96/588/GASP: Gemeinsame Aktion vom 1. Oktober 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen - über Antipersonenminen
Amtsblatt Nr. L 260 vom 12/10/1996 S. 0001 - 0003
GEMEINSAME AKTION vom 1. Oktober 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen - über Antipersonenminen (96/588/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, gestützt auf die allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 1992, in denen die Sicherheitsbereiche angegeben sind, die ab dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union Gegenstand gemeinsamer Aktionen sein können, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anbetracht der Ergebnisse der Konferenz zur Revision des Übereinkommens über das Verbot bzw. die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, bei denen man davon ausgehen kann, daß sie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken, im folgenden "Übereinkommen von 1980" genannt, sollten die Initiativen der Europäischen Union im Rahmen des Beschlusses 95/170/GASP des Rates vom 12. Mai 1995 betreffend die aufgrund von Artikel 7.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion über Antipersonenminen (1) und des Gemeinsamen Standpunkts 95/379/GASP vom 18. September 1995, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt, betreffend Blendlaser (2) aktualisiert und weiter ausgebaut werden. Mit dem Beschluß 96/251/GASP des Rates vom 25. März 1996 zur Ergänzung des Beschlusses 95/170/GASP betreffend die vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion über Antipersonenminen (3) hat der Rat bereits zur Unterstützung von Minenräumaktionen in Bosnien-Herzegowina und in Kroatien im Jahre 1996 beigetragen - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Die Europäische Union ist entschlossen, den wahllosen Einsatz und die weltweite Verbreitung von Antipersonenminen zu bekämpfen und zu beenden und zur Lösung der durch solche Waffen bereits verursachten Probleme beizutragen. Mit dieser gemeinsamen Aktion sollen die von der Europäischen Union in Verfolgung dieser Ziele bereits eingeleiteten umfassenden politischen und praktischen Maßnahmen weiter verstärkt werden. Diese gemeinsame Aktion umfaßt zu diesem Zweck drei Aspekte, die in den Titeln I, II und III dargelegt sind: - fortgesetzte Bemühungen der Europäischen Union um eine vollständige Umsetzung der Ergebnisse der ersten Konferenz zur Revision des Übereinkommens von 1980 zum einen und Unterstützung der Bemühungen auf internationaler Ebene um eine Ächtung der Antipersonenminen zum anderen; - ein gemeinsames Exportmoratorium für Antipersonenminen; - einen breit gefächerten Beitrag der Europäischen Union zu Minenräumaktionen. TITEL I BEENDIGUNG DES WAHLLOSEN EINSATZES VON ANTIPERSONENMINEN Artikel 2 Die Europäische Union bekennt sich zu dem Ziel der vollständigen Abschaffung der Antipersonenminen und wird sich aktiv darum bemühen, daß zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine wirksame internationale Übereinkunft zur weltweiten Ächtung dieser Waffen erzielt wird. Artikel 3 (1) Alle Mitgliedstaaten ergreifen unmittelbar folgende Maßnahmen: - Sie werden alles tun, um das geänderte Protokoll II über Landminen sowie das neue Protokoll IV über Blendlaser-Waffen, das dem Übereinkommen von 1980 beigefügt wird, zu einem frühen Zeitpunkt ohne Inanspruchnahme der Bestimmungen über den Aufschub der Umsetzung zu ratifizieren; - sie treffen Vorkehrungen, um die Verbote und Beschränkungen gemäß diesen Protokollen in Erwartung ihres Inkrafttretens umzusetzen. (2) Die Europäische Union setzt sich dafür ein, daß weltweit alle Staaten dem Übereinkommen von 1980, insbesondere dem geänderten Protokoll II und dem neuen Protokoll IV, beitreten. Zu diesem Zweck wird der Vorsitz in dem von Artikel J.5 Absatz 3 des Vertrags vorgegebenen Rahmen Demarchen unternehmen. (3) Zur Förderung des Beitritts zum geänderten Protokoll II und dessen Umsetzung werden die Mitgliedstaaten darüber hinaus einen aktiven Beitrag zu den jährlichen Konferenzen der Hohen