31996D0544

96/544/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Walzwerk Ilsenburg GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 233 vom 14/09/1996 S. 0024 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Walzwerk Ilsenburg GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/544/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

nach Aufforderung der Beteiligten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorgenannten Entscheidung zur Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Fax vom 24. November 1994, das bei der Kommission am 25. November 1994 eingegangen ist, hat Deutschland ein Beihilfevorhaben zugunsten der Walzwerk Ilsenburg GmbH angemeldet. Mit der aus einem Investitionszuschuß von 5,85 Mio. DM und einer Steuervergünstigung von 0,9505 Mio. DM bestehenden Beihilfe sollte eine Investition von 29,5 Mio. DM gefördert werden.

Am 15. Februar 1995 beschloß die Kommission, wegen des obengenannten Beihilfevorhabens das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS im folgenden "Stahlbeihilfenkodex" genannt, einzuleiten.

Nach Auffassung der Kommission fiel die Beihilfe unter Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex und hätte somit nach dessen Artikel 6 Absatz 1 spätestens bis zum 30. Juni 1994 angemeldet werden müssen. Nach der genannten Vorschrift konnte die Beihilfe nur bis zum 31. Dezember 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbart gelten.

Deutschland wurde mit Schreiben vom 10. März 1995 von dieser Entscheidung unterrichtet, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde (2).

Deutschland reagierte mit Schreiben vom 19. April 1995 darauf und führte insbesondere aus,

- es verstehe, daß die verspätete Notifizierung der Kommission Probleme bereitet habe, daß diese jedoch auch andere verspätete Notifizierungen akzeptiere;

- daß die Muttergesellschaft Preussag Stahl AG infolge eines Schreibens der Kommission vom 21. Dezember 1994 angenommen habe, die staatliche Beihilfe sei genehmigt worden. In dem Schreiben wurde auf ein Schreiben der Preussag Stahl AG vom 7. Dezember 1994 an zwei Mitglieder der Kommission Bezug genommen, in dem die Kommission zur Prüfung der staatlichen Beihilfe aufgefordert wurde;

- die Bundesregierung, die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt und das Unternehmen seien aufgrund der Dringlichkeit berechtigt gewesen, das genannte Schreiben als positives Ergebnis der Prüfung durch die Kommission zu verstehen;

- das Land Sachsen-Anhalt und das Unternehmen hätten die Zahlung der Beihilfe für den 23. Dezember 1994 vereinbart und

- das Land Sachsen-Anhalt und das Unternehmen hätten das genannte Schreiben als materielle Genehmigung angesehen, und ihre folgenden Aktionen hätten sich auf legitime Erwartungen gestützt.

Seitens der übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten gingen folgende Stellungnahmen ein:

- Am 30. November 1995 wies die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaats darauf hin, die Beihilfe sei offenbar mit Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex unvereinbar und es werde großer Wert auf die strenge Anwendung der EGKS-Stahlbeihilfenregeln gelegt.

- Am 30. November 1995 wies ein Stahlunternehmen darauf hin, daß die Anmeldung gemäß dem Stahlbeihilfenkodex bis spätestens 30. Juni 1994 hätte vorgenommen werden müssen und daß die Anmeldung vom 25. November 1994 verspätet eingegangen sei. Gemäß Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex könnten regionale Beihilfen außerdem nur bis zum 31. Dezember 1994 als vereinbar gelten und nach Artikel 14 des EGKS-Vertrags seien Entscheidungen der Hohen Behörde (d. h. der Kommission) in allen ihren Teilen verbindlich.

- Am 24. November 1995 verwies ein Stahlerzeugerverband darauf, die Kommission sei nicht mehr zur Genehmigung der Beihilfe befugt, da die Sondervorschriften des Artikels 5 Stahlbeihilfenkodex abgelaufen seien.

