96/543/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 zur Anordnung der Vorlage sämtlicher Unterlagen, Informationen und Daten über die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des Güterkraftverkehrs sowie zur unverzüglichen Einstellung der Zahlung neuer Beihilfen durch die italienische Regierung (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 233 vom 14/09/1996 S. 0020 - 0023
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 zur Anordnung der Vorlage sämtlicher Unterlagen, Informationen und Daten über die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des Güterkraftverkehrs sowie zur unverzüglichen Einstellung der Zahlung neuer Beihilfen durch die italienische Regierung (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/543/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5, 92 und 93, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 19. April 1991 (1) hat die Kommission die italienische Regierung von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags wegen einer geplanten Beihilfe zur Umstrukturierung des Güterkraftverkehrs in Italien in Kenntnis gesetzt. (2) Nach der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission aus dem italienischen Amtsblatt erfahren, daß die italienische Regierung das Gesetz Nr. 68 vom 5. Februar 1992 (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana (GURI) vom 12. 2. 1992, allgemeine Reihe Nr. 35, S. 3) sowie das Dekret vom 27. Juni 1992 (GURI vom 13. 6. 1992, allgemeine Reihe, Nr. 163, S. 12) verabschiedet hat. Das Gesetz Nr. 68 sieht eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrags vor, die die gleiche Wirkung hat wie die Beihilfe, die ursprünglich im Rahmen der von der italienischen Regierung gemeldeten, vorstehend erwähnten Regelung vom 13. September 1990 geplant war. Das Dekret sieht die Möglichkeit vor, dreimal soviele Bewilligungen wie auf der Grundlage des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 68 zu erteilen (vorzeitige Pensionierung). (3) Aufgrund dieser Information hat die Kommission beschlossen, das für die Rechtssache C 17/91 (2) eingeleitete Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 auf die vorstehend genannten Maßnahmen auszuweiten. (4) Die Rechtsgrundlagen dieser Beihilferegelung sind daher folgende: - Gesetz Nr. 68 vom 5. Februar 1992: "Ristrutturazione dell'autotrasporto di cose per conto di terzi" (GURI vom 12. 2. 1992, allgemeine Reihe Nr. 35, S. 3); - Dekret vom 27. Juni 1992: "Rilascio di nuove autorizzazioni al transporto di merci per conto di terzi" (GURI vom 13. 6. 1992, allgemeine Reihe, Nr. 163, S. 12); - Dekret vom 29. Oktober 1992: "Disposizioni concernenti i criteri per la concessione e l'erogazione dei benefici nonché i tempi e le modalità per la presentazione delle domande di cui alla legge 5 febbraio 1992" (GURI vom 20. 1. 1993, allgemeine Reihe Nr. 15, S. 15); - Dekret vom 3. Dezember 1992: "Versamento contributivo per gli autotrasportatori che cessino l'attività d'impresa" (GURI vom 23. 12. 1992, allgemeine Reihe Nr. 301, S. 6); - Dekret vom 26. April 1993: "Disposizioni concernenti la ripartizione dei fondi disponibili tra le diverse finalità della legge Nr. 68"; - Dekret mit Gesetzeskraft Nr. 92 vom 29. März 1995 (GURI vom 30. 3. 1995), Dekret mit Gesetzeskraft Nr. 205 vom 30. Mai 1995, Dekret mit Gesetzeskraft Nr. 311 vom 28. Juli 1995 (GURI Nr. 176 vom 29. 7. 1995) und Dekret mit Gesetzeskraft Nr. 402 vom 26. September 1995 (GURI Nr. 226 vom 27. 9. 1995), nicht umgewandelt (siehe GURI Nr. 277 vom 27. 11. 1995). (5) Die gemeldete Beihilfe zielte auf eine Umstrukturierung des Sektors ab, um ihn insbesondere durch den Zusammenschluß von Unternehmen und die Bildung von Konsortien und Genossenschaften auf den Binnenmarkt von 1993 vorzubereiten. Zur Erreichung dieses Ziels enthielt die ursprünglich geplante Regelung mehrere Maßnahmen (siehe Gesetz Nr. 68 von 1992): Maßnahme A: Steuererleichterungen im Fall des Zusammenschlusses von Unternehmen, die seit mindestens drei Jahren eingetragen sind (Artikel 3 Absatz 1). Maßnahme B: Prämien beim Kauf oder Leasing eines neuen Fahrzeugs im Fall des Zusammenschlusses von Unternehmen (Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4). Maßnahme C: Zuschüsse für Investitionen (Artikel 6). Maßnahme D: Zwei Jahre lang Übernahme der Sozialabgaben für das Entgelt der an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer durch den Staat (Artikel 8). Maßnahme E: Prämien für die Einstellung der Tätigkeit von natürlichen Personen oder Mitgliedern von Genossenschaften mit Bruchteilseigentum im Alter von mehr als 60 Jahren (Männer) und von mehr als 55 Jahren (Frauen), die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben, ohne Lohnempfänger zu beschäftigen (Artikel 9). Maßnahme F: Zwei Jahre lang Übernahme der Sozialabgaben der Unternehmen für neu eingestellte Personen, die bisher als Selbständige die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausgeübt haben, durch den Staat (Artikel 10). (6) Infolge der Änderungen der ursprünglich geplanten Beihilferegelung und aufgrund der Wechselkursschwankungen steht die Höhe der derzeit von der italienischen Regierung veranschlagten Haushaltsmittel nicht fest. Die Mittel haben sich offensichtlich seit der Meldung der ursprünglichen Regelung erheblich verändert. Auf der Sachverständigensitzung vom 25. September 1995 hat die italienische Regierung der Kommission mitgeteilt, daß für die Jahre 1995, 1996 und 1997 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 378,1 Mrd. Lire (189 Mio. ECU) vorgesehen seien, ohne jedoch die Verteilung auf die einzelnen Beihilfemaßnahmen festzulegen. (7) Nach Angaben der italienischen Regierung wurden nur die Rechtsgrundlagen für Beihilfemaßnahmen von 1992 umgesetzt, wobei sie effektiv nur für Frührentner zur Anwendung kamen, da keine sonstigen Anträge gestellt worden waren. Ferner hat die italienische Regierung ein Abkommen mit diesem Berufszweig vom 17. März 1995 übermittelt, dem zufolge das Gesetz Nr. 68 um drei Jahre verlängert werden sollte. Sie beabsichtigte allerdings lediglich die Umsetzung der Maßnahmen der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) (Förderung des kombinierten Verkehrs), 8 (Fortbildung) und 9 (vorzeitiger Ruhestand von Partikulieren). (8) Nach der Einleitung des vorstehend erwähnten Verfahrens kam es zwischen der italienischen Regierung und den Dienststellen der Kommission zu zahlreichen Unterredungen. In ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1993 informierte die italienische Regierung die Kommission von der Verabschiedung eines Gesetzes durch den Ministerrat ("Bestimmung über die Güterbeförderung auf der Straße im Auftrag eines Dritten"), der in Artikel 2 eine erhebliche Änderung des Gesetzes Nr. 68 von 1992 vorsieht, um es an die Bestimmungen der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen anzupassen. Dieser Artikel hebt die Beihilfemaßnahmen auf, die mit dem Gemeinschaftsrecht am meisten kollidieren. Allerdings wird folgendes beibehalten: die Möglichkeit einer Steuererleichterung (Artikel 3 Absatz 1) sowie Maßnahmen zur Förderung der Fortbildung von Spediteuren (Artikel 8), des kombinierten Verkehrs (Artikel 6c) und des vorzeitigen Ruhestands von Partikulieren (Artikel 9). (9) Auf die wiederholte Bitte der Kommission vom 22. Februar 1994 und vom 12. April 1995 um zusätzliche Informationen hin hat die italienische Regierung durch ein Schreiben, das am 17. Juli 1995 bei der Generaldirektion Verkehr einging, der Kommission mitgeteilt, daß der Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes im Dezember 1993 aufgrund der Auflösung der Abgeordnetenkammer und des Senats und der internen politischen Schwierigkeiten in Italien nicht angenommen wurde und daß daher das Gesetz Nr. 68 im Zuge eines Abkommens mit den Berufsverbänden der Spediteure (wurde mitgeschickt) durch das vorstehend erwähnte Dekret mit Gesetzeskraft Nr. 92 vom 29. März 1995 verlängert wurde, wobei allerdings nur die Artikel über die Maßnahmen für den vorzeitigen Ruhestand, für Beihilfen für den kombinierten Verkehr und die Fortbildung durch Durchführungsverordnungen angewendet werden. Die italienische Regierung hat die Kommission bei dieser Gelegenheit davon unterrichtet, daß diese Durchführungsverordnungen noch in Bearbeitung seien und der Kommission so bald wie möglich zusammen mit weiteren Informationen, die in dem letzten Schreiben angefordert worden waren, übermittelt würden. (10) Am 25. September 1995 trafen in Brüssel Vertreter der Kommission mit Vertretern der italienischen Regierung zusammen. Auf dieser Sitzung sollten einige rechtliche Probleme vor der endgültigen Verabschiedung der ministeriellen Durchführungsverordnungen geklärt werden. Die italienischen