Vertragsparteien, die in Artikel 13 dieses Protokolls vorgesehen sind, leisten. (4) Die Europäische Union wird sich darum bemühen, die Frage einer vollständigen Ächtung, zu der sie sich nach Artikel 2 bekennt, in dem geeignetsten internationalen Gremium umgehend zur Sprache zu bringen. (5) Die Europäische Union wird ihre Aufmerksamkeit auf diejenigen Drittländer richten, welche die unverantwortliche Lieferung und den wahllosen Einsatz von Antipersonenminen fortsetzen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten bemühen sich insbesondere hinsichtlich des operationellen Einsatzes von Antipersonenminen darum, daß nationale Beschränkungen oder Ächtungen, die diejenigen des geänderten Protokolls II ergänzen, durchgesetzt werden. TITEL II EXPORTMORATORIUM FÜR ANTIPERSONENMINEN Artikel 5 Die Mitgliedstaaten halten ein gemeinsames Moratorium hinsichtlich der Ausfuhr aller Antipersonenminen nach sämtlichen Bestimmungsländern ein. Sie unterlassen die Ausstellung neuer Lizenzen für den Transfer von Technologie, wodurch in Drittländern Antipersonenminen hergestellt werden können. TITEL III BEITRAG ZU DEN INTERNATIONALEN MINENRÄUMAKTIONEN Artikel 6 Aktionen der Europäischen Gemeinschaft Die Europäische Gemeinschaft hat ihre Tätigkeiten im Bereich von Minenräumaktionen im Rahmen der humanitären Hilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit verstärkt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beabsichtigt die Unterstützung der Gemeinschaft für diese Tätigkeiten, die einen wichtigen Bestandteil der Hilfe der Gemeinschaft für bestimmte Drittländer bilden, fortzusetzen. Ferner führt die Gemeinschaft Forschungstätigkeiten weiter, die für Minenräumaktionen von Belang sind. Artikel 7 Finanzieller Beitrag der Europäischen Union (1) Über die in Artikel 6 genannten Tätigkeiten der Europäischen Union hinaus wird die Europäische Union ungeachtet etwaiger Beiträge der Mitgliedstaaten internationale Minenräumarbeiten fortlaufend unterstützen; hierzu gehören auch weitere Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Unterstützung bei der Minenräumung und/oder weitere Beiträge im Rahmen von Ersuchen regionaler Organisationen oder von Ersuchen der Behörden eines Drittlandes. Ein Betrag von 7 Millionen ECU geht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften. Die Hälfte dieses Betrags wird dem Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zugewiesen. Der verbleibende Betrag wird für Initiativen der Europäischen Union bereitgestellt, die nach dem Verfahren des Artikels 10 in der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 in die Wege geleitet werden sollen. (2) Der Beiträge zu dem Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Unterstützung bei der Minenräumung werden für Maßnahmen bereitgestellt, die für die Europäische Union Vorrang haben. Der Vorsitz wird im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Kontakte mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen aufnehmen, um die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union festzulegen. Die Verwaltung der Ausgaben, die durch die in Absatz 1 genannten Beiträge finanziert werden, erfolgt gemäß den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 8 Spezifische Aktionen der Europäischen Union (1) Die Europäische Union kann Minenräumaktionen in bestimmten Drittländern unterstützen. Die Europäische Union kann auf Ersuchen regionaler Organisationen oder auf Ersuchen der Behörden eines Drittlandes handeln. Sie kann darüber hinaus im Rahmen der Programme der Organisation der Vereinten Nationen oder gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihr zur Ergänzung ihrer Maßnahme tätig werden. Die Europäische Union erkennt die bedeutende Rolle der Hauptabteilung Humanitäre Angelegenheiten des Sekretariats der Vereinten Nationen als zentraler Stelle zur Koordinierung der Minenräumaktionen und verwandter Fragen innerhalb der Vereinten Nationen an. (2) Beschließt der Rat eine spezifische Aktion für ein Drittland, so legt er die Mittel hierfür unter