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Dokument 31996D0655

96/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über die staatlichen Beihilfen zugunsten der La Seda de Barcelona S.A., ansässig in El Prat de Llobregat (Katalonien), und Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

UL L 298, 22.11.1996, S. 14-24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/655/oj

31996D0655

96/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über die staatlichen Beihilfen zugunsten der La Seda de Barcelona S.A., ansässig in El Prat de Llobregat (Katalonien), und Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 298 vom 22/11/1996 S. 0014 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 über die staatlichen Beihilfen zugunsten der La Seda de Barcelona S.A., ansässig in El Prat de Llobregat (Katalonien), und Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/655/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nachdem im Einklang mit den vorgenannten Artikeln allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde,

in Erwägung folgender Gründe:

I

Am 30. November 1994 beschloß die Kommission die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf

- die Vereinbarung zwischen dem Fondo de Garantía Salarial (nachstehend "FOGASA" genannt) und La Seda de Barcelona S.A. (nachstehend "LSB" genannt) über die Rückzahlung der von der LSB ihren ehemaligen Beschäftigten geschuldeten und von der FOGASA übernommenen Gehälter und Abfindungen in Höhe von 1 221 136 511 Pta durch die LSB;

- die Bürgschaft des Institut Català de Finances (nachstehend "ICF" genannt) in Höhe von 1 700 000 000 Pta für drei Kredite zugunsten der LSB einschließlich Zinsen;

- den Beschluß der Comunidad de Madrid, eine Bürgschaft in Höhe von bis zu 1 Mrd. Pta für ein Darlehen an die LSB einschließlich Zinsen zu genehmigen, und

- den Vorschlag der Comunidad de Madrid, bis zum Abschluß der Überarbeitung des Umstrukturierungsplans und der Prüfung durch die Kommission LSB eine Rettungsbeihilfe zu gewähren.

Bei der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung trug die Kommission dem Umstand Rechnung, daß sie nicht in der Lage war, aufgrund der von der spanischen Regierung vorgelegten Unterlagen festzustellen, ob die Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB staatliche Beihilfen beinhaltet.

Ebensowenig konnte die Kommission feststellen, ob die von ICF gewährten oder der Comunidad de Madrid genehmigten Bürgschaften staatliche Beihilfen enthielten. Da es sich bei LSB um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß beide Staatsbürgschaften zumindest Elemente staatlicher Beihilfen enthalten. Da im Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR" genannt) ein reger Handel mit sämtlichen von LSB hergestellten Erzeugnissen besteht, können die genannten Bürgschaften nach Ansicht der Kommission den Wettbewerb verfälschen. Da die Umstrukturierung, die durch die Bürgschaften erleichtert werden sollte, dem Plan zufolge die Rentabilität von LSB kaum wiederherstellen konnte, schien die Umstrukturierungsbeihilfe weder die für ihre Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfuellen noch mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kunstfaserindustrie vereinbar zu sein. Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Bürgschaften mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar waren.

Auch die von der Comunidad de Madrid vorgeschlagene Beihilfe zur Rettung von LSB konnte die Kommission - obwohl sie die Genehmigungsvoraussetzungen erfuellte - nicht genehmigen, da die Informationen der spanischen Regierung nicht ausreichten, um zu prüfen, ob die in Form einer Bürgschaft geplante Beihilfe die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Bürgschaften erfuellte. Daher gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß auch die vorgeschlagene Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar war.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 teilte die Kommission der spanischen Regierung ihre Entscheidung mit, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die übrigen Mitgliedstaaten und sonstige Beteiligte wurden durch eine Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) unterrichtet.

II

Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 äußerte sich die spanische Regierung zu der Entscheidung der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und teilte der Kommission mit, daß die Comunidad de Madrid eine Bürgschaft über 1 Mrd. Pta übernommen hatte, um ein Darlehen an LSB einschließlich Zinsen zu decken.

Mit Schreiben vom 19. Mai 1995 forderte die Kommission die spanische Regierung auf, die Eigentumslage der LSB zu klären und alle Einzelheiten über die verschiedenen Vereinbarungen vorzulegen. Am 27. Juli 1995 bat die spanische Regierung schriftlich um eine Verlängerung der Antwortfrist, die ihr die Kommission mit Schreiben vom 2. August 1995 gewährte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 forderte die Kommission anschließend die spanische Regierung nachdrücklich zur Beantwortung ihrer Fragen auf.

In ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1995 beschrieb die spanische Regierung erneut die jüngste Entwicklung des Unternehmens und übermittelte einen Teil der Informationen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1995 legte die spanische Regierung Ablichtungen verschiedener Unterlagen und mit Schreiben vom 27. November 1995 den Wortlaut der überarbeiteten Fassung des Umstrukturierungsplans für LSB vor. Mit Schreiben vom 5. Februar 1996 schließlich unterrichtete die spanische Regierung die Kommission von der Regelung der Eigentumsfrage bezüglich der von Akzo NV im Juli 1991 veräußerten Aktien.

Parallel zum unmittelbar mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zusammenhängenden Schriftwechsel forderte die Kommission die spanische Regierung am 26. September 1995 schriftlich auf, sich zu Presseberichten zu äußern, nach denen sich die katalanischen Behörden zu einer Kapitalhilfe für LSB entschlossen hätten und die Comunidad de Madrid voraussichtlich nachziehen würde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 teilte die spanische Regierung der Kommission mit, LSB habe ihre Aktionäre aufgefordert, einer Kapitalerhöhung um 2 Mrd. PTA zuzustimmen. Von beabsichtigten Beihilfen der katalanischen Behörden hatte sie jedoch keine Kenntnis; die Comunidad de Madrid hatte jedenfalls keine derartigen Pläne.

III

In ihren Bemerkungen wiederholten die spanischen Behörden, daß LSB - größter Hersteller von Kunst- und Zellulosefasern und -garnen - unter der internationalen Wirtschaftskrise der Jahre 1991-1993 zu leiden hatte, die die Auswirkungen des zunehmenden internationalen Wettbewerbs in der Kunstfaserindustrie noch verstärkt hatte. Hohe Zinsen, starker Preisdruck und ein Nachfragerückgang bei einigen LSB-Erzeugnissen verringerten die Gewinne des Unternehmens und veranlaßten im Juli 1991 den Mehrheitsaktionär des Unternehmens, Akzo NV, seine Beteiligung von 57,508 % bzw. 2 895 566 900 Pta zum symbolischen Preis von einer Pesete zu veräußern. Die Anfechtung des Kaufvertrags führte zur Rechenunsicherheit hinsichtlich des Eigentums an LSB, deren Vorstand zuvor von Akzo kontrolliert worden war. Der Handel mit LSB-Aktien wurde bis zum Abschluß des Rechtsstreits ausgesetzt.

