31996D0365

96/365/EG: Beschluß des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

Amtsblatt Nr. L 147 vom 20/06/1996 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 1996 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (96/365/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß es bis zum Inkrafttreten des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens erforderlich ist, das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Kasachstan andererseits sowie das Protokoll und die Erklärungen dazu werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 33 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (2).

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. AGNELLI

(1) ABl. Nr. C 141 vom 13. 5. 1996.

(2) Der Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.