31996D0315

96/315/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 über Beihilfen, die Irland dem Stahlunternehmen Irish Steel gewähren will (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 121 vom 21/05/1996 S. 0016 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1996 über Beihilfen, die Irland dem Stahlunternehmen Irish Steel gewähren will (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/315/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 1 und 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

In den letzten zwei bis drei Jahren hat die Stahlindustrie der Gemeinschaft ihre schwierigste Zeit seit Anfang der 80er Jahre durchgemacht. Dies war auf den allgemeinen Konjunkturrückgang und den langsamen, jedoch beständigen Rückgang der Nachfrage nach Stahl sowie das zunehmende Überangebot und den Verfall der Preise zurückzuführen. Hinzu kam, daß der Weltmarkt und die Dollarwechselkurse weiterhin unbefriedigend waren, was zusammen mit dem Importdruck, insbesondere aus Osteuropa, und dem wichtige Gemeinschaftsausfuhren nach Amerika beeinträchtigenden Handelsstreit mit den USA bewirkte, daß sich die finanzielle Situation fast aller Stahlunternehmen in der Gemeinschaft verschlechtert hat.

Insgesamt sind die Nachfrage und die Preise, die zwar weiterhin unter dem Niveau von 1989/90 liegen, leicht gestiegen. Die Intensität und die Dauer des Konjunkturaufschwungs sind jedoch ungewiß. Außerdem variiert die Situation je nach Produktbereich. Die Nachfrage nach Baustahl für das Baugewerbe ist weiterhin gering, und umfangreiche Lagerbestände sowie ein starker Preisdruck unterstreichen das anhaltende strukturelle Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage.

II

Am 1. März 1995 teilte die irische Regierung der Kommission einen Umstrukturierungsplan für das Stahlunternehmen Irish Steel und die staatlichen Finanzhilfen mit, mit denen sie die Umstrukturierung zu unterstützen beabsichtigt. Die Unterstützung umfaßte insgesamt 50 Mio. Ir£, davon 40 Mio. Ir£ für das Eigenkapital und 10 Mio. Ir£ für Kreditbürgschaften (von denen 2 Mio. Ir£ bereits in Anspruch genommen worden sind). Zur gleichen Zeit gab die irische Regierung bekannt, daß Verhandlungen über den möglichen Aktienverkauf und die Kontrollübernahme über Irish Steel aufgenommen werden konnten.

Am 4. April 1995 (1) beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission (2) (nachstehend "Stahlbeihilfenkodex" genannt) zu eröffnen, um zu prüfen, ob die notifizierten Maßnahmen sowie eine von der irischen Regierung 1993 übernommene, jedoch nicht gemeldete Kreditbürgschaft in Höhe von 10 Mio. Ir£ mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

In der Zwischenzeit setzte die irische Regierung ihre Suche nach einem Industriepartner fort.

Am 7. September 1995 zog die irische Regierung ihre frühere Notifizierung zurück und übermittelte der Kommission eine geänderte Mitteilung über die staatlichen Finanzhilfemaßnahmen, die sie in Verbindung mit der Umstrukturierung des Unternehmens im Rahmen seiner im Anschluß an ein offenes Ausschreibungsverfahren beschlossenen Veräußerung an die private Gesellschaft Ispat International durchzuführen gedenkt.

Irish Steel Ltd (ISL) ist ein zu 100 % in staatlichem Besitz befindliches Unternehmen mit Sitz in Haulbowline, Cobh, County Cork, das Irlands einziges Stahl- und Walzwerk betreibt.

Nach dem gemeldeten Umstrukturierungsplan wird Ispat sämtliche Aktien der Irish Steel für 1 Ir£ erwerben und - mit Ausnahme eines laufenden unverzinslichen staatlichen Darlehens in Höhe von 17 Mio. Ir£, das die Kommission 1985 genehmigt hatte und das abgeschrieben werden soll - alle Schulden und Verbindlichkeiten übernehmen. Außerdem wird Ispat der Irish Steel sofort Kapital in Höhe von 5 Mio. Ir£ zuführen und sich verpflichten, in den nächsten fünf Jahren Investitionen von insgesamt 25 Mio. Ir£ vorzunehmen.