Berücksichtigung etwaiger Sachleistungen der Mitgliedstaaten fest. Er legt die Hauptausrichtungen der Unterstützung der Europäischen Union fest, die insbesondere in folgender Form geleistet werden kann: - Aufklärung über Antipersonenminen; - Ausbildung von Minenräumspezialisten und von Ausbildern für die Minenräumung, - Beteiligung an Minenräumaktionen, - Aufbau einer Datei über Minen, - Unterstützung bei der Rehabilitation von Opfern. Bei der Annahme von Rechtsakten nach Unterabsatz 1 beschließt der Rat einstimmig. (3) Nach Maßgabe von Artikel J.3 Absatz 2 des Vertrags legt der Rat die Bedingungen für die Durchführung spezifischer Aktionen der Europäischen Union fest und berücksichtigt dabei, daß es von Bedeutung sein kann, in bestimmten Fällen eine für die Durchführung der spezifischen Aktion an Ort und Stelle verantwortliche Person zu benennen. (4) Gemäß Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags behält sich die Europäische Union die Möglichkeit vor, die Westeuropäische Union zu ersuchen, die spezifischen Aktionen der Europäischen Union zur Unterstützung bei der Minenräumung auszuarbeiten und durchzuführen. Artikel 9 Kohärenz des Vorgehens der Europäischen Union (1) Der Rat und die Kommission sind dafür verantwortlich, die Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Minenräumaktionen sicherzustellen. Gemäß ihren jeweiligen Befugnissen stellen sie die Durchführung der entsprechenden Aktionen jeweils sicher. (2) Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, die Wirksamkeit ihrer nationalen Beiträge zu Minenräumaktionen zu steigern. Aktionen nach Artikel 8 werden möglichst mit den Aktionen der Mitgliedstaaten und der Kommission abgestimmt. Artikel 10 Koordinierung des Beitrags der Europäischen Union (1) Die zuständige Arbeitsgruppe des Rates hat insbesondere folgende Aufgaben: - Zuweisung von Mitteln im Rahmen von Ersuchen regionaler Organisationen oder von Ersuchen der Behörden eines Drittlandes sowie Festlegung diesbezüglicher Prioritäten, - Festlegung der Prioritäten für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union zu dem Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen, - Festlegung der Durchführungsbedingungen für die spezifischen Aktionen der Europäischen Union in Drittländern nach Artikel 8. (2) In dem von Artikel J.5 Absatz 3 des Vertrags vorgegebenen Rahmen ist der Vorsitz verantwortlich für - die Unterhaltung der Kontakte zu den Vereinten Nationen, - die Herstellung der für die Durchführung der spezifischen Aktionen der Europäischen Union erforderlichen Kontakte mit den regionalen Organisationen und den Drittländern. Er unterrichtet die Arbeitsgruppe regelmäßig über das Ergebnis dieser Kontakte. (3) Der Arbeitsgruppe werden alle sachdienlichen Informationen vorgelegt, damit der Rat und die Kommission die Kohärenz der externen Aktion der Europäischen Union insgesamt unter den bestmöglichen Umständen sicherstellen können. Artikel 11 Diese Gemeinsame Aktion tritt zum Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft. Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 1996. Im Namen des Rates Der Präsident D. SPRING (1) ABl. Nr. L 115 vom 22. 5. 1995, S. 1. (2) ABl. Nr. L 227 vom 22. 9. 1995, S. 3. (3) ABl. Nr. L 87 vom 4. 4. 1996, S. 3. ERKLÄRUNGEN DER DÄNISCHEN DELEGATION Zu Artikel 8 Absatz 4 "Nach Abschnitt C des auf der Tagung des Europäischen Rates am 11./12. Dezember 1992 in Edinburgh gefaßten Beschlusses beteiligt Dänemark sich nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Die dänische Regierung hat beschlossen, daß Dänemark sich an künftigen, auf Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union gestützten Entscheidungen des Rates über das weitere Vorgehen im Anschluß an die gemeinsame Aktion über Antipersonenminen nicht beteiligt. Im Einklang mit dem Beschluß von Edinburgh wird Dänemark die Mitgliedstaaten nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Der oben dargelegte Standpunkt steht dem Erlaß entsprechender Entscheidungen des Rates somit nicht im Wege."