96/591/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über finanzielle Maßnahmen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1995 und eine zusätzliche finanzielle Maßnahme/Beihilfe für den Steinkohlenbergbau im Jahr 1994 (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 259 vom 12/10/1996 S. 0014 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 über finanzielle Maßnahmen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1995 und eine zusätzliche finanzielle Maßnahme/Beihilfe für den Steinkohlenbergbau im Jahr 1994 (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/591/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: I Spanien hat der Kommission mit Schreiben vom 17. November 1995 mitgeteilt, daß für das Jahr 1994 eine zusätzliche Beihilfe zugunsten des Steinkohlenbergbaus gewährt wurde. Spanien hat der Kommission mit Schreiben vom 14. September 1995, 17. November 1995 und 6. Februar 1996 mitgeteilt, welche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1995 gewährt wurden. Die Kommission bedauert, daß diese Beihilfen nicht ordnungsgemäß nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS notifiziert worden sind. Gemäß der genannten Entscheidung befindet die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen: - eine Beihilfe in Höhe von 10,362 Mrd. Pta zur Deckung von Betriebsverlusten im Jahr 1994, - eine Beihilfe in Höhe von 120,698 Mrd. Pta zur Deckung von Betriebsverlusten im Jahr 1995, - eine Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 14,723 Mrd. Pta zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Arbeitnehmer, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren, - eine Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 7,14 Mrd. Pta zur Deckung der Stillegungskosten der Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau, - eine Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 50 Mio. Pta für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, - eine Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 100 Mio. Pta für den Umweltschutz. Die von Spanien geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus entsprechen den Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und müssen von der Kommission gemäß Artikel 9 genehmigt werden; sie trifft ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der allgemeinen Ziele und Kriterien nach Artikel 2 und der besonderen Kriterien nach Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung stellt die Kommission bei ihrer Prüfung fest, ob die Maßnahmen mit dem Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan sowie dem Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau, die Gegenstand der Entscheidung 94/1072/EGKS der Kommission (2) waren, in Einklang stehen. II In ihrer Entscheidung 94/1072/EGKS genehmigte die Kommission für das Jahr 1994 Beihilfen in Höhe von 107,426 Mrd. Pta zur vollständigen oder teilweisen Deckung von Betriebsverlusten der Unternehmen des spanischen Steinkohlenbergbaus. Von dieser Betriebsbeihilfe in Höhe von 107,426 Mrd. Pta wurden 42,830 Mrd. Pta von den Elektrizitätserzeugern im Rahmen des "Neuen Abnahmesystems von Kohle zur Verwendung in Kraftwerken (NSCCT)" aufgebracht, um die Differenz zwischen den Produktionskosten der Steinkohleunternehmen und dem in Spanien geltenden Verkaufspreis für Kohle auszugleichen. In Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nimmt Spanien eine jährliche Angleichung der gewährten Beihilfen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse vor. Diese Angleichung beläuft sich auf 10,362 Mrd. Pta und beruht darauf, daß ein geringerer Verkaufspreis für spanische Kohle erzielt wurde als zum Zeitpunkt der Notifikation geschätzt, was einerseits auf die geringere Qualität der geförderten heimischen Kohle und andererseits auf den niedrigeren Importkohlepreis zurückgeht, der als Bezugspreis für die Festsetzung des Verkaufspreises spanischer Kohle im Jahr 1994 diente. Diese Beihilfen stehen im Einklang mit dem von Spanien notifizierten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan und dem Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit. Sie entsprechen den Zielen in Artikel 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, die darin bestehen, in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle durch die Verringerung der Produktionskosten weitere Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen zu erzielen und die sozialen und regionalen Probleme zu lösen, die mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbunden sind. Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. III Mit der von Spanien geplanten Beihilfe für den Steinkohlenbergbau im Jahr 1995 in Höhe von 120,698 Mrd. Pta sollen Betriebsverluste der Kohleerzeuger ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der mitgeteilte Betrag umfaßt Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 48,38 Mrd. Pta und Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 72,318 Mrd. Pta. Von dieser Betriebsbeihilfe in Höhe von 48,38 Mrd. Pta werden 41,834 Mrd. Pta von den Elektrizitätserzeugern und der Restbetrag in Höhe von 6,546 Mrd. Pta aus öffentlichen Mitteln aufgebracht. Spanien hat am 30. Dezember 1994 das Gesetz Nr. 40/1994 (3) zur Regelung der nationalen Stromversorgung erlassen, nach dem der Finanzausgleich zwischen den verschiedenen Bereichen des Stromversorgungsnetzes auch besondere Kosten einschließen kann, für die die Elektrizitätsunternehmen unter bestimmten Bedingungen aufkommen müssen. Aus diesem Grund mußten die Elektrizitätserzeuger im Jahr 1995 für Beihilfen zum Ausgleich der Betriebsverluste der Kohleerzeuger aufkommen. Diese Beihilfen werden nicht in öffentliche Haushalte oder ihnen entsprechende Finanzmechanismen eingestellt. Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, seine Regelung zur Gewährung der Beihilfen für 1995 vor Ablauf einer Übergangsperiode von höchstens drei Jahren am 31. Dezember 1996 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dahin gehend zu ändern, daß sie mit der in der genannten Entscheidung vorgesehenen Regelung übereinstimmt. Die Produktionskosten der spanischen Kohleerzeuger, die Betriebsbeihilfen erhalten, dürfen jährlich nur um höchstens zwei Prozentpunkte unterhalb des Verbraucherpreisindexes ansteigen. Diese tatsächliche Kostensenkung trägt, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehen, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kohleerzeuger bei und dient dem schrittweisen Abbau der Beihilfen. Als Teil des von Spanien notifizierten Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung sowie zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau entsprechen sowohl diese Maßnahmen als auch die schrittweise Verringerung der Produktionskosten und der für 1995 vorgesehenen Fördermengen den Zielen des Artikels 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung, nämlich einerseits in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle weitere Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit der 65 Unternehmen, die Betriebsbeihilfen erhalten, zu erzielen, um so einerseits den schrittweisen Abbau der Beihilfen zu erreichen, und andererseits die sozialen und regionalen Probleme zu lösen, die mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbunden sind. Von der Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 72,318 Mrd. Pta werden 21,59 Mrd. Pta von den Elektrizitätserzeugern und 50,728 Mrd. Pta aus öffentlichen Mitteln aufgebracht. Die Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 50,728 Mrd. Pta, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird, ist für die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo SA und Mina de la Camocha SA im zentralen Revier von Asturien bestimmt (42,884 bzw. 4,859 bzw. 2,985 Mrd. Pta). Die übrigen Beihilfen in Höhe von 21,59 Mrd. Pta sind für dieselben und weitere Unternehmen in den nordwestlichen, nordöstlichen und südlichen Revieren Spaniens bestimmt, die vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stillzulegen sind. Diese Beihilfen tragen zur Lösung der mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbundenen sozialen und regionalen Probleme bei. Sie sind Teil eines Stillegungsplans und stehen im Einklang mit Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission stellt fest, daß ein Betrag in Höhe von 1,395 Mrd. Pta zur teilweisen Deckung der Betriebsverluste des Unternehmens HUNOSA für Tätigkeiten bestimmt ist, die nicht mit der Kohleförderung zusammenhängen und zu denen die Kommission ihre Stellungnahme in einem getrennten Verfahren nach Artikel 92 EG-Vertrag abgeben muß. Spanien hat in seiner Notifikation zugesichert, daß die gewährten Beihilfen bei keinem Unternehmen oder keiner Produktionseinheit größer sind als die Differenz zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen. Die von Spanien mitgeteilten Beihilfen für das Jahr 1995 sind mit den von der Kommission für 1994 genehmigten Beihilfen in Höhe von 115,284 Mrd. Pta zu vergleichen. Der Anstieg dieser Beihilfen um 3,5 % im Jahr 1995 gegenüber 1994 beruht auf der schrittweisen Herabsetzung des von den Elektrizitätserzeugern an die Kohleerzeuger gezahlten Kohlepreises, der noch deutlich über den Weltmarktpreisen liegt. Dadurch soll eine stufenweise Angleichung an die Preise für Importkohle erreicht werden. Diese Annäherung wie auch der entsprechende Anstieg der Beihilfen sollen zu einer größeren Transparenz der Beihilferegelungen führen und entsprechen somit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, alles Notwendige zu unternehmen, damit spätestens ab dem 31. Dezember 1996 der Verkaufspreis für spanische Steinkohle unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wird. Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. IV Mit der von Spanien geplanten Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 14,723 Mrd. Pta sollen die Abfindungen für 7 300 Arbeiter im spanischen Steinkohlenbergbau finanziert werden, die in diesen Jahren im Zuge des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung oder der Rücknahme der Fördertätigkeit in den Vorruhestand versetzt oder entlassen werden. Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 6,745 Mrd. Pta geht an die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo SA und Mina de la Camocha SA und wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Der verbleibende Betrag in Höhe von 7,978 Mrd. Pta ist für die übrigen Unternehmen bestimmt, die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchführen und wird durch einen Zuschuß der Ausgleichsstelle für elektrische Energie (OFICO) gedeckt. Diese staatliche Einrichtung finanzierte sich im Jahr 1995 aus der Einbehaltung eines Anteils des den Verbrauchern in Rechnung gestellten Strompreises. Dieser Zuschuß stellt eine Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dar, der sich auf die Verwendung der Abgaben bezieht, die durch das Eingreifen der öffentlichen Hand zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Steinkohlenbergbaus zwingend vorgeschrieben werden, wobei es unerheblich ist, ob die Beihilfe vom Staat oder von staatlichen oder privaten Einrichtungen, die er für deren Verwaltung benennt, gewährt wird. Die Kommission muß gemäß Artikel 9 der Entscheidung zu dieser Maßnahme Stellung nehmen. Die finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten). Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind diese Beihilfen, die im Anhang der genannten Entscheidung im einzelnen aufgeführt sind, - Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, und andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn sie die Kosten nicht übersteigen. Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser Mechanismus zur Gewährung von Beihilfen spätestens zum 31. Dezember 1996 mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Einklang gebracht wird. Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. V Mit der von Spanien geplanten Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 7,14 Mrd. Pta soll die Wertminderung des Anlagevermögens der Steinkohleunternehmen, die im Zuge des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans ganz oder teilweise stillgelegt werden müssen, zum Teil gedeckt werden. Durch die schrittweisen Stillegungen zunächst bis zum 31. Dezember 1997 kommen auf diese Unternehmen noch weitere außergewöhnliche Kosten zu. Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 1,574 Mrd. Pta zugunsten des Unternehmens HUNOSA wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Der Restbetrag in Höhe von 5,566 Mrd. Pta zugunsten der übrigen Unternehmen, die ihre Fördertätigkeit verringern, wird von OFICO bereitgestellt. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten). Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die in deren Anhang im einzelnen aufgeführt sind, - außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgter Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate) - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigen. Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser Mechanismus zur Gewährung von Beihilfen spätestens zum 31. Dezember 1996 mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Einklang gebracht wird. Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. VI Mit der von Spanien geplanten Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 50 Mio. Pta für bestimmte Steinkohleunternehmen und Bergbauforschungseinrichtungen soll die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet unterstützt werden. Diese Beihilfe beläuft sich auf weniger als 20 % der Gesamtausgaben dieser Unternehmen für Forschung und technologische Entwicklung. Sie soll zur Lösung der speziellen Probleme beitragen, die mit den Besonderheiten der spanischen Kohlelagerstätten zusammenhängen, und die Entwicklung umweltfreundlicherer Techniken der Steinkohlenutzung fördern. Diese Beihilfe, die ausdrücklich in Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannt wird, dient der Verbesserung der Fördertechnik und ist auf die Senkung der Produktionskosten gerichtet, wodurch sie zum schrittweisen Abbau der Beihilfen beiträgt. Bei ihrer Bewertung hat die Kommission festgestellt, daß diese Beihilfe im Einklang mit den Gemeinschaftsrahmenvorschriften für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen steht. Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die für 1995 geplanten Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. VII Mit der von Spanien geplanten Beihilfe im Jahr 1995 in Höhe von 100 Mio. Pta für bestimmte Steinkohleunternehmen sollen die Anstrengungen für den Umweltschutz unterstützt werden. Diese Beihilfe, die in Artikel 7 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ausdrücklich genannt wird und die Anpassung der Steinkohleunternehmen an die neuen Umweltschutznormen erleichtern soll, ist in keinem Fall für Anpassungen bestimmt, die Unternehmen infolge ihrer eigenen Fördertätigkeit vornehmen müssen. Bei ihrer Bewertung hat die Kommission festgestellt, daß die Beihilfe mit den Gemeinschaftsrahmenvorschriften für staatliche Beihilfen im Bereich des Umweltschutzes in Einklang steht. Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen und geplanten Maßnahmen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. VIII Die spanische Regierung vergewissert sich, daß die Gewährung von Beihilfen gemäß der vorliegenden Entscheidung keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern, Kohleabnehmern und Kohleverbrauchern auf dem Gemeinschaftsmarkt für Kohle zur Folge hat. Die Kommission erinnert daran, daß sie Spanien bei ihrer Zustimmung zum Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan und zum Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau aufgefordert hatte, 1996 und 1997 jeweils spätestens bis zum 30. März und zum 30. September einen Bericht über den Stand der Erfuellung des Umstrukturierungsplans für das Unternehmen Minero Siderúgica de Ponferrada zu übermitteln. Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen und geplanten Maßnahmen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission überprüfen, ob die für die laufende Produktion gewährten Beihilfen ausschließlich den Zielen in Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Hierzu muß sie über die Mengen und über die Verteilung der Beihilfen unterrichtet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Spanien wird ermächtigt, im Jahr 1994 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 10,362 Mrd. Pta zur Deckung von Betriebsverlusten der Steinkohleunternehmen zu gewähren. Artikel 2 Spanien wird ermächtigt, im Jahr 1995 folgende Beihilfen zu gewähren: - eine Beihilfe in Höhe von 119,303 Mrd. Pta zur Deckung von Betriebsverlusten, - eine Beihilfe in Höhe von 14,723 Mrd. Pta zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Arbeitnehmer, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren, - eine Beihilfe in Höhe von 7,14 Mrd. Pta zur Deckung der Stillegungskosten der Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau, - eine Beihilfe in Höhe von 50 Mio. Pta für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, - eine Beihilfe in Höhe von 100 Mio. Pta für den Umweltschutz. Artikel 3 Spanien sorgt dafür, daß gestrichene oder zu hoch geschätzte Ausgaben für in die in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission bis spätestens 30. Juni 1996 die Höhe der im Jahr 1995 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 30. April 1996 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 31. (3) Spanisches Gesetzblatt (BOE) Nr. 313 vom 31. 12. 1994, S. 39362.