Der Umstrukturierungsplan sieht die volle Auslastung der bestehenden Flüssigstahlkapazitäten (500 000 Tonnen pro Jahr) im Wege der Knüppelerzeugung zur Nutzung der derzeitigen Überschußkapazitäten des Stahlwerks sowie der bestehenden Warmwalzkapazitäten (343 000 Tonnen pro Jahr) für Fertigerzeugnisse (Profileisen) vor. Die jährliche durchschnittliche Beschäftigtenzahl soll fünf Jahre lang auf dem Stand von 331 gehalten werden (im November 1995 wurden 404 Erwerbstätige verzeichnet).

Die mit der Veräußerung des Unternehmens verbundene staatliche Finanzhilfe umfaßt Beihilfeelemente, die mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbar sind. Nach Schätzungen der Kommission beläuft sich die Beihilfe auf einen Hoechstbetrag von 38,298 Mio. Ir£ für folgende Zwecke:

- bis zu 17 Mio. Ir£ für die Abschreibung des unverzinslichen staatlichen Kredits,

- eine Bareinlage von bis zu 2,831 Mio. Ir£ zur Deckung eines Bilanzdefizits,

- eine Bareinlage von bis zu 2,36 Mio. Ir£ zur Deckung besonderer Sanierungsarbeiten im Umweltbereich,

- eine Bareinlage von bis zu 4,617 Mio. Ir£ für Schuldendienstkosten,

- eine Bareinlage von bis zu 0,628 Mio. Ir£ zur Deckung eines Defizits in der Altersversicherung,

- eine weitere Bareinlage von bis zu 7,2 Mio. Ir£ zur Berücksichtigung der als Auflage für die Zustimmung des Rates erforderlichen Änderungen des Umstrukturierungsplans,

- Entschädigungen von bis zu 2,445 Mio. Ir£ für eine mögliche Restbesteuerung und sonstige Kosten und Forderungen aus der Vergangenheit,

- bis zu 1,217 Mio. Ir£, die das in den staatlichen Bürgschaften für zwei Darlehen in Höhe von 12 Mio. Ir£ enthaltene Beihilfeelement darstellen (die in das nach Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex eröffnete Verfahren einbezogen waren und jetzt im Rahmen des Kaufvertrags von dem Investor übernommen werden, der die Deckung übernimmt und den Staat für die mit den Bürgschaften verbundenen Risiken entschädigt).

III

Die Kommission hält den geänderten Umstrukturierungsplan, auf den sich der Kaufvertrag stützt, für tragfähig, da ein mit dem Stahlgeschäft vertrauter Investor mit internationalen Erfahrungen bei der Umstellung unrentabler Stahlunternehmen bereit ist, eine große Summe Eigenkapitals zu riskieren. Der bei einem offenen Ausschreibungsverfahren ausgewählte Anleger hat seine Bereitschaft bewiesen, das Risiko für die künftige Rentabilität des Unternehmens lediglich mit den im Kaufvertrag vorgesehenen Beihilfen zu übernehmen.

Die Würdigung der Rentabilität wird durch eine Prüfung des Umstrukturierungsplans durch unabhängige Sachverständige bestätigt, die die gleichen Kriterien zugrunde legen, wie sie die Kommission in früheren vergleichbaren Fällen vorgeschrieben hat. Die Kommission hat sich hiermit einverstanden erklärt.

IV

Die äußerst schwierige Situation auf dem Stahlmarkt in der Gemeinschaft in den letzten Jahren hat den Sektor in mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch in Irland, gefährdet. Das Bestreben, die irische Stahlindustrie mit einer soliden und wirtschaftlich lebensfähigen Struktur auszustatten, trägt zur Erreichung der Ziele des Vertrags, insbesondere der Artikel 2 und 3, bei. Die Kommission ist der Ansicht, daß die von Irland vorgeschlagenen staatlichen Finanzhilfemaßnahmen zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind. Sie befindet sich deshalb in einer nicht im Vertrag vorgesehenen außergewöhnlichen Situation, in der auf Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags zurückgegriffen werden muß, damit die Gemeinschaft die in den ersten Artikeln des Vertrags bezeichneten Ziele verfolgen kann.