Ende 1991 kam LSB angesichts ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu dem Schluß, daß eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und eine Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten unvermeidlich war, und erarbeitete einen Umstrukturierungsplan. Obwohl sich der Gesamtwert der LSB-Aktiva auf über 40 Mrd Pta belief, führten die Unsicherheit über das Eigentum an der Aktienmehrheit und der Umstand, daß die Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung durch Akzo LSB de facto ihrer Geschäftsführung beraubt hatte, dazu, daß das Unternehmen völlig gelähmt wurde und außerstande war, über eine Finanzierung zu verhandeln. Außerdem geriet das Unternehmen gegenüber seinen Lieferanten in Zahlungsrückstand. Daher bewarb sich LSB um Staatsbürgschaften, um Darlehen zu normalen Geschäftsbedingungen zu erhalten und ihren Umstrukturierungsplan umzusetzen. Damit wurde 1992 begonnen. Die vorgesehenen Maßnahmen sind allerdings inzwischen überarbeitet worden, u. a. um den schriftlichen Bemerkungen der Kommission vom 2. August 1993 und 27. Dezember 1994 Rechnung zu tragen. Im letztgenannten Schreiben wurde die spanische Regierung von der Entscheidung unterrichtet, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die Umstrukturierung sollte zu einem massiven Beschäftigungsabbau bei LSB durch Entlassungen und natürliches Ausscheiden von Arbeitnehmern führen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ein Teil der mit dem Beschäftigtenabbau verbundenen Kosten wurde durch eine Vereinbarung mit FOGASA aufgefangen, der zufolge LSB die von FOGASA in ihrem Namen gezahlten Gelder zur Deckung begründeter Forderungen ehemaliger Arbeitnehmer in Form von Gehältern und Abfindungen einschließlich Zinsen zurückzahlen würde. Die übrigen Kosten des Beschäftigungsabbaus wurden teilweise über Kredite finanziert, die das Unternehmen dank der Bürgschaften der ICF und der Comunidad de Madrid erhielt, teilweise durch Rückgriff auf die Eigenmittel des Unternehmens.

Eine vollständige Durchführung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans hätte folgende Veränderungen der Produktionskapazitäten von LSB zur Folge gehabt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vor kurzem haben die Mehrheitsaktionäre von LSB eine neue Geschäftsleitung benannt, mit der das Unternehmen zur Normalität zurückgekehrt ist, zumindest was den laufenden Geschäftsbetrieb und die Entscheidungsabläufe betrifft. Obwohl der Rechtsstreit über das Eigentum an den ehemaligen AKZO-Aktien noch nicht endgültig entschieden ist, sind die verschiedenen Parteien zu einer Einigung gelangt: 12,6 % verbleiben in den Händen des ursprünglichen Käufers, 24,9 % werden Eigentum des privaten Unternehmens Inversiones Ibersuizas SL, und die übrigen 20 % entsprechen einer Kapitalherabsetzung der LSB.

Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB über die Rückzahlung der von LSB ihren ehemaligen Beschäftigten geschuldeten und von FOGASA übernommenen Gehälter und Abfindungen in Höhe von 1 221 136 511 Pta

Die spanische Regierung führte aus, daß es sich bei FOGASA um eine vom Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung kontrollierte unabhängige Einrichtung handelt, die durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird. Hauptaufgabe der FOGASA ist die Übernahme aller Zahlungen von ausstehenden Gehältern oder Abfindungen an die ehemaligen Beschäftigten von in Konkurs gefallenen oder erneut in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen. FOGASA gewährt den Unternehmen keine Darlehen, sondern begleicht alle begründeten Forderungen ihrer ehemaligen Beschäftigten und schließt Vereinbarungen mit den betroffenen Unternehmen, wonach letztere die von FOGASA übernommenen Beträge in voller Höhe einschließlich Zinsen zurückzahlen müssen.

1992 entließ LSB im Rahmen der Umstrukturierung 447 Arbeitnehmer, denen Gehälter und Abfindungen zu standen. Im Einklang mit dem Real Decreto Nr. 505/1985 vom 6. März über Aufbau und Funktion des Fondo de Garantía Salarial und dem Durchführungserlaß des Arbeits- und Sozialversicherungsministerium vom 20. August 1985 prüfte FOGASA alle Forderungen sämtlicher ehemaligen Beschäftigten von LSB und beglich die als begründet eingestuften Forderungen. Anschließend vereinbarten FOGASA und LSB am 12. Juni 1992, daß LSB dem FOGASA 1 221 136 511 Pta in Vierteljahresraten über acht Jahre zurückzahlen würde. In diesem Betrag enthalten sind die Zahlungen des FOGASA an die ehemaligen Beschäftigten von LSB in Höhe von insgesamt 939 335 777 Pta (davon 233 828 880 Pta an Gehältern und 705 506 897 Pta an Abfindungen) sowie 281 800 734 Pta an während dieses Zeitraums aufgelaufenen Zinsen zu einem Zinssatz von 10 %, dem zum 30. Juli 1992 gültigen gesetzlichen Referenzzinssatz. Nach Auskunft der spanischen Regierung waren zum 31. Mai 1995 55 573 431 Pta zurückgezahlt. Außerdem wurde LSB eine einmalige Zahlung für die mit der Ausarbeitung der Vereinbarung verbundenen Verwaltungskosten abverlangt. Die Vereinbarung trat am 30. Juli 1992 in Kraft.

Hierfür bürgte LSB mit einer erstrangigen Hypothek auf einigen ihrer Immobilien in ihrer Niederlassung El Retamar in Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid). Nach einer technischen Überprüfung der von LSB vorgelegten Angaben erkannte FOGASA an, daß der Wert dieser Liegenschaften 8 Mrd. Pta betrug.

Daher war die spanische Regierung der Ansicht, daß die Vereinbarung keine staatlichen Beihilfen enthielt.

