Verordnung (EG) Nr. 1512/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich
Amtsblatt Nr. L 189 vom 30/07/1996 S. 0093 - 0093
VERORDNUNG (EG) Nr. 1512/96 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/96 (2), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/96 (4), sind außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich erlassen worden, insbesondere die Zahlung von 1 ECU/kg Lebendgewicht für die gemäß der erstgenannten Verordnung getöteten Tiere. Der Koeffizient 2, mit dem das Schlachtgewicht umzurechnen ist, hat, wie die Erfahrung zeigt, bei den im Rahmen dieser Regelung für Kühe und andere Tiere fälligen Zahlungen Abweichungen zur Folge. Es sollten deshalb unterschiedliche Koeffizienten angewendet werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 716/96 erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung: "Ist es jedoch erforderlich, das betreffende Tier nach der Schlachtung zu wiegen, um das Lebendgewicht nachträglich zu berechnen, wird das Schlachtkörpergewicht, nach dem Ausbluten und dem Entfernen von Haut, Kopf, Füßen und Baucheingeweiden, mit den nachstehenden Koeffizienten multipliziert: - Koeffizient 2 im Fall der Kühe und - Koeffizient 1,70 im Fall der anderen Tiere." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die ab dem ersten Montag nach ihrer Veröffentlichung gekauften Tiere. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 175 vom 13. 7. 1996, S. 9. (3) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14. (4) ABl. Nr. L 112 vom 7. 5. 1996, S. 17.