Gleichzeitig ist jedoch unbedingt sicherzustellen, daß die genehmigte Beihilfe auf das absolut erforderliche Maß beschränkt wird. Es sollten daher angemessene Gegenmaßnahmen erfolgen, die der Höhe der ausnahmsweise genehmigten Beihilfe entsprechen, so daß diese die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Andererseits hat die Kommission insbesondere auf der Grundlage der den Schlußfolgerungen der Tagung des Rates (Industrie) vom 25. Februar 1993 beigefügten Ratserklärung, in der die Kommission aufgefordert wurde, die besonderen Probleme der Mitgliedstaaten zu prüfen, die nur über ein kleines Unternehmen verfügen bzw. in denen die getroffenen Maßnahmen besondere negative Auswirkungen haben, bei ihrer Würdigung des Falls zusätzlich zu den normalen wettbewerblichen Erwägungen die besondere Lage Irlands berücksichtigt.

V

Im vorliegenden Fall sind Kapazitätsverringerungen als Gegenleistung für die Beihilfe nicht möglich, ohne die Anlage zu schließen, da Irish Steel nur über ein Warmwalzwerk verfügt. Die derzeitigen Kapazitäten für Flüssigstahl und Walzwerkfertigerzeugnisse dürfen jedoch außer aufgrund von Produktivitätsverbesserungen mindestens fünf Jahre lang, gerechnet ab der letzten Beihilfezahlung im Rahmen der Regelung, nicht erhöht werden, um zu gewährleisten, daß das derzeitige Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft nicht noch verschärft wird.

Um sicherzustellen, daß mögliche Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, müssen außerdem eine Reihe weiterer Bedingungen erfuellt werden. Das Unternehmen dehnt sein der Kommission im November 1995 mitgeteiltes derzeitiges Angebot an Fertigerzeugnissen in den ersten fünf Jahren nicht aus und erzeugt im gleichen Zeitraum keine größeren Träger als die seines jetzigen Sortiments. Innerhalb seines gegenwärtigen Sortiments an Trägern beschränkt das Unternehmen die Produktion seiner größten U-Träger (britisches System-imperial), HE-Träger (metrisches System) und IPE-Träger zusammen auf 35 000 Tonnen pro Jahr für den Gemeinschaftsmarkt. Außerdem werden in jedem Geschäftsjahr bis zum 30. Juni 2000 Beschränkungen bei den jährlichen Produktionsniveaus für warmgewalzte Fertig- und Halbfertigerzeugnisse (Knüppel) auferlegt. Das Niveau der europäischen Verkäufe (für diese Entscheidung als die Gemeinschaft sowie die Schweiz und Norwegen definiert) an Fertigerzeugnissen wird im gleichen Zeitraum ebenfalls beschränkt werden.

VI

Im gesamten Umstrukturierungszeitraum ist nicht nur sicherzustellen, daß das Unternehmen mit den genehmigten Beihilfen zur Rentabilität zurückkehrt, sondern die Beihilfen müssen auch auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu gewährleisten, daß das Unternehmen infolge der finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht dadurch einen unangemessenen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen des Sektors erhält, daß seine Nettofinanzierungskosten von Anfang an unter 3,5 % des Jahresumsatzes liegen, was dem derzeitigen Durchschnitt für Stahlunternehmen in der Gemeinschaft entspricht. Zweckdienlicherweise ist darüber hinaus zu verlangen, daß das Unternehmen bzw. sein Rechtsnachfolger keine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung für durch Beihilfen gedeckte Verluste aus der Vergangenheit fordern kann bzw. diese ihm eingeräumt werden. Zusätzliche Darlehen dürfen außerdem nur nach marktüblichen Bedingungen gewährt und zusätzlichen öffentlichen Schulden darf keine Vorzugsbehandlung zuteil werden.

VII

Die Durchführung dieser Entscheidung erfordert eine strenge Überwachung durch die Kommission während des gesamten Umstrukturierungszeitraums und bis zum 30. Juni 2001. Um die Überwachung wirksam durchzuführen, wird die Kommission um umfassende und enge Zusammenarbeit Irlands, dem klare und strikte Berichterstattungspflichten auferlegt werden, ersuchen.

Insbesondere die nachfolgenden Angaben werden besondere Aufmerksamkeit erfordern:

- die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Umstrukturierungsplans sowie der Ursprung und die Bedingungen etwaiger über die Planvorgaben hinausgehender weiterer Finanzierungen,

- die Beschränkung der Kapazität,

- Erzeugung und Absatz sowie Auswirkungen auf den Markt,

- die vorgenommenen Investitionen,

- finanzielle Leistungsfähigkeit.

Die Kommission wird dem Rat sechsmonatliche Berichte übermitteln, um ihn über die Entwicklung auf dem laufenden zu halten.

