31996R0341

Verordnung (EG) Nr. 341/96 der Kommission vom 26. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 hinsichtlich der Lizenzbeantragung

Amtsblatt Nr. L 048 vom 27/02/1996 S. 0008 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 341/96 DER KOMMISSION vom 26. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 hinsichtlich der Lizenzbeantragung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um zu verhindern, daß gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (3) zu viele Lizenzen beantragt werden, sollte die Gesamtmenge beschränkt werden, die ein Ausführer für das jeweilige Erzeugnis beantragen darf, ohne Gefahr zu laufen, daß die betreffenden Anträge abgelehnt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1429/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird der nachstehende Absatz 4 angefügt:

"(4) Lizenzanträge, die ein Ausführer je Antragstag für ein Erzeugnis stellt, dürfen sich insgesamt auf nicht mehr als die Menge beziehen, die für den entsprechenden Erteilungszeitraum und das betreffende Erzeugnis vorgesehen ist.

Wird diese Menge während des Erteilungszeitraums erhöht, dürfen sich die später gestellten Anträge auf nicht mehr als die Menge beziehen, um welche die ursprünglich vorgesehene Menge erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten lehnen am Tag der Antragstellung alle Anträge ab, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen."

2. In Artikel 6 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Mengen, für die Lizenzen mit oder ohne Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt wurden, ausgenommen die, auf welche sich die gemäß Artikel 3 Absatz 4 abgelehnten Anträge beziehen, oder gegebenenfalls das Fehlen von Anträgen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 69.

(3) ABl. Nr. L 141 vom 24. 6. 1995, S. 28.