Vereinbarung über die Bürgschaft des ICF für drei Kredite zugunsten der LSB einschließlich Zinsen in Höhe von 1 700 000 000 Pta

Die spanische Regierung führte hierzu aus, daß der Verwaltungsrat des im Besitz der Generalitat de Catalunya stehenden ICF am 30. Januar 1992 eine Kreditbürgschaft zugunsten von LSB genehmigte. Anschließend gewährte das ICF in einem Vertrag vom 21. Februar 1992 die genannte Bürgschaft zur Deckung dreier LSB-Kredite in einer Gesamthöhe von 1 500 000 000 Pta plus Zinsen bis zu einer Höhe von 200 Mio. Pta. Gemäß der Bürgschaft übernimmt ICF die Schulden von LSB, wenn letztere ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Die Darlehensvereinbarungen enthalten folgende Bestimmungen:

- Die Caja de Ahorros de Cataluña gewährt LSB ein Darlehen in Höhe von 750 Mio. Pta zu folgenden Bedingungen: fünfjährige Laufzeit bis 31. März 1999, Vierteljahresraten, zwei Jahre Tilgungsfreiheit, Festzins von 15 % für das erste Jahr und variabler Zins für die übrige Laufzeit, der sich nach dem Interbanken-Referenzzinssatz (nachstehend "Mibor" genannt) richtet, sowie eine anfängliche Provision von 0,25 %.

- Die Caja de Ahorros y Pensiones de Barcelona/Caja General de Ahorro Popular gewährt LSB ein Darlehen in Höhe von 500 Mio. Pta zu folgenden Bedingungen: fünfjährige Laufzeit bis 31. März 1999, Vierteljahresraten, zwei Jahre Tilgungsfreiheit, Festzinssatz von 15 % im ersten Jahr, anschließend MIBOR-Zins + 1,5 % sowie eine anfängliche Provision von 0,25 %.

- Die Banca Catalana S.A. gewährt LSB ein Darlehen von 250 Mio. Pta zu folgenden Bedingungen: fünfjährige Laufzeit bis 27. März 1999, Vierteljahresraten, zwei Jahre Tilgungsfreiheit, Zinssatz in Höhe des MIBOR-Zinses +1 % sowie eine anfängliche Provision von 0,5 %.

LSB Zahlt Darlehensbeträge und Zinsen gemäß den in den verschiedenen Kreditverträgen festgelegten Tilgungsplänen zurück.

Für die Bürgschaft zahlt LSB an ICF eine Verwaltungsgebühr von 0,5 % des Bürgschaftsbetrags, d. h. 8 500 000 Pta, sowie zur Deckung der Verwaltungskosten des Bürgschaftsrisikos eine jährliche Prämie von 1,75 %, die zum 1. Januar bzw. 1. Juli fällig wird. Bis 31. Dezember 1994 hatte LSB Prämien in Höhe von insgesamt 82 926 825 Pta an ICF gezahlt.

Als Sicherheit bestellte LSB zugunsten von ICF erstrangige Hypothekenrechte für zwei in El Prat de Llobregat (Katalonien) gelegene Liegenschaften. Zum Zeitpunkt der Bürgschaft bewertete ICF die beiden Liegenschaften mit 9 269 000 000 Pta, wohingegen ihr Wert nach einer LSB-Schätzung 25 980 374 330 Pta betrug.

Die Hypothekenkonditionen gewähren ICF absoluten Vorrang vor allen übrigen Gläubigern; im Fall eines LSB-Konkurses wäre ICF als Hypothekengläubiger berechtigt, an etwaigen Gläubigervereinbarungen zur Konkursabwicklung nicht mitzuwirken, ohne daß dadurch seine Rechte als Gläubiger beeinträchtigt würden. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 900 Absatz 1 des spanischen Handelsgesetzbuches. Nach bürgerlichem Recht genießen Hypothekengläubiger für ihre Forderung entsprechend ihrem Rang gegenüber den übrigen Gläubigern grundsätzlich Vorrang.

Die spanische Regierung machte geltend, daß LSB ähnliche Konditionen wie die mit ICF vereinbarten erhalten hätte, wenn es bei einem privaten Finanzinstitut um eine Bürgschaft nachgesucht hätte. ICF hätte daher korrekt und marktgerecht gehandelt.

Daher war die spanische Regierung der Ansicht, daß mit der Vereinbarung keine staatlichen Beihilfen verbunden waren.

Beschluß der Comunidad de Madrid, eine Bürgschaft von bis 1 Mrd. Pta für ein Darlehen an die LSB einschließlich Zinsen zu genehmigen

Am 21. April 1993 teilte die spanische Regierung mit, daß die Comunidad de Madrid eine Kreditbürgschaft zugunsten von LSB genehmigt hatte, da das Unternehmen andernfalls ihrer Ansicht nach die für eine vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans erforderlichen Mittel nicht hätte erhalten können. Dies hätte für die künftige Rentabilität des Unternehmens und damit für die Zukunft der beschäftigten am Standort Alcalá de Henares schwerwiegende Folgen gehabt. Allerdings lief die Genehmigung ab, bevor die Bürgschaft erteilt werden konnte. Folglich genehmigte die Comunidad de Madrid am 21. Juli 1994 erneut eine Bürgschaft zugunsten von LSB. Dieses Mal kam - am 16. September 1994 - eine Vereinbarung über eine Bürgschaft für einen Kredit einschließlich Zinsen in Höhe von 1 Mrd. Pta zustande, den LSB von Bankinter S.A. erhalten hatte. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre bis 28. September 1999 bei zwei Jahren Tilgungsfreiheit und einem Zinssatz, der einen halben Prozentpunkt über dem MIBOR-Satz liegt. Zurückzuzahlen ist der Kredit in vierteljährlichen Raten. Aufgrund der Bürgschaft übernimmt die Comunidad die Verbindlichkeiten von LSB, wenn das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.

Als Gegenleistung zahlt LSB an die Comunidad de Madrid zwar keine Verwaltungsgebühr, wohl aber eine Jahresprämie von 0,75 % der Bürgschaftssumme zur Deckung der Verwaltungskosten und des Bürgschaftsrisikos.

Als Sicherheit bot LSB der Comunidad de Madrid Hypothekenrechte für zwei ihrer Liegenschaften in Alcalá de Henares an. Für die wertvollere der beiden Liegenschaften hatte das Unternehmen jedoch auch schon für FOGASA im Rahmen seiner Vereinbarung mit dem Garantiefonds eine erstrangige Hypothek bestellt. Nach einer von LSB zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft vorgenommenen Schätzung betrug der Wert beider Liegenschaften zusammen 12 274 165 000 Pta, wohingegen die Comunidad de Madrid, deren Bewertungen sich auf die von LSB vorgenommenen stützten, die Liegenschaften mit insgesamt 11 442 000 000 bewertete. Nach Angaben der spanischen Behörden konnte die Comunidad de Madrid gemäß der Vereinbarung andere oder zusätzliche Garantien fordern, wenn sie es für notwendig befand.

Daher war nach Ansicht der spanischen Regierung mit der Vereinbarung keine staatliche Beihilfe verbunden.

