31996D0355

96/355/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1996 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Senegal (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 137 vom 08/06/1996 S. 0024 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1996 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Senegal (Text von Bedeutung für den EWR) (96/355/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/71/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat sich nach Senegal begeben, um die Erzeugungs-, Lagerungs- und Versandbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, zu prüfen.

Die in Senegal für die Veterinär- und Hygienekontrollen von Fischereierzeugnissen angewandten Rechtsvorschriften können als den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig angesehen werden.

Das "Ministère de la Pêche et des Transports Maritimes-Direction de l'Océanographie et des Pêches Maritimes-Bureau du Contrôle des Produits Halieutiques, (MPTM-DOPM-BCPH)", zuständige Behörde in Senegal, ist in der Lage, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften effizient zu überprüfen.

Die Bescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG umfassen die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Qualifikation des Unterzeichneten.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse ein Kennzeichen angebracht werden, das den Namen des Drittlandes und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs oder des Gefrierschiffes trägt.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe und der Gefrierschiffe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung an die Kommission vom MPTM-DGPM-BCPH erstellt werden. Das MHW-VSD muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

Das MPTM-DGPM-BCPH hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die Anforderungen hinsichtlich der Zulassung von Betrieben und Gefrierschiffen, d. h. Anforderungen, die den Vorschriften der genannten Richtlinie gleichwertig sind, erfuellt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das "Ministère de la Pêche et des Transports Maritimes-Direction de l'Océanographie et des Pêches Maritimes-Bureau du Contrôle des Produits Halieutiques (MPTM-DOPM-BCPH)" ist die in Senegal für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.

Artikel 2

Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Senegal müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgelistet sind.

3. Jede Verpackung, ausgenommen unverpackt eingefrorene Fischereierzeugnisse für die Konservenindustrie, muß in unauslöschbaren Zeichen die Angabe "Senegal" und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs oder des Gefrierschiffes tragen.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Kontrolle stattfindet.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Qualifikationen und die Unterschrift des "Ministère de la Pêche et des Transports Maritimes-Direction de l'Océanographie et des Pêches Maritimes-Bureau du Contrôle des Produits Halieutiques (MPTM-DOPM-BCPH)"-Beauftragten sowie das Amtssiegel des (MPTM-DOPM-BCPH) tragen, wobei sich diese Angaben farblich von den anderen Angaben auf der Bescheinigung unterscheiden müssen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 40.

ANHANG A

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Senegal, die für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen zweischalige Weichtiere, Echinoderme, Tunikata und Meeresgastropoden in jeder Form

Bezugsnr.:

Versandland: SENEGAL

Zuständige Behörde: MINISTÈRE DE LA PÊCHE ET DES TRANSPORTS MARITIMES-DIRECTION DE L'OCÉANOGRAPHIE ET DES PÊCHES MARITIMES-BUREAU DU CONTRÔLE DES PRODUITS HALIEUTIQUES (MPTM-DOPM-BCPH)

I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

Bezeichnung des Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisses (1):

- Arten (wissenschaftliche Bezeichnung):

- Zustand des Erzeugnisses und Art der Behandlung (2):

Gegebenenfalls Codenummer:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s) oder des/der Gefrierschiffe(s), die vom MPTM-DOPM-BCPH zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassen sind:

III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

Die Fischereierzeugnisse werden versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und Land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven usw.

IV. Bescheinigung

Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse:

1. gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

2. gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

3. gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

4. gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert und befördert worden sind;

5. nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

6. den organopletischen, parasitologischen, chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entsprechend, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

Der amtliche Inspektor erklärt hiermit, daß ihm die Vorschriften der Richtlinien 91/493/EWG und 92/48/EWG bekannt sind.

Ausgefertigt in ,

(Ort) am (Datum)

Amtssiegel (1)

Unterschrift des amtlichen Inspektors (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) (1)

(1) Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muß sich von den anderen Einzelheiten der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG B

1. VERZEICHNIS DER BETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. GEFRIERSCHIFF

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>