31996D0540

96/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 230 vom 11/09/1996 S. 0028 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden (Text von Bedeutung für den EWR) (96/540/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Entscheidung 94/63/EG der Kommission (3) wurde das vorläufige Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen.

In Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG sind die Hygienebedingungen für die Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung von Eizellen und Embryonen und die gesundheitlichen Anforderungen an Spenderstuten festgelegt. Für die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen in die Gemeinschaft sind jedoch insbesondere hinsichtlich der amtstierärztlichen Überwachung von Entnahmeeinheiten zusätzliche Garantien festzulegen.

Bei der Festlegung der Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen muß den unterschiedlichen Bedingungen Rechnung getragen werden, unter denen diese Eizellen und Embryonen gewonnen, aufbereitet und gelagert wurden.

Bestimmte Equidenseuchen können über Eizellen und Embryonen übertragen werden. Vor der Entnahme von Eizellen und Embryonen müssen daher spezifische Untersuchungen zum Nachweis etwa vorhandener Seuchenerreger durchgeführt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen, sofern die in der Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang festgelegten Anforderungen erfuellt sind und diese Bescheinigung, ordnungsgemäß ausgefuellt, die Einfuhrsendung begleitet.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 1996.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. September 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(2) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1994, S. 47.

ANHANG

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Datum angeben.

(3) Gilt nicht für Eizellen.

(4) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

13. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt von .............................. (Name des Ausfuhrlandes) bestätigt, die Richtlinie 92/65/EWG gelesen zu haben und mit ihrem Inhalt vertraut zu sein, und bescheinigt, daß folgende Anforderungen erfuellt sind:

13.1.1. Die vorstehend beschriebenen Eizellen/Embryonen (1) wurden von einer Einheit entnommen, aufbereitet und gelagert, die von der zuständigen Behörde zur Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Equideneizellen und -embryonen zugelassen ist und die der allgemeinen Überwachung und Autorität des amtlichen Tierarztes untersteht, der die Einheit und alle von ihr in Anspruch genommenen Laboreinrichtungen mindestens einmal jährlich auf Einhaltung der Zulassungs- und Überwachungsbedingungen kontrolliert;

13.1.2. die Eizellen/Embryonen (1) wurden entweder von einem der Einheit zugehörigen Tierarzt (1) oder - unter dessen Aufsicht - von einem oder mehreren Technikern entnommen, aufbereitet und gelagert, die vom Tierarzt in Hygienemethoden und Verfahren angemessen geschult wurden (1);

13.1.3. die Eizellen/Embryonen (1) wurden an einem räumlich von anderen Einrichtungen der Anlage oder des Betriebs separaten Ort entnommen, der sich in einwandfreiem Zustand befindet und der vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) gereinigt und desinfiziert wurde;

13.1.4. die Eizellen/Embryonen (1) wurden in einem Labor untersucht, aufbereitet und abgefuellt, das nicht in einem Gebiet liegt, das gemäß Nummer 13.2 Sperr- oder Quarantänemaßnahmen unterliegt, und zwar in einem Laborbereich, der räumlich vom Lagerbereich für Geräte und Materialien, die mit den Spendertieren in Berührung kommen, und von allen Bereichen, in denen mit Spendertieren umgegangen wird, getrennt ist;

13.1.5. alle Aufzeichnungen der Tätigkeiten der Entnahmeeinheit betreffend diese Eizellen/Embryonen (1) werden nach deren Versendung 12 Monate lang aufgewahrt.

13.2. Die Eizellen/Embryonen (1) wurden von Spenderstuten entnommen, die folgende Anforderungen erfuellen:

13.2.1. sie wurden 3 Monate lang ununterbrochen (bzw. - falls sie während dieser 3 Monate direkt aus einem Mitgliedstaat bezogen wurden - seit ihrer Verbringung) im Hoheitsgebiet bzw. - im Fall der Regionalisierung - in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) des Ausfuhrlandes gehalten, das während dieses Zeitraums frei war von

- Afrikanischer Pferdepest im Sinne der EG-Gesetzgebung,

- Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis in den letzten 2 Jahren,

- Rotz in den letzten 6 Monaten,

- Beschälseuche in den letzten 6 Monaten;

13.2.2. sie stammten entweder aus einem Ausfuhrland, das am Tag der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) seit 6 Monaten frei von vesikulärer Stomatitis war (1),

oder

sie wurden in den 30 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) im Virusneutralisationstest anhand einer Blutprobe, die am .............................. (2) entnommen wurde, bei einer Serumverdünnung von 1:12 mit Negativbefund auf vesikuläre Stomatitis untersucht (1);

