Verordnung (EG) Nr. 1410/96 der Kommission vom 19. Juli 1996 zur Teilaufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3053/95 zur Änderung der Anhänge I, II, III, V, VI, VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 181 vom 20/07/1996 S. 0015 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 1410/96 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1996 zur Teilaufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3053/95 zur Änderung der Anhänge I, II, III, V, VI, VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 17, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch Artikel 1 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 3053/95 (3) hat die Kommission die Anhänge VI und VIa der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 geändert bzw. gestrichen. Diese Änderung wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als die Kommission nicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 dazu befugt war, da der Rat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen hatte, die von der Kommission mit Indien und Pakistan ausgehandelten Vereinbarungen über den Marktzugang zu schließen oder vorläufig anzuwenden. Folglich weist die Verordnung (EG) Nr. 3053/95 einen Formfehler auf, der mindestens ihre teilweise Zurückziehung oder Aufhebung rechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie insbesondere in seinem Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-248/89 (Cargill/Kommission), Slg. 1991, S. I-2987, zum Ausdruck kommt, ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsaktes nur dann zulässig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dem berechtigten Vertrauen des Adressaten des Rechtsaktes, der auf dessen Rechtmäßigkeit vertrauen durfte, gebührend Rechnung trägt. Es ist daher angezeigt, in Anwendung dieser Grundsätze die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 3053/95 begründeten Rechte seiner Adressaten und insbesondere der am Textilhandel beteiligten Unternehmen aufrechtzuerhalten. Zugleich ist es jedoch angezeigt zu betonen, daß diese Rücknahme nicht als Einschränkung der oder Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ausgelegt werden kann, gemäß dem die genannte Verordnung einschließlich ihrer Anhänge "in keiner Weise eine Ausnahmeregelung darstellt von den Bestimmungen der bilateralen Abkommen, Protokolle oder Vereinbarungen zum Textilhandel, welche die Gemeinschaft mit den in Anhang II aufgeführten Drittländern geschlossen hat oder den Bestimmungen des ÜTB in bezug auf die in Anhang XI aufgeführten WTO-Mitglieder; diese sind in allen Kollisionsfällen maßgebend". Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 3053/95 wird rückwirkend zum 1. Januar 1995 aufgehoben, soweit in ihrem Artikel 1 Absätze 5 und 6 die Anhänge VI und VIa der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 geändert und/oder gestrichen werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Teilaufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3053/95 läßt die Rechte unberührt, die durch die Annahme jener Verordnung für deren Adressaten zwischen dem 1. Januar 1995 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründet wurden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 1996 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 128 vom 29. 5. 1996, S. 15. (3) ABl. Nr. L 323 vom 30. 12. 1995, S. 1.