96/277/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 22. April 1996, vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen, betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 105 vom 27/04/1996 S. 0001 - 0002
GEMEINSAME MASSNAHME vom 22. April 1996 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen, betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (96/277/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union, auf Initiative der Italienischen Republik, in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten die Annahme von Maßnahmen zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit sowohl im straf- als auch im zivilrechtlichen Bereich als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, in der Erwägung, daß zu diesem Zweck der Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten oder von Verbindungsbeamten zwischen den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine sinnvolle und wünschenswerte Maßnahme darstellt, in der Erwägung, daß dieser Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten oder von Verbindungsbeamten es ermöglichen wird, die justitielle Zusammenarbeit schneller und effizienter durchzuführen, wobei auch ein besseres gegenseitiges Verständnis der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten erleichtert wird, in der Erwägung, daß mit einer wirksameren justitiellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich auch dazu beigetragen werden kann, die grenzüberschreitende Kriminalität in allen ihren Ausprägungen - insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus - sowie Betrugshandlungen - insbesondere jene zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft - wirksam zu bekämpfen, in der Erwägung, daß diese gemeinsame Maßnahme die derzeitigen Verfahrensvorschriften für die justitielle Zusammenarbeit und den auf anderen Rechtsakten beruhenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission unberührt läßt, nach positiver Bewertung der Initiativen einiger Mitgliedstaaten, die Verbindungsrichter/-staatsanwälte und Verbindungsbeamte zu den für die justitielle Zusammenarbeit zuständigen Behörden entsandt oder bei diesen aufgenommen haben, sowie der laufenden Initiativen zur Einrichtung eines effektiven Netzes von justitiellen Kontaktstellen im Bereich der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, unter Berücksichtigung des Erfordernisses, einen eindeutigen rechtlichen Rahmen festzulegen, der den bereits laufenden Initiativen förderlich ist, um deren Effizienz zu steigern und deren Koordinierung zu fördern - HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN: Artikel 1 Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten (1) Mit dieser gemeinsamen Maßnahme wird ein Rahmen für die Entsendung oder den Austausch von Richtern/Staatsanwälten bzw. Beamten mit besonderer Sachkunde im Bereich der Verfahren der justitiellen Zusammenarbeit, nachstehend "Verbindungsrichter/-staatsanwälte" genannt, zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen geschaffen. (2) Die Mitgliedstaaten kommen überein, daß die in dieser gemeinsamen Maßnahme vorgesehenen Leitlinien als Bezugsrahmen dienen werden, wenn sie beschließen, im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat Verbindungsrichter/-staatsanwälte zu entsenden oder auszutauschen. (3) Mit der Schaffung eines Rahmens für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten wird hauptsächlich das Ziel verfolgt, die justitielle Zusammenarbeit zu beschleunigen und effizienter zu gestalten sowie den Austausch von Informationen über die Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten und ihre Funktionsweise zu fördern. Artikel 2 Aufgaben der Verbindungsrichter/-staatsanwälte (1) Die Aufgaben der Verbindungsrichter/-staatsanwälte umfassen in der Regel sämtliche Tätigkeiten, durch die alle Formen der justitiellen Zusammenarbeit im straf- und gegebenenfalls zivilrechtlichen Bereich insbesondere durch die Herstellung direkter Kontakte mit den zuständigen Dienststellen und den Justizbehörden des Aufnahmestaats gefördert und beschleunigt werden sollen. (2) Die Aufgaben der Verbindungsrichter/-staatsanwälte können auf der Grundlage der zwischen dem Entsendestaat und dem Aufnahmestaat getroffenen Vereinbarungen auch sämtliche Tätigkeiten mit einschließen, durch die der Austausch von Informationen und statistischen Daten sichergestellt werden soll; dadurch sollen die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Rechtsordnung und der juristischen Datenbanken der betreffenden Mitgliedstaaten sowie die Beziehungen zwischen den spezifischen juristischen Berufen dieser Staaten gefördert werden. Artikel 3 Informationsaustausch Die Mitgliedstaaten tauschen im Rat Informationen über die bereits laufenden Initiativen wie auch über die Initiativen aus, die zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme ergriffen werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates jährlich Angaben zu dem von ihnen vorgenommenen Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten mit. Artikel 4 Schlußbestimmung Diese gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI