 ECU" durch den Betrag "353 ECU" ersetzt.

3. In Artikel 2 Absatz 2 wird der Betrag "1 ECU" durch den Betrag "0,9 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Tiere, die nach dem ersten Montag, der auf den Tag der Veröffentlichung folgt, gekauft werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 245 vom 26. 9. 1996, S. 9.