31996D0563

96/563/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine Beihilfe des Landes Niedersachsen an die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co KG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 246 vom 27/09/1996 S. 0043 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1996 über eine Beihilfe des Landes Niedersachsen an die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co KG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/563/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz und nach Prüfung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Aufgrund von Hinweisen mehrerer Wettbewerber und Verbände aus Deutschland, Dänemark, Frankreich und dem Vereinigten Königreich erfuhr die Kommission, daß das Land Niedersachsen der Firma JAKO Jadekost GmbH & Co KG (nachfolgend "Jadekost" genannt) in Wilhelmshaven eine Beihilfe in Form einer Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit gewährt haben soll. Mit Schreiben vom 30. Juni 1994 forderte die Kommission Deutschland zur Stellungnahme hierzu auf und meldete Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Punkt 1.3 der "Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor" (1) an.

Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 19. Juli 1994 und trug im wesentlichen vor, daß die Firma Jadekost neben der Herstellung von Fleischprodukten und Fertiggerichten im Juni 1993 auch die Herstellung von überwiegend tiefgekühlten Fischprodukten (Fischstäbchen, Fischfilets, Schlemmerfilets) aufgenommen habe.

- Für Jadekost, das eines der modernsten Fisch- und Fleischverarbeitungswerke Europas sei und in einem Markt mit teilweise zweistelligen Zuwachsraten arbeite, könne daher davon ausgegangen werden, daß es nach Überwindung der Markteinführungsphase eine positive Entwicklung nehmen werde.

- Die Gewährung der Landesbürgschaft sei keine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine befristete Maßnahme, die zu einer dauerhaften Verbesserung führe. Die Bürgschaft sei auch nicht ohne Verpflichtung hinsichtlich ihrer Verwendung erteilt worden. Nach den Bedingungen der Bürgschaft bestehe eine strenge Mittelverwendungskontrolle. Die Valutierung des Kredits sei mit der Auflage verbunden, daß sie nur im Rahmen des im Finanzplan ausgewiesenen Bedarfs zulässig sei. Der Verwendungszweck sei durch die dort festgelegten konkreten Ausgabepositionen bestimmt.

Die Finanzierung des Gesamtvolumens (Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung) sollte ursprünglich nur mit Eigenmitteln und Bankkrediten ohne Fremdsicherung der Banken erfolgen. Aufgrund der durch Ertragseinbrüche reduzierten liquiden Mittel habe dann jedoch der Betriebsmittelbedarf für die Ingangsetzung des Betriebs mit Fremdmitteln gedeckt werden müssen, und zwar in Form eines Darlehens in Höhe von 35 Millionen DM, für das die Banken eine Bürgschaft in Höhe von 80 % des Landes Niedersachsen verlangt hätten. Die Bürgschaft des Landes Niedersachsen für diesen Betriebsmittel-Kredit stelle somit ein Äquivalent für die im Investitionsbereich eingesetzten Eigenmittel der Gesellschaft dar. Wenn der verbürgte Kredit im Investitionsbereich eingesetzt worden wäre, hätte das Unternehmen die Eigenmittel von 32,5 Millionen DM für die Betriebsmittelversorgung einsetzen können. Diese Beihilfe hätte dann der Leitlinie entsprochen. Im übrigen sei der verbürgte Kredit zu marktüblichen Konditionen gewährt worden. Durch Verwaltungsgebühren und sonstige Entgelte entstehe sogar noch eine zusätzliche Kostenbelastung.

Nach einer Besprechung dieses Falls am 31. August 1994, an der Vertreter der Kommission, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und des Niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten teilnahmen, bat die Kommission mit Schreiben vom 1. September 1994 um weitere Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 und vom 2. November 1994 innerhalb der Antwortfrist erteilt wurden.

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Bürgschaft in Anwendung einer für die notifizierte Beihilfe Nr. 255/90-Deutschland angewandten Beihilferegelung erfolgt ist. Mit Schreiben vom 14. September 1990 hatte die Kommission Deutschland in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß bei Anwendung der genehmigten Beihilferegelung für einige spezifische Bereiche einschließlich Fischerei die Normen und Leitlinien, die für diese Bereiche gelten, respektiert werden müßten. Angesichts der Tatsache, daß auf die entsprechenden spezifischen Bereiche verwiesen wurde, sei die Beihilfe anhand der "Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor" zu analysieren. Gemäß Punkt 1.3 dieser Leitlinien liege eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe vor, da die Bürgschaft, die vom Land Niedersachsen für den von einem Bankenkonsortium an die Firma Jadekost gewährten Kredit bereitgestellt wurde, dazu diente, die Kosten für Betriebsmittel dieses Unternehmens zu decken. Die Beihilfe sei ohne eine Verpflichtung der Begünstigten gewährt worden und diene daher der Einkommensverbesserung der Begünstigten.