Sachverständigen bestätigten, daß nur die Artikel 6c, 8 und 9 des Gesetzes Nr. 68, also Maßnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs, der Fortbildung und der Einstellung der Tätigkeit angewendet würden. Ferner bekräftigten die italienischen Sachverständigen, daß das Gesetz Nr. 68 eventuellen Begünstigten keine Rechte eingeräumt hat (mit Ausnahme des vorzeitigen Ruhestands im Jahr 1992), da die Durchführungsverordnungen nie veröffentlicht worden waren. (11) Die Kommission hat mit Schreiben vom 21. November 1995 sämtliche von der italienischen Regierung auf der Sitzung angeforderten Angaben übermittelt. In diesem Schreiben wurde die italienische Regierung darauf hingewiesen, daß die Kommission immer noch auf eine schriftliche Antwort auf das Ersuchen um Auskunft vom 12. April 1995 und auf Einzelheiten über den Stand der Anwendung der Beihilfemaßnahmen sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Abschaffung der nicht beizubehaltenden Beihilfemaßnahmen des Gesetzes Nr. 68 vom 5. Februar 1992 wartete. Die italienische Regierung war darüber hinaus aufgefordert worden, sämtliche Informationen zu einer eventuellen Verlängerung der Beihilfe zu übermitteln. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß das Beihilfeverfahren C 17/91 auch diese Beihilfe erfaßt. Bei dieser Gelegenheit wurde die italienische Regierung davon in Kenntnis gesetzt, daß die Kommission die Aussetzung der Beihilfe und die Vorlage aller notwendigen Anwendungen durch Italien anordnen und dann auf der Grundlage der vorliegenden Fakten entscheiden kann. Für die Beantwortung des Schreibens wurde eine Frist von 15 Arbeitstagen eingeräumt. (12) Später hat die Kommission erfahren, daß geplant war, das Gesetz Nr. 68 durch ein Dekret mit Gesetzeskraft vom 26. September 1995 erneut zu verlängern, daß das Dekret allerdings nicht in ein Gesetz umgewandelt und deshalb gegenstandslos wurde. Im Laufe des Monats Januar fanden zahlreiche Gespräche mit der italienischen Regierung statt, bei denen diese versprach, die angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die Dienststellen der Kommission haben jedoch immer noch keine Auskünfte erhalten. (13) Aus diesem Grund kann die Kommission - wie der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache C-301/87 (Boussac) am 14. Februar 1990 erklärte und später in seinem Urteil vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 (Pleuger) (3) bestätigt hat - bei einem Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dem betreffenden Mitgliedstaat - im vorliegenden Fall Italien - vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe einzustellen und der Kommission alle Unterlagen, Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. (14) Kommt Italien dieser Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Bekanntgabe nicht nach und erteilt die zur Beurteilung der Vereinbarkeit notwendigen Auskünfte nicht, kann die Kommission darüber hinaus aufgrund der ihr vorliegenden Informationen eine endgültige Entscheidung treffen. In dieser Entscheidung kann gegebenenfalls die Rückforderung und die Zahlung von Zinsen, berechnet ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung, zu dem gültigen Referenzsatz zur Berechnung des Netto-Subventionsäquivalents der verschiedenen Beihilfekategorien in diesem Mitgliedstaat angeordnet werden. Dies wäre erforderlich, um die frühere Lage (4) wiederherzustellen, indem alle Vermögensvorteile beseitigt werden, die die begünstigten Unternehmen seit dem Zeitpunkt der Beihilfeleistung zu Unrecht genossen haben. (15) Im vorliegenden Fall wurde die italienische Regierung, wie aus den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen, insbesondere durch Schreiben vom 5. Juli 1993, 18. April 1995 und 5. Juli 1995 von der Kommission aufgefordert, ihr vollständige Angaben zu der fraglichen Beihilfe zu übermitteln. Die Kommission ist der Meinung, daß die Antworten in manchen Fällen - soweit sie überhaupt gegeben wurden - für eine Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unzureichend sind. (16) Darüber hinaus hat die italienische Regierung bestätigt, daß die Beihilfen für das Jahr 1992 gezahlt wurden und daß mit den Berufsverbänden am 17. März 1995 ein Abkommen über die Umsetzung eines Teils der in der fraglichen Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen wurde. 