- Am 1. Dezember 1995 bat ein weiteres Stahlunternehmen, die Beihilfe nicht zu genehmigen, und wies darauf hin, es sei irrelevant, ob die Beihilfe zu einer Kapazitätssteigerung führe oder nicht, da die Investition auf die Rationalisierung der Produktion und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit abziele.

Die genannten Bemerkungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 15. Januar 1996 übermittelt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 nahm Deutschland zu den Bemerkungen Stellung.

Es wies darauf hin, daß der Stahlbeihilfenkodex eine positive Entscheidung im Fall einer verspäteten Anmeldung nicht untersage, unterstrich, daß infolge des Schreibens der Kommission vom 21. Dezember 1994 das Unternehmen durch rechtmäßige Erwartungen geschützt sei. Es fügte hinzu, eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der Beihilfe sei durch Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex gedeckt und nach ihm annehmbar.

II

Mit der geförderten Investition sollte ein Walzwerk für die Grobblechherstellung umgebaut werden. Diese Art Erzeugnis fällt unter den EGKS-Vertrag, und für die Beihilfe gilt somit das generelle Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag.

Auf der Grundlage des Stahlbeihilfenkodex können bestimmte Beihilfen jedoch als mit dem gemeinsamen Stahlmarkt vereinbar gelten. Die Artikel 2, 3 und 4 Stahlbeihilfenkodex sind nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht für Forschung und Entwicklung, den Umweltschutz oder die Schließung bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall ist Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex maßgeblich, nach dem in den allgemeinen Regelungen vorgesehene regionale Investitionsbeihilfen bis zum 31. Dezember 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können, wenn das begünstigste Unternehmen im Hoheitsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen ist und die Beihilfe mit einer Verringerung der gesamten Produktionskapazität in diesem Gebiet einhergeht.

Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex besagt jedoch eindeutig, daß die Kommission regionale Investitionsbeihilfen nur bis zum 31. Dezember 1994 für mit dem gemeinsamen Stahlmarkt vereinbar erklären kann und hierzu folglich nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr befugt ist.

Ab 1. Januar 1995 besteht nach dem Stahlbeihilfenkodex nicht mehr die Möglichkeit, regionale Investitionsbeihilfen zugunsten von Stahlunternehmen in Deutschland als mit dem Gemeinsamen Markt für Stahl vereinbar zu erklären, da Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 des betreffenden Kodex eine solche Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr vorsehen, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe, wäre sie rechtzeitig angemeldet worden, genehmigungsfähig gewesen wäre oder nicht.

III

Die Stellungnahmen der übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten bekräftigen die Auffassung der Kommission und bedürfen keiner weiteren Erörterung.

Eines der von der deutschen Regierung angeführten Argumente war, sie sei sich zwar der Tatsache bewußt, daß die Anmeldung zu spät erfolgte, die Kommission habe jedoch auch in anderen zu spät angemeldeten Fällen Entscheidungen getroffen.

Nach Artikel 6 Absatz 1 Stahlbeihilfenkodex waren für die unter Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex fallenden regionalen Investitionsbeihilfen die Anmeldungen bis spätestens 30. Juni 1994 einzureichen. Mit dieser Frist sollte der Kommission ausreichend Zeit eingeräumt werden, geplante Beihilfemaßnahmen vor dem 31. Dezember 1994 zu würdigen.

Es stimmt, daß die Kommission Entscheidungen in nach dem 30. Juni 1994 angemeldeten Fällen erlassen hat, jedoch nur insoweit, als diese Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1994 getroffen werden konnten.

Im vorliegenden Fall ging die Anmeldung am 25. November 1994 bei der Kommission ein, d. h. im Hinblick auf die Frist bis 30. Juni 1994 zu spät. Die Kommission sah keine Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 1994 eine Entscheidung zu treffen, da die mit 29,5 Mio. DM veranschlagte Investition den Grenzwert von 10 Mio. ECU überstieg. Nach Artikel 6 Absatz 3 Stahlbeihilfenkodex hat die Kommission zu den ihr gemeldeten Vorhaben zur Gewährung von regionalen Investitionsbeihilfen - sofern die Höhe der betreffenden Investition oder der Gesamtheit der im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten geförderten Investitionen 10 Mio. ECU übersteigt - die Stellungnahme der Mitgliedstaaten einzuholen, bevor sie darüber entscheidet.