II

Die Kommission beschloß daraufhin, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, unterrichtete hiervon die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 20. Februar 1995 (SG (95) D/1816) und forderte sie auf, ihr binnen eines Monats ihre Bemerkungen zu übermitteln.

In dem Antwortschreiben vom 13. April 1995 wies Deutschland darauf hin, daß diejenigen Teile der Bürgschaft, die nicht ausschließlich besonderen Sektoren zugeordnet werden müssen, als genehmigte Beihilfen anzusehen seien, da die fragliche Bürgschaft nach den von der Kommission genehmigten Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen gewährt worden sei.

Soweit die Kommission auf die Anwendung der Leitlinien im Bereich der Fischerei- und Aquakultur verwiesen habe, könne dies nur für einen Teil der Bürgschaft gelten. Nach der ursprünglichen Planung sei von einem Anteil der Fertiggerichte von zwischen 10 und 20 % und einer etwa gleichgewichtigen Produktion von Fleisch- und Fischerzeugnissen auszugehen. Der Teil der Bürgschaft, der der Produktion von Fertiggerichten zuzurechnen sei, müsse als im Rahmen der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien genehmigt werden.

Nach Ansicht des Landes Niedersachsen liege keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe vor. Keine der nach Punkt 1.3 der Leitlinien genannten Voraussetzungen sei erfuellt: Die Bürgschaft richte sich weder nach Menge noch nach dem Preis der Erzeugnisse und auch nicht nach Produktionseinheiten oder Produktionsmitteln. Die Bürgschaft habe keine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des Begünstigten zum Ergebnis. Die Gewährung der Bürgschaft sei strikt nach den genehmigten Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien erfolgt. Im Einklang mit diesen Bürgschaftsrichtlinien sei nicht nur die Firma Jadekost selbst aus dem Kredit als Kreditnehmer zur Zahlung von Zinsen, Bürgschafts- und Verwaltungsgebühren sowie zur Rückzahlung des Kredites primär verpflichtet, sondern müsse zusätzlich eine Reihe von Sicherheiten stellen. Namentlich sei eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gesellschafters sowie der verbundenen Firma Nordfrost - jeweils in Kredithöhe - gestellt worden.

Die Bürgschaft und die darauf beruhende Kreditgewährung habe keinerlei Einkommensverbesserung für die Firma Jadekost mit sich gebracht, da der Kredit lediglich zu den üblichen Marktkonditionen gewährt worden sei. Hinzu käme sogar noch eine Bürgschaftsgebühr in Höhe von 0,75 % des Darlehensbetrags.

Niedersachsen vertritt ferner die Auffassung, daß die Bürgschaft zugunsten der finanzierenden Banken und der verbürgte Kredit nicht losgelöst vom Gesamtvorhaben - der förderfähigen Investition - der Firma Jadekost gesehen werden könne. Schon der zeitlich enge Zusammenhang verbiete es, den verbürgten Kredit getrennt vom Gesamtvorhaben zu beurteilen. Die Investitionsphase sei zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites, dessen Verbürgung Gegenstand des Verfahrens ist, noch nicht abgeschlossen gewesen. Investitionsfinanzierung und Betriebsmittelfinanzierung hingen insoweit eng zusammen, als beides Elemente einer einheitlichen Liquiditätsplanung seien. Die Investitionen sollten dabei in der Weise realisiert werden, daß - von insgesamt 100 Millionen DM Investitionssumme - 17,5 Millionen DM durch Regionalförderung erbracht werden sollten, was deutlich unterhalb der gemeinschaftsbeihilfenrechtlich zulässigen Fördergrenze liege.

Im Laufe der Durchführung des Investitionsvorhabens habe sich noch vor dem endgültigen Abschluß der Investitionen gezeigt, daß die ursprünglich ebenfalls im Eigenmittelbereich des Gesellschafters aufzubringenden Betriebsmittel nicht ohne Kreditfinanzierung dargestellt werden konnten, weil bei der Firma Nordfrost Liquiditätsschwierigkeiten zu verzeichnen waren. Die finanzierenden Banken seien bereit gewesen, den Kredit bereitzustellen, sahen sich aber angesichts des erheblichen Engagements von Eigenmitteln bei der Investitionsfinanzierung nicht in der Lage, diesen weiteren Kredit ohne eine Bürgschaft zur Verfügung zu stellen. Aus banktechnischen Gründen sei sodann entschieden worden, anstelle einer Zusammenfassung des gesamten Finanzierungsbedarfs in einem einzigen Kredit einen neuen Kredit auszulegen.

Eine zusammenfassende Betrachtungsweise sollte indes nach Meinung des Landes Niedersachsen für die beihilferechtliche Beurteilung vorgenommen werden. Um festzustellen, ob die Firma Jadekost insgesamt mehr an Beihilfen erhalten hat, als nach den einschlägigen Regeln zulässig wäre, sollte nicht eine künstliche Trennung der Kredite vorgenommen werden. Die Zuordnung der Kredite als Investitionskredit oder Betriebsmittelkredit sei zufällig; die beihilferechtliche Würdigung dürfe davon nicht abhängen. Es sei daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Beihilfeumfang für die Investitionen insgesamt zulässig war. Danach müsse man zu dem Ergebnis kommen, daß der Firma Jadekost insgesamt nicht mehr an Beihilfen zugeflossen sei, als nach den Regeln für das von dem Unternehmen realisierte Investitionsvorhaben insgesamt zulässig gewesen wäre.