Es muß auch sichergestellt werden, daß die Beihilfe nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken benutzt wird. Zusätzlich hierzu kann die Kommission Nachprüfungen vor Ort gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag verlangen, um die übermittelten Angaben und insbesondere die Einhaltung der mit der Beihilfegewährung verbundenen Bedingungen zu prüfen. Sollte sich ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang bei der Kommission darüber beschweren, daß das Unternehmen aufgrund staatlicher Beihilfen die Preise unterbieten kann, wird die Kommission eine Nachprüfung insbesondere auf der Grundlage von Artikel 60 EGKS-Vertrag einleiten.

Sollte die Kommission auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben außerdem feststellen, daß die in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 95 vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten wurden, so wird unbeschadet etwaiger Sanktionen, die die Kommission nach dem EGKS-Vertrag festsetzen kann, Artikel 88 desselben Vertrags angewandt.

Die Kommission kann entscheiden, daß Quartalsberichte zu übermitteln sind. Außerdem kann sie beschließen, daß ein im Einvernehmen mit Irland ausgewählter unabhängiger Sachverständiger sie bei ihrer Kontrollaufgabe unterstützt.

Unter Ausübung ihrer sämtlichen Befugnisse wird die Kommission sicherstellen, daß das geförderte Unternehmen alle Bedingungen dieser Entscheidung erfuellt, einschließlich der notwendigen Fortschritte auf dem Weg zur Rentabilität sowie der sonstigen, sich aus der Anwendung des EGKS-Vertrags ergebenen Verpflichtungen. Sollten aus den Überwachungsberichten erhebliche Abweichungen von den Finanzdaten hervorgehen, auf die die Würdigung der Rentabilität gestützt wurde, so kann die Kommission geeignete Maßnahmen zur Verstärkung der Umstrukturierungsmaßnahmen verlangen.

VIII

Eine Entscheidung gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag zur Genehmigung staatlicher Beihilfen ist in Anbetracht von Artikel 4c desselben Vertrags außergewöhnlich. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Erwägungen kann die Kommission im vorliegenden Fall die geplanten Beihilfen ausnahmsweise vorbehaltlich der Einhaltung der von ihr festgelegten Bedingungen und Anforderungen genehmigen. Gleichzeitig kann die Kommission das nach Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex eingeleitete Verfahren einstellen. Die fragliche Beihilfe, mit der die Rentabilität des Unternehmens bis zum 30. Juni 1998 wiederhergestellt werden soll, ist jedoch als abschließende zu betrachten. Sollte die Rentabilität bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erreicht werden, kann Irland keine weitere Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 für das Unternehmen beantragen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die nachfolgenden Hoechstbeträge für Beihilfen, die Irland dem staatseigenen Stahlunternehmen Irish Steel in Verbindung mit dessen Veräußerung zu gewähren beabsichtigt, können - sofern die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 eingehalten werden - als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden:

- bis zu 17 Mio. Ir£ für die Abschreibung eines unverzinslichen staatlichen Kredits,

- eine Bareinlage von bis zu 2,831 Mio. Ir£ zur Deckung eines Bilanzdefizits,

- eine Bareinlage von bis zu 2,36 Mio. Ir£ zur Deckung besonderer Sanierungsarbeiten im Umweltbereich,

- eine Bareinlage von bis zu 4,617 Mio. Ir£ für Schuldendienstkosten,

- eine Bareinlage von bis zu 0,628 Mio. Ir£ zur Deckung eines Defizits in der Altersversicherung,

- eine weitere Bareinlage von bis zu 7,2 Mio. Ir£,

- Entschädigungen von bis zu 2,445 Mio. Ir£ für eine mögliche Restbesteuerung und sonstige Kosten und Forderungen aus der Vergangenheit,

- bis zu 1,217 Mio. Ir£, die das in den staatlichen Bürgschaften für zwei Darlehen in Höhe von 12 Mio. Ir£ enthaltene Beihilfeelement darstellen.

(2) Die Beihilfe wurde so berechnet, daß das Unternehmen mit ihr bis zum 30. Juni 1998 seine Rentabilität wiederherstellen kann. Sollte die Rentabilität bis zu dem Zeitpunkt nicht erreicht sein, beantragt Irland keine weitere Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag für dieses Unternehmen.

(3) Die Beihilfe wird nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken benutzt.

