31996D0424

96/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1996 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter männlich-steriler Chicoree-Pflanzen (Cichorium intybus L.) mit teilweiser Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie des Rates 90/220/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 175 vom 13/07/1996 S. 0025 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1996 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter männlich-steriler Chicoree-Pflanzen (Cichorium intybus L.) mit teilweiser Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie des Rates 90/220/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (96/424/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 10 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG ist ein gemeinschaftliches Verfahren festgelegt, mit dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus genetisch veränderten Organismen genehmigen können.

Den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates (die Niederlande) ist eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses vorgelegt worden.

Die zuständige Behörde der Niederlande hat die Akte anschließend mit ihrer Befürwortung der Kommission übermittelt. Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten haben gegen diese Akte Einwände erhoben.

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 hat die Kommission deshalb nach dem in Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG festgelegten Verfahren einen Beschluß zu fassen.

Nach Prüfung der vorgebrachten, in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/220/EWG fallenden Einwände und der in der Akte enthaltenen Einzelheiten kommt die Kommission zu folgenden Schlußfolgerungen:

- Es besteht kein Grund zur Annahme, die Übertragung des Bar-Gens auf wilde Chicoree-Populationen habe negative Folgen, da eine solche Übertragung einer Wildpopulation nur dann einen Wettbewerbs- oder Selektionsvorteil vermitteln könnte, wenn das Herbizid Glufosinatammonium das einzige Mittel zu ihrer Bekämpfung wäre, was jedoch nicht der Fall ist.

- Die Genehmigung zum Inverkehrbringen des Produkts soll nicht seine Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen oder Tierfuttermittel umfassen, da die vorgelegte Anmeldung diese Aspekte nicht umfaßt.

- Es bestehen keine Sicherheitsbedenken, um auf dem Kennzeichnungsschild zu erwähnen, daß das Produkt mit Hilfe gentechnischer Methoden hergestellt wurde.

- Da 50 % der Hybridsaaten herbizidtolerant sind, sollte auf dem Kennzeichnungsschild angeführt werden, daß das Produkt das Herbizid Glufosinatammonium tolerieren kann, um die Züchter darauf aufmerksam zu machen, daß unerwünschte Schößlinge dieses Produkts nicht mit diesem Herbizid bekämpft werden können.

Die Genehmigung chemischer Herbizide sowie die Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/12/EG der Kommission (4), und nicht in den der Richtlinie 90/220/EWG.

Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie enthalten zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für den Fall, daß neue Informationen über die mit dem Produkt verbundenen Gefahren verfügbar werden.

Die in dieser Entscheidung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und gemäß den in Absätzen 2, 3 und 4 angeführten Bedingungen genehmigt die niederländische Behörde das Inverkehrbringen des nachstehenden, von der Firma Bejo-Zaden BV gemäß Artikel 13 der Richtlinie 90/220/EWG angemeldeten Produkts (Ref. C/NL/94/25):

Das Produkt besteht aus Samen und Pflanzen von Chicoree- (Cichorium intybus L. subspecies radicchio rosso) -Linien (RM3-3, RM3-4 und RM3-6), die unter Verwendung von in seiner Schadwirkung neutralisiertem Ti-Plasmid aus Agrobacterium tumefaciens modifiziert wurden und innerhalb der T-DNA-Grenzen folgendes enthalten:

i) das Barnase-Gen aus Bacillus amyloliquefaciens (eine Ribonuklease) mit dem Promotor PTA29 aus Nicotina tabaccum und dem Terminator des Nopalinsynthasegens aus Agrobacterium tumefaciens;

ii) das Bar-Gen aus Streptomyces hygroscopicus (eine Phosphinothricin-Acetyltransferase) mit dem Promotor PSsuAra aus Arabidopsis thaliana und dem TL-DNA-Gen-7-Terminator aus Agrobacterium tumefaciens;

iii) das Neo-Gen aus Escherichia coli (eine Neomycin-Phosphotransferase II) mit dem Promotor Nopalinsynthase aus Agrobacterium tumefaciens und dem Octopinsynthaseterminator aus Agrobacterium tumefaciens.

(2) Die vorliegende Genehmigung umfaßt alle Produkte, die aus Kreuzungen dieses Produkts mit allen herkömmlich gezüchteten Chicoreearten entstehen.

(3) Diese Genehmigung erstreckt sich nur auf die Verwendung des Produkts zu Züchtungszwecken.

(4) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegten Kennzeichnungsanforderungen ist auf dem Kennzeichnungsschild jeder Saatgutverpackung anzugeben, daß das Produkt

- nur zu Züchtungszwecken zu verwenden ist und

- das Herbizid Glufosinatammonium tolerieren kann.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Mai 1996

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 65 vom 15. 3. 1996, S. 20.