Eine globale Betrachtung der Situation der Firma Jadekost führe somit zu folgenden Schlußfolgerungen: Der Finanzierungsbedarf betrug insgesamt 132 Millionen DM, von denen der überwiegende Teil die Investitionen betrifft. 32,5 Millionen DN seien vom Gesellschafter erbracht worden, 17,5 Millionen DM seien vom Land zugeflossen. Bei Ausschöpfung des Förderhöchstsatzes hätten insoweit 32,5 Millionen DM zusätzlich zufliessen können. Von den insgesamt 83 Millionen DM tatsächlich gewährten Krediten seien 32 Millionen DM zu 80 % von einer Bürgschaft des Landes Niedersachsen gedeckt. Die Bürgschaft decke zwar bis zu 80 % von 35 Millionen DM ab, jedoch sei der verbürgte Kredit in Höhe von 32 Millionen DM valutiert, d. h. tatsächlich handele es sich um 25,6 Millionen DM. Das in der Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement sei daher noch der Investitionsförderung zuzurechnen. Selbst bei einem Zusammenrechnen der Beihilfeelemente verbleibe die Gesamthöhe immer noch unterhalb der zulässigen gemeinschaftlichen Förderhöchstgrenze.

Die Kommission müsse ferner untersuchen, ob durch die Bürgschaft tatsächlich eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des innerstaatlichen Handels festzustellen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfuellt.

Schließlich sei, so das Land Niedersachsen, seitens der Wettbewerber unmittelbar vor Markteintritt der Firma Jadekost das Preisniveau namentlich im Bereich der Fischerzeugnisse erheblich gesenkt worden. Es liege nahe, anzunehmen, daß dies geschah, um der Firma Jadekost den Marktzugang zu erschweren. Jedenfalls sei nicht der Firma Jadekost, sondern den Wettbewerbern insoweit die Preisführerschaft zuzurechnen.

Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung (2) gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten sowie andere interessierte Parteien hiervon in Kenntnis und forderte diese auf, ihre Bemerkungen gegenüber der Kommission binnen einer Frist von einem Monat abzugeben.

Auf diese Mitteilung antwortete die Bundesregierung mit Schreiben vom 1. September 1995. Unter Verweis auf ihre vorangegangenen Schriftsätze faßte sie ihren bisherigen Vortrag zusammen und trug im wesentlichen folgende neue Angaben vor:

Für die Beurteilung maßgeblich seien die zum Zeitpunkt der Bürgschaftszusage geltenden Leitlinien in der am 17. Juni 1992 geltenden Fassung. Der Gewährung der Landesbürgschaft hätten folgende Mengen und Umsätze gemäß Absatzplanung 1994 der Firma Jadekost zugrunde gelegen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der verbürgte Betriebsmittelkredit sei von der Firma Jadekost zur Finanzierung ihres gesamten Geschäftsbetriebs, also keineswegs ausschließlich für die Produktion tiefgekühlter Fischprodukte, verwendet worden. Eine Anwendung der Leitlinien für den Fischerei- und Aquakultursektor könne daher nur insoweit in Betracht kommen, wie sich die Bürgschaft auf die Wettbewerbsbedingungen im Markt für tiefgekühlte Fischprodukte auswirken konnte.

Da der den verbürgten Kredit empfangende Geschäftsbetrieb nur 42,3 % seiner Planumsätze im Fischsektor erzielen sollte, könne allenfalls ein entsprechender Teil der Bürgschaft den Leitlinien unterworfen sein. Der überwiegende Teil der Bürgschaft habe dagegen nach den von der Kommission genehmigten Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen gewährt werden können.

Insoweit sei auch keine Einzelnotifizierung erforderlich gewesen, da die Firma Jadekost weniger als 300 Beschäftigte hatte.

Über die Bürgschaftsgebühr in Höhe von 0,75 % des Bürgschaftsbetrags hätten die Banken von der Firma Jadekost darüber hinaus eine Verwaltungsgebühr von 140 000 DM gefordert. Insoweit sei infolge der Landesbürgschaft für den aufgenommenen Kredit nach Ansicht von Niedersachsen keine Einkommensverbesserung für die Firma Jadekost eingetreten.

Ergänzend zu den zur Gesamtbetrachtungsweise vorgetragenen Argumenten wies die Bundesregierung darauf hin, daß Niedersachsen die Möglichkeit gehabt habe, bei der Baufinanzierung mit einer Landesbürgschaft von 32,5 Millionen DM zu helfen. Dann hätte das Unternehmen seinen Anteil zur Betriebsmittelfinanzierung (ohne Landesbürgschaft) verwenden können, wie dies bei normalem wirtschaftlichem Verlauf der Unternehmensgruppe vorgesehen gewesen sei.