(4) Unbeschadet der in diesem Artikel genannten Beihilfemaßnahmen dürfen dem Unternehmen Darlehen nur zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden, und eine Vorzugsbehandlung für die öffentlichen Schulden wird ausgeschlossen.

Artikel 2

(1) Mindestens fünf Jahre lang, gerechnet ab der letzten Beihilfezahlung im Rahmen der Regelung, erhöht das Empfängerunternehmen - außer im Wege von Produktivitätsverbesserungen - nicht seine gegenwärtigen Flüssigstahlkapazitäten von 500 000 Tonnen pro Jahr sowie die derzeitigen Warmwalzkapazitäten von 343 000 Tonnen pro Jahr für Fertigerzeugnisse.

(2) Das Empfängerunternehmen dehnt sein der Kommission im November 1995 mitgeteiltes derzeitiges Angebot an Fertigerzeugnissen in den ersten fünf Jahren nicht aus und erzeugt im gleichen Zeitraum keine größeren Träger als die seines jetzigen Angebots. Innerhalb seines derzeitigen Sortiments an Trägern beschränkt das Unternehmen die Produktion seiner größten U-Träger (britisches System - imperial), HE-Träger (metrisches System) und IPE-Träger zusammen auf 35 000 Tonnen pro Jahr für den Gemeinschaftsmarkt.

(3) Das Empfängerunternehmen überschreitet nicht die nachfolgenden Produktionsniveaus je Geschäftsjahr (3):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Das Empfängerunternehmen überschreitet nicht die nachfolgenden Niveaus europäischer Verkäufe (Gemeinschaft, Schweiz und Norwegen) an warmgewalzten Fertigerzeugnissen je Geschäftsjahr (4):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

An die Genehmigung der in Artikel 1 genannten Beihilfe werden außerdem folgende Bedingungen geknüpft:

1. Die Höhe der Nettofinanzierungskosten des neuen Unternehmens wird von Anfang an auf mindestens 3,5 % des Jahresumsatzes festgesetzt.

2. Das Unternehmen bzw. sein Rechtsnachfolger fordert bzw. erhält für frühere, durch die staatliche Beihilfe gedeckte Verluste keine Steuerermäßigung oder -befreiung.

3. Das Empfängerunternehmen führt alle in dem der Kommission übermittelten Umstrukturierungsplan enthaltenen Umstrukturierungsmaßnahmen nach dem darin beigefügten Zeitplan durch.

Artikel 4

(1) Irland beteiligt sich unter Einsatz nachfolgender Maßnahmen uneingeschränkt an der Überwachung dieser Entscheidung:

a) Irland übermittelt der Kommission zweimal im Jahr, spätestens am 15. März bzw. am 15. September, Berichte mit gemäß dem Anhang erstellten umfassenden Angaben über das Empfängerunternehmen und seine Umstrukturierung. Der erste Bericht muß bis zum 15. März 1996 und der letzte bis zum 15. September 2001 bei der Kommission eingehen, sofern diese nichts anderes beschließt.

b) Die Berichte enthalten umfassende Angaben, die die Kommission benötigt, um den Umstrukturierungsprozeß sowie die Errichtung und Auslastung der Kapazitäten zu kontrollieren, und weisen ausreichende Finanzdaten auf, anhand deren die Kommission würdigen kann, ob ihre Bedingungen und Forderungen eingehalten werden. Die Berichte enthalten zumindest umfassende Informationen entsprechend dem Anhang, den - nach Maßgabe ihrer während des Überwachungsverfahrens gewonnenen Erfahrungen - zu ändern sich die Kommission vorbehält. Es ist Irlands Aufgabe, das Empfängerunternehmen zur Preisgabe aller zweckdienlichen Angaben zu verpflichten, die unter sonstigen Umständen als vertraulich angesehen werden können.

(2) Auf der Grundlage der vorgenannten Berichte erstellt die Kommission Halbjahresberichte, die dem Rat spätestens bis zum 1. Mai bzw. 1. November vorgelegt werden, um gegebenenfalls eine Erörterung im Rat zu ermöglichen. Plant das Empfängerunternehmen Investitionen zur Errichtung oder Aufstockung von Kapazitäten, so informiert die Kommission den Rat hierüber auf der Grundlage eines Berichts, in dem die Finanzierungsbedingungen dargelegt und das Fehlen staatlicher Beihilfen nachgewiesen werden.