Vorschlag der Comunidad de Madrid, bis zum Abschluß der Überarbeitung des Umstrukturierungsplans und der Prüfung durch die Kommission LSB eine Rettungsbeihilfe zu gewähren

Wie bereits oben erwähnt, gewährte die Comunidad de Madrid in der Vereinbarung vom 16. September 1994 eine Bürgschaft zur Deckung von Darlehen, die LSB erhalten hatte, obwohl die Kommission gleichzeitig die Vereinbarkeit u. a. des der Bürgschaft zugrundeliegenden Genehmigungsbeschlusses mit dem EG-Vertrag prüfte und noch immer kein Exemplar des überarbeiteten Umstrukturierungsplans erhalten hatte. Der Plan der Rettungsbeihilfe wurde daher aufgegeben.

IV

Mit Schreiben vom 3. April 1995 forderte die Kommission die Akzo Nobel NV auf, über ihre Beteiligung an LSB Auskunft zu erteilen. Akzo antwortete mit Schreiben vom 2. Mai 1995, 9. Mai 1995 und 15. Mai 1995.

Akzo gab an, vor Veräußerung ihrer Beteiligung im Juli 1991 als Mehrheitsaktionär des Unternehmens LSB wirtschaftliche Unterstützung geleistet zu haben, um die Umstrukturierung zu erleichtern. Zu diesen Unterstützungsleistungen zählten auch Bürgschaften, aufgrund deren LSB zusätzliche Mittel bei privaten Banken aufnehmen konnte, um unmittelbare Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Kurz nach der Veräußerung der Aktien von Akzo nahmen die Banken die Bürgschaften in Anspruch, und Akzo übernahm die entsprechenden Verbindlichkeiten, indem sie auf Beträge in Höhe von 3 Mrd. Pta verzichtete. Obwohl Akzo in keiner Weise für die übrigen Schulden von LSB gebürgt hatte, unterstützte sie das Unternehmen erneut durch die Übernahme der Finanzierung von 57,5 % der verbleibenden, unverbürgten Verbindlichkeiten gegenüber den Banken. Durch Forderungsübergang wurde Akzo dadurch zum Gläubiger von LSB mit Ansprüchen in Höhe von 4 117 141 026 Pta, die sie LSB als nachrangiges, zinsloses Darlehen bis zum 1. September 1990 zur Verfügung stellte. Nach Angaben von Akzo ermöglichte dieser Beitrag LSB eine vernünftige finanzielle Struktur und hätte das Unternehmen in die Lage versetzen müssen, die notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen. Zu jenem Zeitpunkt ging Akzo davon aus, daß zum 1. September 1993 eine Einigung auf einen marktgerechten Zinssatz und einen marktüblichen Tilgungsplan möglich sein würde.

Stattdessen wurde Akzo im September 1993 mitgeteilt, daß sich die finanzielle Situation von LSB abermals verschlechtert hatte und bei der Umstrukturierung nur sehr geringfügige Fortschritte erzielt worden waren. Von neuem verlängerte Akzo die Zinsstundung bis September 1994, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Auf Bitten des Unternehmens und nach Rücksprache mit der Generalitat de Catalunya beschloß Akzo im Dezember 1994, auf die Rückzahlung des nachrangigen Darlehens zu verzichten, und ermöglichte LSB somit eine Verbesserung ihres Schuldenkoeffizienten und die Konzentration auf die rentabelsten Geschäftszweige. Nach Angaben von Akzo war der Verzicht auf die Zinsen für das nachrangige Darlehen und der Erlaß desselben Darlehens selbst mit keinerlei wirtschaftlichen Zusagen oder Kompensationen von seiten der spanischen Behörden verbunden. Die erlassenen Verbindlichkeiten wurden in der LSB-Bilanz von 1994 als außerordentliche Erträge verbucht und trugen damit zum Unternehmensgewinn in jenem Jahr bei.

V

Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 äußerten sich zu dieser Angelegenheit die British Polyolefin Textiles Association (nachstehend "BPTA" genannt), das International Rayon & Synthetic Fibres Committee (nachstehend "CIRFS" genannt) und die Hoechst Trevira GmbH & Co KG (nachstehend "Hoechst Trevira" genannt).

BPTA teilte mit, daß sie auch weiterhin den Gemeinschaftsrahmen über Beihilfen an die Kunstfaserindustrie befürwortet und grundsätzlich alle Beihilfen an jeden unter den Gemeinschaftsrahmen fallenden Faser- oder Garnhersteller ablehnt, nicht zuletzt weil jede Produktionsbeihilfe für ein Unternehmen Auswirkungen auf die übrigen Hersteller hat, unabhängig davon, ob diese die gleiche Faser wie der Begünstigte produzieren oder nicht. Überdies warf BPTA die Frage auf, warum LSB überhaupt staatliche Bürgschaften angefordert hatte.

Das CIRFS, dem auch LSB angehört, und Hoechst Trevira setzten sich nachdrücklich für eine Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und für ein Verbot jeglicher mit diesem Rahmen unvereinbaren Beihilfen ein. Überdies machte Hoechst Trevira geltend, daß sich zwar der Kapazitätsauslastungsgrad für Polyester-Industrie-Filamentgarn in Europa von 66 % im Jahr 1993 auf 78 % im Jahr 1994 verbessert hätte, ein weiterer Anstieg jedoch durch den Aufbau neuer Produktionskapazitäten in Frankreich durch Allied Signal Fibers Europe SA beeinträchtigt würde. Dazu legte Hoechst Trevira eigene Vorausschätzungen des künftigen Kapazitätsauslastungsgrads vor.

Mit Schreiben vom 14. November 1995 teilte die Kommission diese Bemerkungen der spanischen Regierung mit. In ihrem Antwortschreiben vom 7. Februar 1996 schilderte die spanische Regierung erneut die Umstände, unter denen die Staatsbürgerschaft gewährt worden waren, und wiederholte ihre Auffassung, daß weder die Bürgschaftsvereinbarungen noch die Vereinbarungen zwischen FOGASA und LSB mit staatlichen Beihilfen verbunden waren. Außerdem machte die spanische Regierung geltend, daß die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans zu einer Nettoreduktion der Produktionskapazitäten von LSB führen würde, und fügte die entsprechende Seite des überarbeiteten Umstrukturierungsplans bei.

VI

Die Kommission hat festzustellen, ob die Bedingungen der FOGASA-LSB-Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthalten und ob die Bürgschaften des ICF und der Comunidad de Madrid mit staatlichen Beihilfen verbunden waren.

Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB über die Rückzahlung der von LSB ihren ehemaligen Beschäftigten geschuldeten und von der FOGASA übernommenen Gehälter und Abfindungen in Höhe von 1 221 136 511 Pta durch die LSB

Die Kommission erhebt keine Einwände gegen die Einschaltung von FOGASA, soweit es um die Begleichung begründeter Gehalts- und Abfindungsforderungen ehemaliger Beschäftigter von LSB geht. In dieser Hinsicht enthält die Vereinbarung kein Element staatlicher Beihilfen. Die Maßnahme dient dem Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und ist in dieser Hinsicht mit Artikel 3 Buchstabe j) EG-Vertrag vereinbar.

Die arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen der Unternehmen in bezug auf Entlassungsabfindungen oder Vorruhestandsgelder gehören zu den üblichen Kosten, die die Unternehmen aus ihren Eigenmitteln zu decken haben. Jeder staatliche Beitrag zu diesen Kosten ist unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt an das Unternehmen oder über eine staatliche Einrichtung an die Beschäftigten geleistet werden, grundsätzlich als Beihilfe anzusehen.

Gemäß dem Real Decreto 505/1985 und seinen Durchführungsvorschriften handelt es sich bei dem Zins, den LSB im Rahmen ihrer Vereinbarung mit FOGASA zu entrichten hat, um den gesetzlichen Referenzzinssatz, der bei Inkrafttreten der Vereinbarung 10 % betrug. Um festzustellen, ob der verwendete Zinssatz den Marktbedingungen entspricht, vergleicht die Kommission diesen Zins mit dem für den betroffenen Mitgliedstaat zu jener Zeit festgelegten Referenzzinssatz. Ein solcher ist für Spanien jedoch noch nicht festgelegt worden. Nach der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 (2) hat die Kommission daher den durchschnittlichen Marktzins zum Vergleich heranzuziehen, d. h. in diesem Fall den von privaten Banken in Spanien erhobenen Durchschnittszins für Darlehen mit mehr als drei Jahren Laufzeit. Diesen Zinssatz hat die Kommission auch bei früheren Gelegenheiten zum Vergleich herangezogen, wenn sie Vereinbarungen zwischen FOGASA und privaten Unternehmen auf staatliche Beihilfen zu prüfen hatte (siehe Entscheidung 91/1/EWG der Kommission (3)).

Den Statistiken der Banco de España zufolge betrug der Durchschnittszins spanischer Privatbanken für Kredite mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren 1992 17,28 % und lag damit erheblich über dem Satz, der aufgrund der FOGASA-LSB-Vereinbarung gilt. Außerdem sind in der Vereinbarung keinerlei Verzugszinsen vorgesehen. Folglich entsprechen die Bedingungen der Vereinbarung nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherrschenden Marktbedingungen.

Obwohl LSB nach dem in der Vereinbarung festgelegten Tilgungsplan bis 31. Mai 1995 413 307 741 Pta hätte zurückzahlen müssen, betrug der zurückgezahlte Betrag zu jenem Zeitpunkt nur 55 573 431 Pta, d. h. LSB war zu diesem Zeitpunkt mit einem Betrag von 357 734 310 Pta im Rückstand und war damit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. FOGASA nahm die Hypothek jedoch nicht in Anspruch, obwohl diese Möglichkeit im Real Decreto 505/1985 und seinen Durchführungsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Dieses Verhalten entspricht nicht dem Verhalten eines Gläubigers unter normalen Marktbedingungen.

Daher enthält die Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, von denen die Kommission nicht vor ihrer Einführung gemäß Artikel 93 Absatz 3 unterrichtet wurde und die daher rechtswidrig gewährt wurden. Es ist der Kommission nicht möglich, den exakten Betrag der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe im Rahmen dieser Vereinbarung zu beziffern; dieser Betrag entspricht aber mindestens dem finanziellen Gewinn, der LSB aus der Anwendung des geringen Zinssatzes von 10 % im Rahmen der Vereinbarung entstanden ist.

Vereinbarung über die Bürgschaft des ICF für drei Kredite zugunsten der LSB einschließlich Zinsen von höchstens 1 700 Mio. Pta

Da ICF durch die Generalitat de Catalunya finanziert wird, handelt es sich um eine Staatsbürgschaft. Gemäß der Vereinbarung zahlt LSB an ICF für die Bürgschaft eine Jahresprämie, und der von LSB zu entrichtende Zins für die aufgrund der Bürgschaft erhaltenen Darlehen entspricht - ohne die an ICF entrichtete Jahresprämie - dem Satz, den ein finanziell gesundes Unternehmen auf dem Markt erhalten hätte. Außerdem ist in der Vereinbarung festgelegt, daß ICF sich bei Eintreten des Bürgschaftsfalls aus den Hypotheken auf jene Grundstücke, deren Wert laut ICF über dem Gesamtbetrag der Bürgschaft lag, befriedigen kann. Überdies deckt die Bürgschaft nicht sämtliche Verbindlichkeiten von LSB und ist zeitlich begrenzt.

Daher akzeptiert die Kommission, daß ein privater und unter Marktbedingungen handelnder Bürge hätte bereit sein können, eine Bürgschaft zu vergleichbaren Bedingungen zu bewilligen. Die spanische Regierung hat jedoch keinen solchen Bürgen nennen können. Vielmehr hat sie bei verschiedenen Gelegenheiten bekräftigt, daß LSB wegen der ungeklärten Frage des Eigentums an den ehemaligen Akzo-Anteilen und der damit einhergehenden Lähmung der Geschäftsführung sowie der Verluste des Vertrauens der Gläubiger in die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gezwungen gewesen sei, staatliche Bürgschaften in Anspruch zu nehmen, um Kredite privater Banken zu erhalten. Daher kommt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß LSB ohne eine staatliche Bürgschaft keine Darlehen des privaten Sektors zu vergleichbaren Konditionen hätte erhalten können und auch kein privater Bürge bereit gewesen wäre, zu mit der Staatsbürgschaft vergleichbaren Konditionen für LSB zu bürgen. Da das ICF mit dieser Bürgschaft dafür einsteht, die Zahlungsverpflichtungen von LSB zu erfuellen, falls diese dazu nicht in der Lage ist, änderte sich in den Augen der privaten Geldgeber das mit einem Darlehen an LSB verbundene Risiko. LSB konnte daher für die Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs Mittel erhalten, über die das Unternehmen unter anderen Voraussetzungen nicht hätte verfügen können.