Mittlerweile sei über das Betriebsvermögen der Firma Jadekost seit dem 31. März 1995 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Kredite seien fälliggestellt worden. Im Rahmen des Konkursverfahrens sei die Verwertung der für den verbürgten Kredit herausgelegten Sicherheiten eingeleitet worden.

Die durch Erlöse aus der Verwertung nicht gedeckten Teile einschließlich Zinsansprüche und Bürgschaftsentgelte seien zur Konkurstabelle angemeldet worden. Damit seien alle Maßnahmen zur Rückabwicklung des verbürgten Kredits getroffen worden, die nach deutschem Recht aufgrund des Konkursverfahrens über das Vermögen der begünstigten Firma möglich sind. Die Firma Jadekost habe keinen Vorteil durch die Bürgschaft mehr.

Nach Auffassung Niedersachsens handele es sich mittlerweile um einen Abwicklungsfall. Deshalb rege Niedersachsen an, das Hauptprüfungsverfahren einzustellen.

Zum Sachverhalt wurden ferner folgende Stellungnahmen interessierter Parteien abgegeben:

- Schreiben der Rechtsvertreter der kreditgebenden Banken vom 13. März, 15. Juni und 8. Dezember 1995, die sich ausführlich zur Sach- und Rechtslage äußerten und unter anderem vortrugen, daß ein Beihilfeverhältnis lediglich zwischen dem Land Niedersachsen und der Firma Jadekost bestuende, so daß eine eventuelle Rückabwicklung auch nur in diesem Verhältnis erfolgen könne;

- gemeinsames Schreiben zweier Konkurrenzunternehmen vom 31. August 1995 unter Hinweis auf vorangegangene Schreiben, in dem diese unter anderem ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfe begründeten und geltend machten, daß Jadekost zu Preisen angeboten habe, die unter den Herstellungskosten lägen, wodurch die Konkurrenzunternehmen erhebliche Verluste erlitten hätten;

- Schreiben eines anderen Konkurrenzunternehmens vom 1. September 1995, das seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfe äußerte und unter anderem darauf hinwies, daß Jadekost die gewährte Finanzhilfe dazu benutzt habe, um mit nicht kostendeckenden Preisen zu Lasten von Wettbewerbern Marktanteile zu gewinnen;

- Schreiben eines weiteren Konkurrenzunternehmens vom 4. September 1995, das die Kommission unter anderem über die Geschäftstätigkeit von Jadekost, die Marktentwicklung und die Behandlung des Falls im Landtag Niedersachsens informierte.

III

Die Firma Jadekost mit Sitz in Wilhelmshaven wurde im August 1991 gegründet. Die Firma ist Teil der Firmengruppe Nordfrost des Geschäftsführers von Jadekost. Mit der Errichtung der Betriebsstätte wurde im Januar 1992 begonnen.

Geschäftsgegenstand der Firma Jadekost sind die Herstellung und der Vertrieb von Tiefkühlkost (Fisch- und Fleischprodukte sowie Fertiggerichte). Es wurden je eine Fertigungshalle für Fisch- und Fleischverarbeitung mit jeweils mehreren Fertigungsbändern errichtet.

Der Geschäftsbetrieb wurde im Februar 1993 mit der Produktion von Fleisch (Cevapcici, Rindlets, Hamburger, Gyros) aufgenommen. Die Herstellung von Fisch (Fischstäbchen, Fischfilets, Schlemmerfilets) wurde im Juni 1993, die von Fertiggerichten (Nasi Goreng, Chili con Carne, Bauernschmaus) im November 1993 begonnen. Es handelt sich dabei zum überwiegenden Teil um tiefgekühlte Lebensmittel. Lediglich im Bereich der Fleischwaren bietet Jadekost mit Frikadellen in sehr geringem Umfang auch gekühlte Lebensmittel an.

Nach den von Deutschland mit Schreiben vom 1. September 1995 mitgeteilten Produktions- und Umsatzzahlen war für 1994 die Produktion von 9000 Tonnen Fisch (Umsatz 49,5 Millionen DM), 9000 Tonnen Fleisch (Umsatz 58,5 Millionen DM) und 2000 Tonnen Fertiggerichten (Umsatz 9 Millionen DM) geplant. Die Kommission geht davon aus, daß diese Zahlen der tatsächlichen Produktion entsprechen.

Die Zahl der Mitarbeiter betrug Ende des Jahres 1993 ca. 120 bis 130 und Ende Februar 1994 244. Die Firmengruppe Nordfrost übernahm in der Anlaufphase auch die notwendige Vorfinanzierung der Betriebsmittel, insbesondere des Wareneinkaufs, der Lagerhaltung und der Außenstände.

