31996D0633

96/633/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 1996 zur Änderung der Entscheidung 93/522/EWG zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (Nur der französische und der portugiesische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 283 vom 05/11/1996 S. 0058 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1996 zur Änderung der Entscheidung 93/522/EWG zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (Nur der französische und der portugiesische Text sind verbindlich) (96/633/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 letzter Unterabsatz letzter Satz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 letzter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die betreffenden Mitgliedstaaten haben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (5) Berichte erstellt.

Nach Artikel 3 der zu ändernden Entscheidung kann sich der Beitrag der Gemeinschaft rückwirkend auf die Maßnahmen erstrecken, die in den sechs Monaten vor der Bekanntgabe der Entscheidungen über die jährlichen Beiträge der Gemeinschaft zur Finanzierung der Programme in den französischen überseeischen Departements, der Azoren bzw. Madeiras zu Ausgaben geführt haben.

Da gemäß Artikel 3 der zu ändernden Entscheidung bei dem Zeitraum der Rückwirkung Zeiten zu Anfang des Kalenderjahres, in dem die Entscheidungen getroffen werden, unberücksichtigt bleiben, andererseits aber Zeiten des diesen Entscheidungen vorangegangenen Jahres einbezogen werden können, besteht im letztgenannten Fall die Gefahr, daß die Finanzierung von Programmen eines bestimmten Jahres in ein anderes Jahr hineinreicht.

Bei der Anwendung dieser Rückwirkung traten in den betreffenden Mitgliedstaaten Schwierigkeiten auf.

Nach Artikel 4 der Entscheidung 93/522/EWG kann die Entscheidung unter Berücksichtigung der von Frankreich und Portugal erstellten Jahresberichte erneut überprüft werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 93/522/EWG zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira erhält folgende Fassung:

"Der Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen wird jährlich festgesetzt; der Zeitraum, auf den er sich erstreckt, wird bei der Genehmigung der jeweiligen Programme festgelegt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 251 vom 8. 10. 1993, S. 35.