Aus diesen Gründen sind mit der Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen verbunden, die ebenso wie die staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit der FOGASA-LSB-Vereinbarung rechtswidrig sind, da die Kommission nicht zuvor unterrichtet wurde. Auch hier ist die Kommission nicht in der Lage, die Höhe der staatlichen Beihilfe exakt zu beziffern.

Genehmigung einer Beihilfe zur Deckung eines Darlehens zugunsten von LSB einschließlich Zinsen in einer Gesamthöhe bis zu 1 Mrd. Pta durch die Comunidad de Madrid

Die spanische Regierung machte geltend, daß sich LSB wegen der anhaltenden Unsicherheit über die Frage des Eigentums an den ehemaligen Akzo NV-Aktien gezwungen gesehen habe, um eine neue Staatsbürgschaft bei der Comunidad de Madrid nachzusuchen.

Aus den gleichen Gründen wie bei der ICF-Bürgschaft folgert die Kommission auch hier, daß das Unternehmen ohne die staatliche Bürgschaft der Comunidad de Madrid kaum Darlehen von Bankinter S.A. oder anderen Finanzierungsquellen zu vergleichbaren Bedingungen erhalten hätte und kein privater Bürge zu einer Bürgschaft mit vergleichbaren Bedingungen bereit gewesen wäre. Da die Comunidad de Madrid mit dieser Bürgschaft dafür einsteht, die Zahlungsverpflichtungen von LSB zu erfuellen, falls diese dazu nicht in der Lage ist, änderte sich in den Augen der privaten Geldgeber das mit einem Darlehen an LSB verbundene Risiko. LSB konnte daher für die Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs Mittel erhalten, über die das Unternehmen unter anderen Voraussetzungen nicht hätte verfügen können.

Daher enthält die Staatsbürgschaft unabhängig von der Frage, ob die vereinbarten Bedingungen als marktgerecht bezeichnet werden können oder nicht, Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Auch diese Beihilfen sind als rechtswidrig anzusehen, da die Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Gewährung unterrichtet wurde. Auch hier kann die Kommission die exakte Höhe der illegalen Beihilfe nicht beziffern.

Vorschlag der Comunidad de Madrid, LSB vor Abschluß der Überarbeitung des Umstrukturierungsplans und der Prüfung durch die Kommission eine Rettungsbeihilfe zu gewähren

Da die spanische Regierung auf die geplante Rettungsbeihilfe verzichtet, ist ihre Prüfung nicht mehr erforderlich.

VII

Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB und den Vereinbarungen über die Bürgschaften des ICF und der Comunidad de Madrid zu Deckung verschiedener LSB-Darlehen einschließlich Zinsen enthaltenen Beihilfen ist zu prüfen, ob letztere mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar sind.

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthält eine analoge Bestimmung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Alle von LSB hergestellten Erzeugnisse werden zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den EWR-Ländern gehandelt (z. B. wurden 1994 ca. 40 000 Tonnen Industriepolyamidgarn und 75 000 Tonnen Industriepolyestergarn gehandelt), so daß jede Beihilfe die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten stärken und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen würde.

Die Kommission hat daher zu prüfen, ob eine der Bestimmungen des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens anwendbar ist, nach der die obengenannten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar eingestuft werden können.

Die staatlichen Beihilfen sind Bestandteil von Vereinbarungen, mit denen die LSB umstrukturiert und langfristig wieder rentabel werden soll. Mit der vollständigen Anwendung des entsprechenden Umstrukturierungsplans sind Sozial- und Investitionskosten verbunden. Bei der Prüfung der Beihilfen sind daher die Leitlinien der Gemeinschaft über staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für gefährdete Unternehmen heranzuziehen (4). Danach sind diese Beihilfen eng an die Durchführung eines geeigneten Sanierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens geknüpft, dessen Maßnahmen nachteilige Folgen der Beihilfen für Konkurrenzunternehmen soweit wie möglich vermeiden sollen. Neben anderen Voraussetzungen haben sich Betrag und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die aus Sicht der Gemeinschaft erwartet werden können.

Was die erste Voraussetzung betrifft, so führte die Umstrukturierung zu einer schrittweisen Verringerung der Beschäftigtenzahl von LSB, wodurch die verbleibenden Arbeitsplätze gerettet wurden. Das Unternehmen ist im Begriff, seine Geschäftstätigkeit zu rationalisieren, sich von den nicht länger rentablen Unternehmenszweigen zu trennen und die übrigen Bereiche, die nach realistischen Prognosen der künftigen Betriebsbedingungen und Marktentwicklung für die betroffenen Produkte wieder wettbewerbsfähig werden können, umzustrukturieren. Für diese Bereiche beschreibt der Plan die derzeitige und künftige Marktlage sowie die Stellung von LSB in diesen Märkten und skizziert eine Strategie mit gezielten Investitionen zur Wiederherstellung der Rentabilität von LSB innerhalb einer angemessenen Zeitspanne. Daher scheint der überarbeitete Umstrukturierungsplan geeignet, LSB wieder in eine Lage zu bringen, aus der sich das Unternehmen aus eigener Kraft und ohne weiteren Bedarf an öffentlichen Mitteln behaupten kann. Die von der spanischen Regierung vorgelegten Angaben über die derzeitige Finanzlage des Unternehmens, wonach sich Absatz und Gewinn 1995 gegenüber 1994 nach Abzug der auf den Schuldenerlaß durch Akzo in Höhe von insgesamt 4 117 141 026 Pta zurückzuführenden Gewinne verbessert haben, bestätigen dies. Die erste Voraussetzung für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe ist damit erfuellt.

Was die zweite Voraussetzung anbetrifft, d. h. den Ausgleich nachteiliger Folgen für Konkurrenten, so hat die Kommission die Auswirkungen des Plans auf die Produktionskapazitäten von LSB zu prüfen. Zu diesem Zweck sind die Produktionskapazitäten nach Abschluß der Umstrukturierung mit den Produktionskapazitäten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Vereinbarung zur Durchführung des Umstrukturierungsplans zu vergleichen. Bezugsdatum ist somit der 12. Juni 1992, an dem die Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB in Kraft trat. Angaben zur Produktionskapazität von LSB im Jahre 1992 sind im ersten Anhang des Schreibens der spanischen Regierung vom 6. Oktober 1993 enthalten.