Nach einem vorübergehenden Boom auf dem Tiefkühlkostmarkt im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Märkte in den fünf östlichen Bundesländern kam es nach dem Markteintritt der Firma Jadekost zu erheblichen Preiseinbrüchen. Teilweise konnten nach der Einschätzung der Beteiligten kostendeckende Preise nicht mehr erzielt werden. Dies führte zu Liquiditätsschwierigkeiten bei der Firma Jadekost. Da in der Anlaufphase auch Sicherheiten nur sehr eingeschränkt zur Verfügung standen, bemühte sich Jadekost um eine Landesbürgschaft für die von ihrer Hausbank, der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank AG, gewährten Betriebsmittelkredite. Aufgrund einer für sie günstigen Betriebsanalyse der Hypothekenbank stellte sie am 2. Februar 1994 einen entsprechenden Bürgschaftsantrag beim Land Niedersachsen. Am 1. März 1994 traf das Kabinett der Regierung Niedersachsens folgende Entscheidung:

"Das Landesministerium stimmt der Übernahme einer 80 %igen Landesbürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 35 Millionen DM zu und erklärt sich bereit, daß der gemäß Liquiditätsplan aufgetretene Liquiditätsmehrbedarf in Höhe von 15 Millionen DM bis einschließlich Dezember 1996 mit unter Deckung genommen wird. Die Zustimmung des Landesministeriums ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Landeskreditausschusses und der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Landtages."

Mit Datum vom 29. März 1994 erstellte die C& L Treuarbeit-Deutsche Revision ein betriebswirtschaftliches Gutachten zu den Grunddaten der Firma Jadekost: In diesem Gutachten wurden die Plandaten der Firma Jadekost als realistisch, das Bürgschaftsrisiko indessen zugleich als sehr hoch eingeschätzt. Am 6. April 1994 stimmte der Landeskreditausschuß der Bürgschaftsübernahme zu; der Haushaltsausschuß des Landtages erklärte seine Einwilligung am 27. April 1994.

Aufgrund der Entscheidung des Landeskreditausschusses sagte die Treuarbeit der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank mit Schreiben vom 6. April 1994 namens und im Auftrag des Niedersächsischen Finanzministeriums die Übernahme der Landesbürgschaft zu und teilte im einzelnen die hierzu ergangenen Bewilligungskonditionen mit. Das Darlehen hat eine Laufzeit von acht Jahren, wobei in den ersten zwei Jahren keine Rückzahlungsverpflichtung besteht.

Über das Vermögen der Firma Jadekost ist am 31. März 1995 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die durch Erlöse aus der Verwertung nicht gedeckten Teile einschließlich Zinsansprüche und Bürgschaftsentgelte sind zur Konkurstabelle angemeldet worden. Zum Zweck des Verbrauchs der vorhandenen Vorräte wurde vom Konkursverwalter eine neue Firma mit dem Namen "Jadefood" gegründet, die die Produktion in den alten Betriebsstätten ohne finanzielle Hilfen des Landes Niedersachsen aufgenommen hat.

IV

Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahme des Landes Niedersachsen sind ferner die "Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor" in der am 17. Juni 1992 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 14. September 1990 hatte die Kommission die deutschen Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in Anwendung der genehmigten Beihilferegelung für einige spezifische Bereiche einschließlich Fischerei die Normen und Leitlinien, die für diese Bereiche gelten, respektiert werden müssen. Diese Leitlinien gelten für den gesamten Fischereisektor, d. h. auch für die Verarbeitung und Vermarktung der daraus hervorgehenden Erzeugnisse (siehe Präambel der Leitlinien). Nach Punkt 1.3 der Leitlinien gelten u. a. folgende Grundsätze:

"- Einzelstaatliche Beihilfen,

- die gewährt werden, ohne daß von dem Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird, und die zur Verbesserung der finanziellen Lage ihrer Betriebe bestimmt sind (vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt 2.10.2) bzw.

- deren Beträge sich nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Produktions- oder Produktionsmitteleinheit richten und die eine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des Begünstigten zum Ergebnis hätten,

sind als Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

Die in Form einer Bürgschaft des Landes Niedersachsen erfolgte Zuwendung an das Unternehmen Jadekost stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag dar. Weder Deutschland noch andere Verfahrensbeteiligte haben diese Beurteilung der Kommission in Frage gestellt.

Nach Punkt 1.1 der genannten Leitlinien ist in der Übernahme staatlicher Bürgschaften für Bankdarlehen eine Beihilfe zu sehen.

Bei der Bürgschaft für Jadekost handelt es sich auch deshalb eindeutig um eine Beihilfe im Sinne des genannten Artikels, weil sie aufgrund einer von der Kommission grundsätzlich genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde.

Jadekost hat auf diese Weise mit Hilfe der Regierung Niedersachsens eine Finanzierung erhalten, die dem Unternehmen angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten sonst nicht bewilligt worden wäre.