Die Zeit zwischen dem 25. November 1994 (dem Eingangsdatum der Anmeldung) und dem 21. Dezember 1994 (der letzten Kommissionssitzung vor dem 31. Dezember 1994), d. h. 17 Arbeitstage, reichte nicht aus, um eine Befragung der Mitgliedstaaten in den verschiedenen Sprachen vorzubereiten, diese durchzuführen und eine abschließende Entscheidung zu erlassen.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 Stahlbeihilfenkodex zu Beihilfevorhaben nach Artikel 5 des Kodex, die Investitionen mit einem Volumen von mehr als 10 Mio. ECU betreffen, die Stellungnahme der Mitgliedstaaten einzuholen hat, bevor sie darüber entscheidet. Die hier fragliche Investition in Höhe von 29,5 Mio. DM (in Kursen vom November 1994: 15,395 Mio. ECU) überschritt diese Schwelle. Es ist nicht möglich, innerhalb von 17 Arbeitstagen, einschließlich des Tages des Empfangs, diese Konsultation der Mitgliedstaaten durchzuführen und unter Berücksichtigung deren Kommentare eine Entscheidung der Kommission herbeizuführen.

Als zweites Argument führte die deutsche Regierung an, sie, die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt und das Unternehmen seien berechtigt gewesen, das Schreiben vom 21. Dezember 1994, mit dem die Muttergesellschaft des begünstigten Unternehmens über die Genehmigung der Beihilfe unterrichtet wurde, als positive Entscheidung zu verstehen und daß das Land und das Unternehmen die Beihilfe auf der Grundlage gehörigen Vertrauens gezahlt bzw. akzeptiert hätten.

Dem Staat ist jedoch von der Kommission die Genehmigung zur Auszahlung der Beihilfe zu erteilen und nicht dem Empfänger die Genehmigung zu ihrer Entgegennahme.

Das Schreiben vom 21. Dezember 1994 stammte nicht von dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied oder seinen Dienststellen. Das Schreiben hätte weder von der Bundesregierung noch von der Landesregierung als eine Genehmigung der Beihilfe angesehen werden dürfen, da es allgemein bekannt ist, daß eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen nicht durch ein Schreiben an den Empfänger oder seine Muttergesellschaft übermittelt wird, sondern durch ein Schreiben der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat.

Das Schreiben vom 21. Dezember 1994 konnte nicht zu rechtmäßigen Erwartungen auf der Ebene der Bundesregierung, der Landesregierung oder des begünstigten Unternehmens führen, da

- beiden Regierungen bekannt war, daß die Anmeldung zu spät eingereicht wurde und deshalb eine Entscheidung bis zum 31. Dezember 1994 nicht möglich war. Formell erfolgte die Anmeldung zu spät, da sie nach dem 30. Juni 1994 eingereicht wurde. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Stahlbeihilfenkodex ist dies der Zeitpunkt, bis zu dem die Anmeldungen für unter Artikel 5 des genannten Kodex fallende Beihilfen bei der Kommission einzureichen waren. Auch aus praktischen Gründen erfolgte die Anmeldung zu spät, da die Höhe der Beihilfe (29,5 Mio. DM) nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 Stahlbeihilfenkodex eine vorherige Konsultation der Mitgliedstaaten erforderte, bevor die Kommission darüber entscheiden konnte. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach Artikel 6 Absatz 5 Stahlbeihilfenkodex über drei Monate verfügt, um in einem Fall wie diesem eine Entscheidung zu treffen. Die der Kommission zur Verfügung stehende Zeit reichte nicht aus, um ihre Stellungnahme bekanntzugeben;