Im überarbeiteten Umstrukturierungsplan finden sich keine Angaben zu den Kapazitäten von LSB vor Beginn seiner Durchführung. Dort ist nur von "vorhandenen Kapazitäten" die Rede, ohne daß der genaue Zeitpunkt angegeben wird, zu dem dieses Niveau erreicht wurde. Es wird zwar ausdrücklich erwähnt, daß LSB schon vor Inangriffnahme der Marktanalyse, die zur Erarbeitung eines Umstrukturierungsplans führte, seine Polyesterfilamentgarn-Kapazitäten erheblich reduziert hatte, aber die betroffenen Kapazitäten sind in den "vorhandenen Kapazitäten" noch enthalten. Überdies hat die spanische Regierung zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, daß ihre vorherigen Angaben über die Kapazitäten des Unternehmens im Jahre 1992 falsch oder unvollständig sein könnten. Obwohl diese Angaben in der Mitteilung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag übernommen wurden, haben sich weder LSB noch andere Beteiligte zu diesen Angaben geäußert. Die Kommission geht daher davon aus, daß die Produktionskapazitäten von LSB vor Beginn der Umsetzung des Umstrukturierungsplans diejenigen sind, die die spanische Regierung in Anhang 1 ihres Schreibens vom 6. Oktober 1993 aufführt, und nicht die "vorhandenen Kapazitäten" im überarbeiteten Umstrukturierungsplan des Unternehmens.

Die vollständige Durchführung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans wird zu keinerlei Veränderungen bei den Kapazitäten zur Herstellung von Polyamidpolymergranulat führen (3 000 Tonnen wie 1992), wohl aber zu einem Abbau der Kapazitäten zur Herstellung von Polyesterpolymergranulat (von 52 000 Tonnen im Jahr 1992 auf 34 000 Tonnen) und Viskosefilamentgarn für Bekleidungszwecke (von 4 200 Tonnen im Jahr 1992 auf 3 700 Tonnen). Dieser Kapazitätsabbau kann als ausreichend angesehen werden, um mögliche nachteilige Folgen der Beihilfe für Wettbewerber von LSB auf ein Mindestmaß zu reduzieren, da durch einen solchen Abbau das eigentliche Ziel des Umstrukturierungsplans, d. h. die Wiederherstellung der Rentabilität von LSB, nicht gefährdet wird.

Die übrigen Erzeugnisse von LSB fallen unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kunstfaserindustrie, der 1977 eingeführt wurde, um Beihilfen zu verhindern, die zu einer weiteren Erhöhung der Produktionskapazitäten in diesem Wirtschaftszweig führen würden. Der Gemeinschaftsrahmen ist seither mehrfach geändert worden, so daß die in den Vereinbarungen enthaltenen illegalen staatlichen Beihilfen anhand der von 1993 bis 1996 geltenden Fassung des Gemeinschaftsrahmens (5) zu prüfen sind, d. h. nach der zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und auch noch am 27. November 1995 - Datum des Schreibens, mit der die spanische Regierung der Kommission die letzten angeforderten Informationen zur Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht übermittelte - geltenden Fassung.

In der von 1993 bis 1996 geltenden Fassung des Gemeinschaftsrahmens wird die Genehmigung von Investitionsbeihilfen grundsätzlich an einen erheblichen Abbau der Produktionskapazitäten des Begünstigen gebunden, d. h. seiner Kapazitäten zur Herstellung der unter den Gemeinschaftsrahmen fallenden Faser- und Garnsorten insgesamt.

Um feststellen zu können, ob in diesem konkreten Fall ein Kapazitätsabbau von ungefähr 25 % im Sinne des Gemeinschaftsrahmens als erheblich anzusehen ist, hat die Kommission die besonderen Umstände dieses Falls zu berücksichtigen, d. h. auch den Standort des betroffenen Unternehmens und die Folgen für den Wirtschaftszweig.

Zum einen soll, wie oben erwähnt, mit einer vollständigen Durchführung des Plans die langfristige Rentabilität von LSB wiederhergestellt und damit die Beschäftigung der verbleibenden Arbeitnehmer gesichert werden. Die LSB-Standorte Prat de Llobregat (Katalonien) und Acalá de Henares (Comunidad de Madrid) können seit dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft aus den Strukturfonds als schwer durch den industriellen Niedergang beeinträchtigte Regionen (Ziel-2-Gebiete) gefördert werden.

Was die Kapazitäten betrifft, so wird die vollständige Durchführung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans EWR-weit zu einem Kapazitätsabbau von insgesamt 2 % bei Polyamidfilamentgarn für Bekleidungszwecke, von weniger als 0,5 % bei Polyesterfilamentgarn für Bekleidungszwecke sowie 1,5 % bei Polyesterspinnfaser führen; bei Polyamidfilamentgarn für industrielle Zwecke hingegen kommt es zu einer Steigerung von weniger als 1 % und bei Polyesterfilamentgarn für industrielle Zwecke von ungefähr 1 %. Vorbehaltlich anderer Veränderungen bei Produktion und Kapazitäten in diesem Wirtschaftszweig werden diese Veränderungen im EWR zu einem Nettoabbau der Produktionskapazitäten für die betreffenden Erzeugnisse von insgesamt ca. 1 % führen (von ca. 1 650 000 Tonnen im Jahre 1992 auf ca. 1 630 000 Tonnen). Der durchschnittliche Kapazitätsauslastungsgrad für diese Erzeugnisse, der 1992 bei etwa 77,5 % lag, wird sich verbessern. Etwaige für den Wettbewerb nachteilige Folgen der vorgesehenen Kapazitätssteigerung bei Garnen für industrielle Verwendungen werden durch den geplanten Abbau der Produktionskapazitäten von Filamentgarn für Bekleidungszwecke und Spinnfaser mehr als ausgeglichen.

Der Nettoabbau der Kapazitäten von LSB zur Herstellung der unter den Gemeinschaftsrahmen fallenden Kunstfasern und -garne aufgrund der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans kann daher als erheblich eingestuft werden. Die staatliche Beihilfe, die in der Bürgschaftszusage der Comunidad de Madrid enthalten ist, ist daher mit der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung des Gemeinschaftsrahmens vereinbar.

Die vollständige Durchführung der im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen wird daher die nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerber nach Möglichkeit ausgleichen, ohne daß dadurch die Rentabilitätsaussichten des Unternehmens gefährdet werden. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe erfuellt.

Was die dritte Voraussetzung betrifft, die Beschränkung der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß, so ist festzuhalten, daß der Umfang der in der Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB enthaltenen Beihilfe in einem direkten Verhältnis zur Anzahl jener ehemaligen Beschäftigten von LSB steht, für die FOGASA die Zahlung der ausstehenden Gehälter und Abfindungen übernommen hat. Auch die in den Vereinbarungen mit ICF und der Comunidad de Madrid über die Bürgschaften für LSB-Darlehen enthaltenen Beihilfen kommen dem Unternehmen nicht direkt finanziell zugute, sondern tragen lediglich dazu bei, daß LSB leichteren Zugang zu marktüblichen Darlehen erhält, die für die Finanzierung des Umstrukturierungsplans als notwendig erachtet werden. Die in den Vereinbarungen enthaltene Umstrukturierungsbeihilfe verschafft LSB daher keine überschüssigen Mittel, die das Unternehmen für eine aggressive und wettbewerbsverzerrende Geschäftspolitik oder neue, nicht mit der Umstrukturierung zusammenhängende Investitionen verwenden könnte. Damit ist auch die dritte Voraussetzung für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe erfuellt.