1995 wurden mehrere Dekrete mit Gesetzeskraft zur Verlängerung der Regelung auf die Jahre 1995, 1996 und 1997 herausgegeben. (17) Gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags kann der jeweilige Mitgliedstaat eine geplante Beihilfemaßnahme nur anwenden, wenn das Bewertungsverfahren nach Artikel 92 Absatz 2 zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat. Da die italienische Regierung die Beihilferegelung eingeführt hat, ohne der Pflicht der Nichtanwendung nachzukommen, ist die Regelung als nach dem Gemeinschaftsrecht unrechtmäßig zu betrachten. (18) Aus diesem Grund sind die Dienststellen der Kommission der Meinung, daß ein erhebliches Risiko einer Wettbewerbsverzerrung besteht und daß die unverzügliche Einstellung der Beihilfe angeordnet werden muß. Dies bedeutet nicht nur die Aufhebung der beschriebenen Beihilfen, sondern auch die Unterlassung der Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften und Dekrete zur Festlegung der vorstehend beschriebenen Beihilfemodalitäten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien legt der Kommission innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung sämtliche Unterlagen, Informationen und Daten vor, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfen zur Umstrukturierung des in der Beihilfeakte C 17/91 untersuchten Güterverkehrssektors mit Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: 1. Einzelheiten zur Anwendung der Fortbildungsbeihilfe sowie der Beihilfen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des vorzeitigen Ruhestands im Güterkraftverkehr; die italienische Regierung hat insbesondere die Informationen zu liefern, die bereits mit Schreiben vom 12. April 1995 angefordert wurden und der Bewertung der Beihilfemaßnahmen im Hinblick auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht dienen; dabei sind die Art der geplanten Investitionen, wie Ausrüstungen für den kombinierten Verkehr, und genaue Informationen zu den Fortbildungsbeihilfen anzugeben; 2. Möglichkeit einer Kumulierung dieser Beihilfe mit anderen geltenden Beihilferegelungen sowie Gesamthöhe der Beihilferegelung unter Angabe der jährlichen Verteilung auf jede Maßnahme; 3. Stand der Anwendung der betroffenen Beihilfemaßnahmen sowie gesetzliche Bestimmungen zur Abschaffung von nicht beizuhaltenden Beihilfemaßnahmen, die im Gesetz Nr. 68 vom 5. Februar 1992 (GURI vom 12. 2. 1992) aufgeführt sind, worauf die Beihilfeakte C 17/91 beruht; die italienische Regierung müßte also dazu gebracht werden, eindeutig zu bestätigen, daß die übrigen im Gesetz Nr. 68 vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Steuererleichterungsmaßnahmen, aus dem Beihilfevorhaben herausgenommen wurden; geschieht das nicht, so müßte die italienische Regierung auch vollständige Angaben über die Einzelheiten der Anwendung der anderen möglichen Maßnahmen machen; 4. Ferner wird nach Artikel 3 des italienischen Dekrets mit Gesetzeskraft vom 26. September 1995 (GURI Nr. 226 vom 27. 9. 1995) - soweit die Kommission informiert ist - die Wirkung des Gesetzes Nr. 68 in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 17. März 1995 mit den Berufsverbänden bis zum 31. Dezember 1997 verlängert, ist aber nicht umgewandelt worden; die italienische Regierung wird ersucht, die Auswirkungen der Nichtumwandlung sowie jede neue, dem Parlament unterbreitete Gesetzesmaßnahme, mit der ebenfalls die Beihilferegelung verlängert werden soll, mitzuteilen. Italien kann sämtliche sonstigen Informationen unterbreiten, die es für die Bewertung als sachdienlich erachtet. Artikel 2 Bis die Ergebnisse der Prüfung durch die Kommission vorliegen, setzt Italien unverzüglich die Anwendung jeder neuen Beihilfe aus, die die oben beschriebene Wirkung hat, und meldet der Kommission innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen die Maßnahmen, die zur Erfuellung dieser Verpflichtungen getroffen wurden. Das bedeutet, daß nicht nur die bereits getätigten Beihilfen nicht weiter gezahlt werden dürfen, sondern daß Italien auch keine neuen gesetzlichen Maßnahmen zur Einführung von Beihilferegelungen mit der vorstehend beschriebenen Wirkung treffen darf. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. April 1996 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 137 vom 28. 5. 1991, S. 3. (2) ABl. Nr. C 66 vom 9. 3. 1993, S. 3. (3) Slg. 1994, S. I-1205. (4) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, S. I-959.