Das Beihilfeelement bei einer solche Bürgschaft entspricht im allgemeinen der Differenz zwischen dem Zinssatz unter normalen Marktbedingungen und dem dank der Bürgschaft abzüglich aller Prämien tatsächlich erreichten Zinssatz. Dabei ist es die ständig vertretene Auffassung der Kommission, daß dann, wenn angesichts der schwierigen finanziellen Bedingungen des betreffenden Unternehmens kein Kreditinstitut ein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft gewähren würde, der Gesamtbetrag des Darlehens als Beihilfe anzusehen ist (vgl. Entscheidung 94/696/EG) (3).

Da die Bürgschaft die Voraussetzung für die Bewilligung der Kredite darstellte, enthält sie ein eindeutiges Beihilfeelement, das - wegen des sehr hohen Bürgschaftsrisikos (siehe Gutachten der C& L Treuarbeit vom 29. März 1994) - in vollem Umfang dem gewährten Kredit entspricht. Diese Beihilfe wurde zwar vom Land Niedersachsen gewährt, sie ist jedoch der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen.

Die der Firma Jadekost gewährte Beihilfe ist nach Ansicht der Kommission eine Betriebsbeihilfe, die gemäß Punkt 1.3 der Leitlinien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Bürgschaft wurde laut Antrag vom 28. Dezember 1993 zur Sicherung eines "Betriebsmittelkredits für das Umlaufvermögen" beantragt und hierfür auch offiziell nach dem Wortlaut des Beschlusses des Landeskabinetts vom 1. März 1994 sowie der mit Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 2. Mai 1994 abgegebenen Bürgschaftszusicherung ("Verwendungszweck des Kredites: Betriebsmittel") gewährt. Auch die Bundesregierung bezeichnete diesen Kredit in ihrem Schreiben Nr. 413-1256-5 vom 19. Juli 1994, S. 3, als "Betriebsmittelkredit". Unabhängig von der von den deutschen Behörden vertretenen "Gesamtbetrachtungsweise" (siehe hierzu weiter unten) diente der Kredit nach den Feststellungen der Kommission dazu, die laufenden Kosten für Betriebsmittel der Firma Jadekost zu decken.

Die betreffende Beihilfe wurde gewährt, ohne daß von Jadekost eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wurde. Die mit Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 2. Mai 1994 abgegebene Bürgschaftszusicherung enthält zwar verschiedene Kreditkonditionen und Auflagen, stellt jedoch keine Verwendungsverpflichtung in Sinne von Punkt 1.3 der Leitlinien zu Lasten des Beihilfeempfängers auf.

Insbesondere fehlt es seitens des begünstigten Unternehmens an der Zahlung einer Prämie, deren Höhe nach dem vom Darlehensgeber und vom Bürgschaftsgeber übernommenen sehr hohen Risiko - so das Gutachten der C& L Treuarbeit vom 29. März 1994 - zu berechnen ist. Die geforderte Verwaltungsgebühr von 140 000 DM und die Bürgschaftsgebühr von 0,75 % reichen hierfür nicht aus. Unter Berücksichtigung dieser Gebühren beträgt das Nettosubventionsäquivalent somit 87,7 % (100 % abzüglich 0,75 % Bürgschaftsgebühr und abzüglich 0,55 % Verwaltungsgebühr (140 000 DM bezogen auf 25,6 Millionen DM)).

Die Beihilfe dient der Einkommensverbesserung von Jadekost, da sie das Unternehmen von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs zu tragen hatte und die Beihilfe keinem anderen Verwendungszweck zugeordnet werden kann. Durch diese Beihilfe wurde Jadekost in die Lage versetzt, seine Erzeugnisse zu Bedingungen anzubieten, die künstlich auf einem für die Kunden günstigen Niveau gehalten wurden.

Derartige Betriebsbeihilfen sind nach Punkt 1.3 der Leitlinien mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar, ohne daß es einer Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Artikels 92, Absatz 1 EG-Vertrag bedürfte. Auch das Gericht Erster Instanz teilt diese Schlußfolgerungen, denn in seinem Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission (4) führte es aus, daß Betriebsbeihilfen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in dem Sektor, in dem sie gewährt werden, verfälschen.