13.2.3. sie wurden in den 30 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) unter tierärztlicher Überwachung in Betrieben gehalten, die am Tag der Entnahme und bis zum Tag der Versendung der Eizellen/Embryonen (1)

oder,

im Fall gefrorener Eizellen/Embryonen (1), bis zum Tag des Ablaufs der obligatorischen 30-tägigen Lagerung in zugelassenen Betrieben nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt und einer der folgenden Maßnahmen unterworfen waren:

13.2.3.1. Sofern nicht alle Tiere der im Betrieb befindlichen seuchenempfänglichen Arten getötet wurden, dauerte die Sperre

- 6 Monate, beginnend mit dem Tag der Tötung der erkrankten Equiden, im Fall von Pferdeenzephalomyelitis,

- die erforderliche Zeit für ein Negativergebnis zweier Coggins-Tests, denen im Abstand von 3 Monaten alle nach der Tötung der infizierten Tiere verbleibenden Equiden unterzogen wurden, im Fall der Infektiösen Anämie der Einhufer,

- 6 Monate im Fall von vesikulärer Stomatitis,

- 1 Monat, nach dem Tag der letzten Seuchenmeldung, im Fall von Tollwut,

- 15 Tage, nach dem Tag der letzten Seuchenmeldung, im Fall von Milzbrand;

13.2.3.2. sofern alle der im Betrieb befindlichen Tiere der seuchenempfänglichen Arten getötet und die Betriebsräumlichkeiten desinfiziert wurden, dauerte die Sperre 30 Tage bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand, beginnend mit dem Tag der im Anschluß an die unschädliche Beseitigung der Tiere einwandfrei durchgeführten Enddesinfektion;

13.2.4. sie wurden in den 60 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) ausschließlich in Betrieben gehalten, die frei von klinischen Anzeichen der Ansteckenden Gebärmutterentzündung (CEM) waren;

13.2.5. sie wurden folgenden Untersuchungen unterzogen:

13.2.5.1. in den 30 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1): einem Agargel-Immunodiffusionstest (Coggins-Test) auf Infektiöse Anämie der Einhufer anhand einer Blutprobe, die am .............................. (2) entnommen wurde, mit Negativbefund,

13.2.5.2. in den 30 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) einem Test auf Ansteckende Gebärmutterentzündung (CEM), zweimal durchgeführt im Abstand von 7 Tagen, durch Isolation von Taylorella equigenitalis aus Abstrichproben, die am .............................. (2) und am .............................. (2) zumindest an der Fossa clitoridis sowie am Sinus clitoridis vorgenommen wurden, und mindestens einmal durchgeführt anhand von Abstrichproben, die zu Beginn des östralen Zyklus am .............................. (2) vom Endometrium entnommen wurden;

13.2.6. sie wurden in den 30 Tagen vor der Entnahme nicht zur natürlichen Paarung eingesetzt;

13.2.7. sie sind nach bestem Wissen und Gewissen in den 15 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

13.2.8. sie zeigten am Tag der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit.

13.3. Das für die künstliche Besamung der Spenderstuten verwendete Sperma erfuellt die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG (3).

13.4. Die für die In-vivo-Kultivierung von Embryonen verwendeten Eizellen erfuellen die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG und insbesondere die Anforderungen gemäß Nummer 13.1. und 13.2 dieser Bescheinigung (1).

13.5. Die Eizellen/Embryonen (1) wurden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert;

13.5.1. die Eizellen/Embryonen (1) sind nicht mit anderen Eizellen und Embryonen in Berührung gekommen, die die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG nicht erfuellen;

13.5.2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die bei der Entnahme und Aufbereitung der Eizellen/Embryonen (1) und im Transportmedium verwendet wurden, stammen aus Quellen, von denen kein Risiko ausgeht, infektiöse oder kontagiöse Krankheiten auf Equiden oder andere Tierarten zu übertragen, oder sie wurden vor ihrer Verwendung so behandelt, daß jedes Risiko der Erregerübertragung ausgeschlossen ist;

13.5.3. nach dem Waschen wurde die Zona pellucida ganzflächig und bei mindestens 50facher Vergrößerung untersucht und für unversehrt und frei von Besatz befunden;

13.5.4. die Eizellen/Embryonen (1) wurden unverzüglich in Alkohol (1) oder in frischem Flüssigstickstoff (1) eingefroren.

13.6. Die Eizellen/Embryonen (1) wurden unter geeigneten Temperaturbedingungen in einem zugelassenen Betrieb unter Verwendung eines Kältemittels, das zuvor zu keiner Zeit für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet wurde, gelagert.

13.7. Die Eizellen/Embryonen (1) werden in Behältnissen gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG versendet.

Ausgestellt in am

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Amtssiegel (4)

(Name und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

>ENDE EINES SCHAUBILD>