- die Bundesregierung mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 des in der Generaldirektion Wettbewerb für staatliche Beihilfen zuständigen Direktors ausdrücklich davon unterrichtet worden war, daß eine Stellungnahme nicht abgegeben werden konnte. In dem genannten Schreiben wurde die Bundesregierung auch um Rücknahme der Anmeldung gebeten, um zu vermeiden, daß das Verfahren nur wegen des Nichteinhaltens der Notifizierungsfrist eingeleitet würde;

- die Ständige Vertretung Deutschlands am 21. Dezember 1994 ein Fernschreiben des Generalsekretariats der Kommission über die Genehmigung regionaler Investitionsbeihilfen zugunsten von EGKS-Gesellschaften erhielt. Eine der in dem Fernschreiben aufgeführten Beihilfenummern war N 308/94. Diese Beihilfenummer entsprach einer notifizierten staatlichen Beihilfe zugunsten der Walzwerk Ilsenburg GmbH, die bei der Kommission am 10. Mai 1994 angemeldet worden war. Mit Schreiben vom 9. Juni 1994 wurde Deutschland die Registrierung der Beihilfe unter N 308/94 mitgeteilt.

Nach Erhalt des obengenannten Fernschreibens muß die deutsche Regierung davon ausgegangen sein, daß das Schreiben eines der Kommissionsmitglieder vom 21. Dezember 1994 an die Preussag Stahl AG auf die Annahme gestützt war, daß es sich bei dem staatlichen Beihilfefall N 308/94 um den Fall handelte, auf den die Preussag Stahl AG in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1994 Bezug nahm und für den die Kommission am 21. Dezember 1994 eine befürwortende Entscheidung erließ;

- weder Deutschland noch das begünstigte Unternehmen die Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 6 Stahlbeihilfenkodex einzuleiten, angriffen und ihren mit Schreiben vom 23. Februar 1995 mitgeteilt wurde, daß das Schreiben vom 21. Dezember 1994, insoweit es den Eindruck erweckt haben könnte, die hier fragliche Beihilfe sei genehmigt worden, auf einem Versehen beruht.

Sowohl bei globaler als auch bei separater Betrachtung der vorgenannten Argumente hätte sowohl der Bundesregierung als auch der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt klar werden müssen, daß die Kommission am 21. Dezember 1994 nicht die am 24. November 1994 angemeldete Beihilfe genehmigte und daß das Schreiben vom 21. Dezember 1994 an die Preussag Stahl AG, das nicht von dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission oder seinen Dienststellen stammte, nicht in Verbindung mit dieser Anmeldung einer staatlichen Beihilfe gesehen werden konnte.

Deshalb kann nicht geltend gemacht werden, die deutschen Behörden hätten gutgläubig oder im Schutz gehörigen Vertrauens gehandelt, als sie die Zahlung der Beihilfe auf den 23. Dezember 1994 festsetzten.

IV

Da die Kommission gemäß Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex regionale Investitionsbeihilfen nur bis zum 31. Dezember 1994 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären und sie vor diesem Zeitpunkt nicht zu der angemeldeten staatlichen Beihilfe Stellung nehmen konnte, ist die genannte angemeldete Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Stahlbeihilfenkodex mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag untersagt.

Die bereits gezahlte betreffende Beihilfe muß zurückgefordert werden, da sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und gemäß dem EGKS-Vertrag untersagt ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Investitionszuschuß von 5,85 Mio. DM und die Steuervergünstigung von 0,9505 Mio. DM, die das Land Sachsen-Anhalt dem EGKS-Stahlunternehmen Walzwerk Ilsenburg GmbH gezahlt hat, stellen eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe dar, die nach dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS untersagt ist.

Artikel 2

Deutschland muß die Beihilfe von dem Empfängerunternehmen zurückfordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich der Zinsen, die sich auf den bei der Beurteilung von regionalen Beihilferegelungen verwendeten Bezugssatz stützen und die ab dem Datum der Auszahlung der Beihilfe anfallen.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(2) ABl. Nr. C 289 vom 31. 10. 1995, S. 11.