Artikel 5

(1) Die Kommission kann jederzeit beschließen, daß die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte vierteljährlich vorzulegen sind, wenn sie dies zur Erfuellung ihrer Kontrollaufgaben für erforderlich hält. Die Kommission kann jederzeit beschließen, daß ein im Einvernehmen mit Irland ausgewählter unabhängiger Sachverständiger damit beauftragt wird, die Kontrollergebnisse zu bewerten, etwaige erforderliche Untersuchungen durchzuführen und dem Rat Bericht zu erstatten.

(2) Die Kommission kann gegebenenfalls erforderliche Nachprüfungen in dem geförderten Unternehmen nach Artikel 47 EGKS-Vertrag vornehmen lassen, um die Richtigkeit der in den Berichten nach Artikel 4 Absatz 1 gelieferten Angaben zu kontrollieren, insbesondere die Einhaltung der mit dieser Entscheidung verbundenen Bedingungen. Sollte sich ein Mitgliedstaat bei der Kommission darüber beschweren, daß das Unternehmen aufgrund staatlicher Beihilfen die Preise unterbieten kann, so wird die Kommission eine Nachprüfung insbesondere auf der Grundlage von Artikel 60 EGKS-Vertrag einleiten.

Artikel 6

(1) Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die die Kommission aufgrund des EGKS-Vertrags festsetzen kann, kann sie im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 EGKS-Vertrag unter anderem die Aussetzung der Beihilfezahlungen oder die Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen verlangen, wenn sie anhand der eingegangenen Informationen irgendwann feststellen muß, daß die in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Sollte Irland seinen ihm nach solchen Entscheidungen obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt weiterhin Artikel 88 EGKS-Vertrag.

(2) Sollte die Kommission außerdem auf der Grundlage der Berichte nach Artikel 4 Absatz 1 feststellen, daß von den für die Rentabilitätsprüfung zugrunde gelegten Finanzdaten erheblich abgewichen wurde, kann sie von Irland verlangen, daß angemessene Maßnahmen zur Verstärkung der Umstrukturierungsmaßnahmen des geförderten Unternehmens getroffen werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 284 vom 28. 10. 1995, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(3) 1. Juli bis 30. Juni.

ANHANG

VON DER KOMMISSION FESTGESETZTE INFORMATIONSANFORDERUNGEN

a) Investitionen

- Einzelheiten der vorgenommenen Investitionen

- Zeitpunkt des Abschlusses

- Investitionskosten, Finanzquellen und gegebenenfalls Höhe der damit verbundenen Beihilfen

- Zeitpunkt der Beihilfezahlung

b) Entwicklung der Beschäftigtenzahlen

- Zahl und Zeitplan der Arbeitsplatzverluste

- Gesamtkosten

- Aufschlüsselung der Kostenfinanzierung

c) Erzeugung und Auswirkungen auf den Markt

- Nach den einzelnen Kategorien aufgegliederte monatliche Erzeugung von Flüssigstahl, Halbfertigerzeugnissen und Fertigerzeugnissen entsprechend dem der Kommission mitgeteilten Erzeugnissortiment

- Aufschlüsselung der abgesetzten Erzeugnisse, einschließlich Volumen, Preise und Märkte

d) Finanzielle Leistungsfähigkeit

- Entwicklung ausgewählter finanzwirtschaftlicher Kennzahlen zur Gewährleistung, daß Fortschritte auf dem Weg zur Rentabilität gemacht werden (die finanzwirtschaftlichen Ergebnisse und Kennzahlen müssen so vorgelegt werden, daß Vergleiche mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens angestellt werden können)

- Höhe der finanziellen Aufwendungen

- Einzelheiten und Zeitplan der erhaltenen Beihilfen und gedeckten Kosten

- Bedingungen etwaiger neuer Kredite (unabhängig von ihrem Ursprung)

e) Privatisierung

- Verkaufspreis und Behandlung bestehender Verbindlichkeiten

- Übertragung des Verkaufserlöses

- Zeitpunkt des Verkaufs

- Finanzielle Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs

f) Gründung eines neuen Unternehmens oder neuer, Kapazitätsaufstockungen umfassender Anlagen

- Feststellung der einzelnen Beteiligten des privaten und öffentlichen Sektors

- Finanzierungsmöglichkeiten für die Gründung des neuen Unternehmens oder der neuen Anlagen

- Bedingungen der Beteiligung privater und öffentlicher Anteilseigner

- Leitungsstruktur des neuen Unternehmens