31996L0047

Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

Amtsblatt Nr. L 235 vom 17/09/1996 S. 0001 - 0005


RICHTLINIE 96/47/EG DES RATES vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (4) werden die einzelstaatlichen Führerscheine nach dem EG-Muster ausgestellt, das in Anhang I derselben Richtlinie beschrieben ist.

Es sollte eine Alternative zu diesem Muster eingeführt werden, um den bestehenden Gepflogenheiten Rechnung zu tragen und den Wünschen einiger Mitgliedstaaten zu entsprechen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine müssen deren Kompatibilität und Interoperabilität innerhalb der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sein. Daher sollte vermieden werden, daß für EG-Muster des Führerscheins Informationstechnologien auf individueller Grundlage eingeführt werden; allerdings sollte darauf ein Raum für die eventuelle spätere Einführung eines Mikroprozessors oder einer gleichwertigen Informatikvorrichtung vorgesehen werden.

Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, an bestimmter Stelle Angaben in den Führerschein aufzunehmen, die nicht mit dessen Verwaltung oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; solche Angaben bedürfen jeweils der schriftlichen Zustimmung des Führerscheininhabers.

Was die technischen Vorschriften für das EG-Muster des Führerscheins angeht, so beruht diese Richtlinie auf dem neuen Konzept der technischen Harmonisierung, bei dem der allgemeine Rahmen der Vorschriften festgelegt wird und die Einzelheiten den Verfahren der Industrienormung überlassen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 3 wird nach "Anhang I" der Ausdruck "oder Ia" eingefügt.

2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften, die der Rat zu dieser Frage erläßt, dürfen die in den Anhängen I und Ia festgelegten Führerscheinmuster keine elektronischen Informationsvorrichtungen besitzen."

3. Der im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthaltene Anhang Ia wird angefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Juli 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1996, S. 4, und ABl. Nr. C 54 vom 23. 2. 1996, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 22, und ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 20.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. November 1995 (ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995, S. 109, gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 1996 (ABl. Nr. C 120 vom 24. 4. 1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 1996 (ABl. Nr. C 181 vom 24. 6. 1996, S. 16).

(4) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/72/EG (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 86).

ANHANG

"ANHANG Ia

BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS

(Alternative zu dem Muster in Anhang I)

1. Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2. Der Führerschein hat zwei Seiten.

Seite 1 enthält:

a) in Blockbuchstaben die Aufschrift 'Führerschein' in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

b) den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

c) das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:

B: Belgien,

DK: Dänemark,

D: Deutschland,

GR: Griechenland,

E: Spanien,

F: Frankreich,

IRL: Irland,

I: Italien,

L: Luxemburg,

NL: Niederlande,

A: Österreich,

P: Portugal,

FIN: Finnland,

S: Schweden,

UK: Vereinigtes Königreich;

d) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Numerierung einzutragen sind:

1. Name des Inhabers;

2. Vorname des Inhabers;

3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

4. a) Ausstellungsdatum des Führerscheins;

b) Datum, an dem der Führerschein ungültig wird, oder - bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer - ein Strich;

c) Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);

d) andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (nichtobligatorische Angabe);

5. Nummer des Führerscheins;

6. Lichtbild des Inhabers;

7. Unterschrift des Inhabers;

8. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (nichtobligatorische Angabe);

9. (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

e) die Aufschrift 'Modell der Europäischen Gemeinschaften' in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift 'Führerschein' in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:

Permiso de Conducción

Kørekort

Führerschein

¶äåéá ÏäÞãçóçò

Driving Licence

Ajokortti

Permis de Conduire

Ceadúnas Tiomána

Patente di guida

Rijbewijs

Carta de Condução

Körkort;

f) Referenzfarben:

- blau: Pantone Reflex Blue,

- gelb: Pantone Yellow.

Seite 2 enthält:

a) 9. die (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede (Unter-)Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen);

11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige (Unter-)Klasse ungültig wird;

12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen (Unter-)Klasse.

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gilt eine Codenummer für alle (Unter-)Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann sie unterhalb der Spalten 9, 10 und 11 gedruckt werden;

13. ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind;

14. ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (nichtobligatorische Angabe). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muß vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.

Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;

b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden numerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12).

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;

c) auf dem EG-Führerscheinmuster muß ein Raum für die eventuelle Einführung eines Mikroprozessors oder einer gleichwertigen Informatikvorrichtung vorgesehen werden.

3. Besondere Bestimmungen:

a) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerläßlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.

b) Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerläßlich sind.

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL Belgischer Führerschein (als Hinweis dienend)

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VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

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