96/415/EG: Beschluß des Rates vom 28. Mai 1996 über den Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Mitgliedern der Welthandelsorganisation
Amtsblatt Nr. L 173 vom 11/07/1996 S. 0001 - 0053
BESCHLUSS DES RATES vom 28. Mai 1996 über den Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Mitgliedern der Welthandelsorganisation (96/415/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit bestimmten Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) Verwaltungsvereinbarungen in Form von Vereinbarten Niederschriften oder Notenwechseln über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt, die als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens die einschlägigen Bestimmungen früherer zweiseitiger Übereinkünfte über den Handel mit Textilwaren im Rahmen des Multifaserabkommens (MFA) wiedergeben. Diese Verwaltungsvereinbarungen über den Handel mit Textilwaren sollten genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den im Anhang zu diesem Beschluß genannten Drittländern über den Handel mit Textilwaren werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Verwaltungsvereinbarungen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 1996. Im Namen des Rates Der Präsident R. SERRI ANHANG Länderliste Argentinien Bangladesch Hongkong Indien Indonesien Macau Malaysia Pakistan Peru Philippinen Singapur Südkorea Sri Lanka Thailand