Solange LSB den überarbeiteten Umstrukturierungsplan vollständig verwirklicht und der damit einhergehende Kapazitätsabbau irreversibel ist, erfuellen die erwähnten staatlichen Beihilfen folglich die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Voraussetzungen.

Die Umstrukturierungsbeihilfe kann jedoch nur zur Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens gemäß dem Umstrukturierungsplan verwendet werden und darf keinesfalls zu einer Kapazitätserhöhung führen, die weder als für die Wiederherstellung der Rentabilität wesentlich noch in dem geförderten Umstrukturierungsplan vorgesehen ist. Aus diesem Grunde verlangt die Kommission in der Regel, daß über die Durchführung der Pläne jedes Jahr ausführliche Angaben vorgelegt werden.

Wie die Kommission wiederholt bekräftigt hat, genehmigt sie staatliche Bürgschaften nur, wenn der Bürge bei Eintreten des Bürgschaftsfalls die von ihm geleisteten Zahlungen zurückerhält.

In den Vereinbarungen über die Bürgschaften des ICF und der Comunidad de Madrid sind entsprechende Bedingungen enthalten, so daß die Kommission keine Veranlassung zu der Befürchtung hat, daß die öffentlichen Gläubiger sich nicht aus den Hypotheken befriedigten, wenn LSB seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht nachkommt.

Alle in den Vereinbarungen enthaltenen Beihilfeelemente erfuellen daher die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Beihilfe ist daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar.

VIII

Falls LSB dem FOGASA die Zahlung an ihre ehemaligen Beschäftigten in voller Höhe einschließlich sämtlicher Zinsen gemäß der einschlägigen Vereinbarung und innerhalb des dort festgelegten Zeitraums nicht zurückerstattet und FOGASA die von LSB als Sicherheit bestellte Hypothek nicht in Anspruch nimmt und auch sonst keine Maßnahmen trifft, um den geschuldeten Betrag in voller Höhe zurückzuerlangen, wird die Kommission prüfen, ob eine neue staatliche Beihilfe zugunsten von LSB vorliegt und ob diese etwaige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Gleiches gilt, wenn LSB ihren entsprechenden Verpflichtungen aus den Bürgschaftsvereinbarungen mit dem ICF und der Comunidad de Madrid nicht nachkommt und diese beiden Bürgen - oder einer von ihnen - keine Maßnahmen treffen, die ihnen geschuldeten Beträge durch eine Inanspruchnahme der Hypotheken oder anderweitig zurückzuerlangen.

Allerdings möchte die Kommission noch einmal betonen, daß sie keine Veranlassung hat, die Nichtrückzahlung der Verbindlichkeiten einschließlich Zinsen aus den vom ICF und der Comunidad de Madrid verbürgten Darlehen und der zeitgerechten Rückzahlung der FOGASA-Leistungen an die ehemaligen Beschäftigten einschließlich Zinsen im vertraglich festgelegten Zeitraum zu befürchten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei Einhaltung der Auflagen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind die in den nachstehend aufgeführten Vereinbarungen enthaltenen Beihilfeelemente gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt und gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums vereinbar:

- Vereinbarung zwischen dem Fondo de Garantía Salarial und La Seda de Barcelona S.A. über die Rückzahlung der von LSB ihren ehemaligen Beschäftigten geschuldeten und von der FOGASA übernommenen Gehälter und Abfindungen in Höhe von 1 221 136 511 Pta;

- Vereinbarung über die Bürgschaft des Institut Català de Finances für drei Kredite zugunsten der LSB einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt nicht mehr als 1 700 000 000 Pta;

- Vereinbarung über die Bürgschaft der Comunidad de Madrid für ein Darlehen zugunsten von LSB einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt nicht mehr als 1 Mrd. Pta.

(2) Zum 31. Dezember 1999 dürfen die Produktionskapazitäten von La Seda de Barcelona S.A. zur Herstellung aller Arten von Spinnfasern und Filamentgarn auf Polyamid-, Polyester-, Polypropylen- oder Akrylgrundlage infolge der vollständigen Durchführung des der Kommission von der spanischen Regierung mit Schreiben vom 27. November 1995 vorgelegten Umstrukturierungsplans nicht mehr als 67 000 Tonnen betragen.

(3) Spätestens drei Monate nach Ablauf des jetzigen Geschäftsjahrs bzw. drei Monate nach Ablauf eines jeden weiteren Geschäftsjahrs wird Spanien der Kommission einen Jahresbericht mit folgenden Angaben vorlegen: a) Fortschritte bei der Durchführung des Plans durch das Unternehmen einschließlich Auflistung der Produktionskapazitäten für jedes einzelne LSB-Erzeugnis in Tonnen; b) alle ab dem Datum dieser Entscheidung von dem Unternehmen empfangenen Beihilfen; c) die Finanzlage des Unternehmens; d) die Gesamtsumme der Rückzahlungen des Unternehmens in Erfuellung der Vereinbarung mit dem Fondo de Garantía Salarial und in Verbindung mit den Krediten, die durch die Bürgschaften des Institut Català de Finances und der Comunidad de Madrid gedeckt werden, sowie die Gesamthöhe der Zahlungen des Unternehmens an das Institut Català de Finances und die Comunidad de Madrid in Form von Jahresprämien für die Bürgschaft. Die Berichtspflicht gilt, bis die Kommission feststellt, daß La Seda de Barcelona S.A. den überarbeiteten Umstrukturierungsplan vollständig verwirklicht hat.

Artikel 2

Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 1 Absätze 2 und 3 ergriffen wurden.

Artikel 3

Die Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 30. April 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 253 vom 29. 9. 1995, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 5 vom 8. 1. 1991, S. 18.

(4) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

(5) ABl. Nr. C 346 vom 30. 12. 1992, S. 2. Diese Fassung des Gemeinschaftsrahmens wurde zweimal verlängert - vgl. ABl. Nr. C 224 vom 12. 8. 1994, S. 4, und ABl. Nr. C 142 vom 8. 6. 1995, S. 4.

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