Hiervon unabhängig ist die Kommission der Auffassung, daß die der Firma Jadekost gewährte Beihilfe den Wettbewerb auch tatsächlich zu verfälschen droht. Die gewährte Beihilfe begünstigt ein bestimmtes Unternehmen (Jadekost) und bewirkt bei diesem Unternehmen eine Kostenentlastung, die seine Stellung auf dem Markt künstlich verstärkt. Sie ist daher geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der tiefgekühlten Fischerzeugnisse gegenüber anderen Unternehmen in Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten, die keine derartigen Zuwendungen erhalten, zu verfälschen. Auf diesem Markt herrscht in der Gemeinschaft Wettbewerb, und die betreffenden Produkte werden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt. Da die der Firma Jadekost gewährte Beihilfe die wettbewerbliche Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen verstärkt, ist sie geeignet, auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Nicht zu folgen vermag die Kommission der von Deutschland vertretenen "Gesamtbetrachtungsweise", wonach die Bürgschaft und der verbürgte Kredit für die beihilferechtliche Beurteilung nicht losgelöst vom Gesamtvorhaben, nämlich der Investition, gesehen werden könnten und für die Investitionskosten, die ohne staatliche Zuwendungen gedeckt wurden, durchaus eine Beihilfe in Form einer Landesbürgschaft in Höhe von 32,5 Millionen DM hätte gewährt werden können, mit der Folge, daß Jadekost dann keine Landesbürgschaft für die Betriebsmittelfinanzierung benötigt hätte. Bei der beihilferechtlichen Beurteilung ist nach Ansicht der Kommission die Situation zu beurteilen, in der sich der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Beihilfeentscheidung, die im vorliegenden Fall im Frühjahr 1994 erging, befand. Fest steht, daß die Bürgschaft ausdrücklich für einen Betriebsmittelkredit und nicht für einen Investitionskredit beantragt und gewährt wurde. Eine "Gesamtbetrachtungsweise" ist abzulehnen, da andernfalls immer weitere Finanzierungen angeschlossen werden könnten.

Da die Leitlinien nur auf Fischerzeugnisse anwendbar sind und nur der hierauf entfallende Anteil der Beihilfe zurückzufordern ist, ist der prozentuale Anteil der Fischerzeugnisse im Vergleich zu den Fleischerzeugnissen und Fertiggerichten zu ermitteln.

Dabei geht die Kommission von den mit Schreiben der Bundesregierung vom 1. September 1995 übermittelten Mengen und Umsätzen gemäß der Absatzplanung für das Jahr 1994 aus, in dem die Beihilfe gewährt wurde. Gemessen an der Gesamtproduktion von 20 000 Tonnen entfallen jeweils 45 % auf Fisch- und auf Fleischprodukte sowie 10 % auf Fertiggerichte. Vergleicht man demgegenüber den Umsatz in den verschiedenen Sektoren, so entfallen 42,3 % auf Fischprodukte, 50 % auf Fleischprodukte und 7,7 % auf Fertiggerichte. Die Kommission legt für den Anteil der Fischerzeugnisse den Umsatz zugrunde, so daß sich ein Anteil von 42,3 % ergibt.

Bei der Berechnung der Höhe des zurückzufordernden Betrags ist zu berücksichtigen, daß die Bürgschaft nur 80 % des 35 Millionen DM Kredits abdeckt und der verbürgte Kredit nur in Höhe von 32 Millionen DM valutiert wurde, so daß 80 % hiervon einen Betrag von 25,6 Millionen DM ergeben. Unter Zugrundelegung eines Nettosubventionsäquivalents von 98,7 % errechnet sich ein Betrag von 25 267 200 DM. Hiervon entfallen 10 688 025 DM (=42,3 %) auf Fischprodukte.

V

Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall wegen der Art und der Ziele der beabsichtigten Beihilfe nicht anwendbar. Die in Rede stehende Beihilfe ist weder sozialer Art noch dient sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, noch ist sie für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Diese Ausnahmen wurden von Deutschland auch nicht geltend gemacht.

Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag müssen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und den Zielen des Artikels 3 Buchstabe e) des Vertrags Rechnung tragen und sind daher bei der Beurteilung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe eng auszulegen.

So können Ausnahmen insbesondere nur dann zugelassen werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein ohne die Beihilfe nicht ausreichen, Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, mit dem eines der angestrebten Ziele erreicht werden kann.

Würden Ausnahmen für Fälle zugelassen, die nicht zur Erreichung dieser Ziele beitragen oder in denen es einer Beihilfe hierzu nicht bedarf, so würden hierdurch Wirtschaftszweige oder Unternehmen in bestimmten Mitgliedstaaten Vorteile erhalten, durch die ihre Finanzkraft künstlich gestärkt, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht würde, ohne daß dies durch ein gemeinsames Interesse gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag gerechtfertigt wäre.

Die hier in Rede stehende Beihilfe kommt daher für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Frage.

Hinsichtlich der Ausnahmeregelung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist festzustellen, daß die Beihilfe nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes bestimmt ist, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Deutschland hat auch nicht versucht, die Beihilfe auf diese Weise zu rechtfertigen.

Zu der Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist anzumerken, daß die Beihilfe eindeutig nicht zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamen europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands dienen soll, noch hat Deutschland versucht, die Beihilfe aus solchen Gründen zu rechtfertigen.

Im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hat die Kommission die sektoralen und regionalen Aspekte der Beihilfe geprüft. Sowohl für die sektorale als auch für die regionale Betrachtungsweise ist es von Bedeutung, daß es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine den Status quo erhaltende Betriebsbeihilfe handelt, die grundsätzlich nicht geeignet ist, die Entwicklung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) zu fördern (vgl. Entscheidungen 73/274/EWG (5), 87/533/EWG (6), 87/585/EWG (7) und 88/605/EWG (8) der Kommission sowie den 17. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1987, Rn. 234). Dies folgt auch aus Punkt 1.3 der genannten Leitlinien und wurde durch die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-459/93 bestätigt. Das Gericht führte in dieser Entscheidung weiter aus, daß Betriebsbeihilfen in keinem Fall in Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können, da derartige Beihilfen naturgemäß die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Die Beihilfe zugunsten der Firma Jadekost hat den Betrieb dieses Unternehmens, das unter normalen Marktbedingungen hätte aufgegeben oder umstrukturiert werden müssen, künstlich aufrechterhalten, und andere Unternehmen daran gehindert, ihre eigenen Marktanteile zu erhöhen.

Da die in Form einer Landesbürgschaft an Jadekost gewährte Beihilfe keine der Voraussetzungen für Ausnahmen nach Artikel 92 EG-Vertrag erfuellt, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

VI

Deutschland hat es unterlassen, diese Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag im voraus zu notifizieren. Darüber hinaus hat es die aufschiebende Wirkung der genannten Vorschrift mißachtet, denn die Beihilfe wurde 1994 gewährt, ohne die Stellungnahme der Kommission abzuwarten. Ferner hat die Beihilfe Auswirkungen, die als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind.

Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann die Kommission überdies von einer Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland (9) eingeräumt und durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil GmbH & Co KG/Kommission (10) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 Kommission/Bundesrepublik Deutschland (11) bestätigt wurde, nämlich, von den Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung nicht rechtmäßiger Beihilfen bei den Begünstigten zu verlangen.

VII

Wie oben unter Abschnitt VI ausgeführt, kann die Kommission in diesem Fall von einem Mitgliedstaat verlangen, die unrechtmäßig gewährte Beihilfe bei dem Begünstigten wieder einzuziehen.

Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Wiedereinziehung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien/Kommission (Tubemeuse) (12)).

Die Beihilfe, die der Firma Jadekost im Jahr 1994 in Form einer Landesbürgschaft gewährt wurde, muß aufgehoben und zurückgefordert werden.

Nach Auffassung der Kommission wird die Pflicht zur Rückabwicklung der gewährten Beihilfe durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Betriebsvermögen des Unternehmens nicht in Frage gestellt. Die Kommission vermag daher nicht der Anregung Deutschlands zu folgen, das Hauptprüfungsverfahren deshalb einzustellen.

Auf die Rückabwicklung infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens zu verzichten, würde bedeuten, die Gemeinschaftsregeln über einzelstaatliche Beihilfen und die geltenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen (vgl. Mitteilung der Kommission vom 24. 11. 1983) (13) außer Kraft zu setzen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, daß alle Argumente, wonach die Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen durch die Auflösung eines Unternehmens entfiele, vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden (vgl. Rechtssache C-142/87).

Die Rückabwicklung muß nach den geltenden Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts, einschließlich der Verzugszinsen auf staatliche Forderungen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe unter Zugrundelegung des Referenzzinssatzes, der bei der Beurteilung regionaler Beihilfeprogramme angewandt wird, vorgenommen werden. Diese Maßnahme ist notwendig, um alle unrechtmäßigen finanziellen Vorteile, die den begünstigten Unternehmen mit der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe zugute gekommen sind, aufzuheben und die frühere Situation wiederherzustellen.

Diese Entscheidung greift einer Entscheidung der Kommission hinsichtlich des Teils der Beihilfe, der nicht den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor unterliegt, nicht vor -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland 1994 in Form einer Bürgschaft des Landes Niedersachsen für einen Kredit in Höhe von 10 688 025 DM an das Unternehmen JAKO Jadekost GmbH & Co KG gewährte Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde. Ferner ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Deutschland stellt sicher, daß die in Artikel 1 genannte Beihilfe binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgehoben und in vollem Umfang zurückgefordert wird.

Die Beihilfe ist nach Maßgabe der nationalen Verfahren und Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über Verzugszinsen auf staatliche Forderungen unter Zugrundelegung des Referenzzinssatzes, der bei der Beurteilung regionaler Beihilfeprogramme angewandt wird, zurückzufordern, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die unrechtmäßige Beihilfe gewährt wurde.

Artikel 3

Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 1996

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 152 vom 17. 6. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 201 vom 5. 8. 1995, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22.

(4) Slg. 1995, S. II-1675.

(5) ABl. Nr. L 254 vom 11. 9. 1973, S. 14.

(6) ABl. Nr. L 313 vom 4. 11. 1987, S. 24.

(7) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 42.

(8) ABl. Nr. L 334 vom 6. 12. 1988, S. 22.

(9) Slg. 1973, S. 813.

(10) Slg. 1987, S. 901.

(11) Slg. 1990, S. I-3437.

(12) Slg. 1990, S. I-959.

(13) ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.