96/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 028 vom 06/02/1996 S. 0018 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/115/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß diesen Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 16. März 1994 teilte die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluß mit, wegen einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen Enichem Agricoltura SpA, im folgenden Enichem Agricoltura genannt, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das zum Chemiebereich der italienischen Staatsholding ENI gehörende Unternehmen, das in erster Linie Düngemittel herstellte und vertrieb, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von SCI, einer Investment-Holdinggesellschaft des ENI-Konzerns. In den Jahren 1991, 1992 und 1993 war dem Unternehmen neues Kapital in Höhe von 198, 316 bzw. 756 Milliarden Lit zugeführt worden. Gegen diese Kapitalzuführungen von insgesamt 1 270 Milliarden Lit hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, in dessen Rahmen auch die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert wurden (1). Am 15. April 1994 kam es zu einem ersten Meinungsaustausch zwischen Vertretern der Kommission und des Unternehmens. Eine offizielle Stellungnahme der italienischen Regierung ging mit Schreiben vom 6. Juni 1994 ein, das einen ausführlichen Plan zur Umstrukturierung des ganzen Konzerns beinhaltete. Dabei wurde die Kommission auch von weiteren, über die im Verfahren der Kommission behandelten Summen hinausgehenden Rekapitalisierungs- und Finanzierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt: eine bereits erfolgte Kapitalzuführung in Höhe von 648 Milliarden Lit und ein für 1994 vorgesehener Kostenzuschuß von 900 Milliarden Lit für Umstrukturierungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 19. August 1994 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß, das laufende Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf diese zusätzlichen Beihilfen in Höhe von insgesamt 1 548 Milliarden Lit auszudehnen. Eine entsprechende Mitteilung der Kommission wurde am 31. August 1994 veröffentlicht (2). Der Gesamtbetrag aller Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des ursprünglich eingeleiteten und dann erweiterten Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sind, beläuft sich somit auf 2 818 Milliarden Lit. In beiden Fällen war die Kommission angesichts der Bedeutung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Agrochemiesektor (Düngemittelindustrie) und der finanziellen Lage des Unternehmens sowie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgegangen, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen allem Anschein nach um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelte. Die Kommission sah sich anhand der vorliegenden Informationen nicht imstande, die Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag oder für mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären, und gelangte zu dem Schluß, daß die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt wenn überhaupt, dann nur mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu begründen wäre. Die italienische Regierung nahm mit Schreiben vom 28. September 1994 offiziell zur Erweiterung des Verfahrens Stellung und teilte nähere Einzelheiten zu dem Umstrukturierungsplan und den zusätzlichen Finanzierungsmaßnahmen mit. Im Laufe des Verfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen von seiten der deutschen Regierung und eines norwegischen Unternehmens ein, von denen die italienische Regierung mit Schreiben vom 27. Oktober bzw. 8. November 1994 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 und 6. Februar 1995 ersuchte die Kommission die italienische Regierung um weitere Angaben zum geplanten Verkauf des umstrukturierten Unternehmens. Die Antworten der italienischen Behörden gingen mit Schreiben vom 29. November 1994 bzw. 14. Februar 1995 ein. Im ersten Schreiben wurde die Abwicklung von Enichem Agricoltura angekündigt, die am 22. Dezember 1994 - bei gleichzeitiger Umbenennung des Unternehmens in "Agricoltura SpA in liquidazione" - auch tatsächlich eingeleitet wurde. Dank weiterer Zusammenkünfte und informeller Kontakte mit Vertretern des Unternehmens im Verlauf des Verfahrens konnte sich die Kommission ein genaueres Bild von der Art der Erweiterung und der bezweckten Wirkung der Umstrukturierungsmaßnahmen machen. Außerdem legte das Unternehmen eine Reihe von Unterlagen auf informellem Wege vor. Enichem Agricoltura gehört zu der Gruppe von Unternehmen, deren Schuldenabbau gemäß einer Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 (siehe Anhang 3 der Mitteilung der Kommission vom 29. Dezember 1993 (3)) bis Ende 1996 überwacht wird. Die Vereinbarung sieht allerdings auch vor, daß die gemäß den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft vorzunehmende Prüfung einzelner Maßnahmen, die vermutlich Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, unberührt bleibt. II In ihren offiziellen Stellungnahmen zur Eröffnung und Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hat die italienische Regierung zwar Einzelheiten und Informationen über den Plan zur Umstrukturierung von Enichem Agricoltura bekanntgegeben, gleichzeitig jedoch grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß es sich bei den finanziellen Zuwendungen an das Unternehmen um bloße wirtschaftliche Entscheidungen handle und daß das Verhalten des Aktionärs ENI dabei mit dem eines privaten Kapitalgebers zu vergleichen sei. Nachdem ENI die schwierige Lage und schlechten Aussichten des Unternehmens erkannt hätte, seien die fraglichen Mittel investiert worden, um einen Konkurs abzuwenden und das Unternehmen umzustrukturieren und zu rationalisieren. Auf diese Weise sollten die Schulden, die ENI als letztlich einziger Aktionär - auch ohne die fraglichen Kapitalspritzen - in jedem Falle zu tragen hätte, weil der Konzern gemäß Artikel 2362 des italienischen Zivilgesetzbuchs unbegrenzt für die Schulden in Konkurs gegangener Tochtergesellschaften hafte, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Andernfalls müßte ENI mit weitaus höheren Kosten rechnen. Ferner machte die italienische Regierung geltend, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1991, Italien gegen Kommission (4), ein solches Verhalten für zulässig erklärt hatte. Danach könne ein Konzern während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste seiner Tochtergesellschaft übernehmen, um dieser die Einstellung der Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Solche Entscheidungen könnten dem Urteil zufolge nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit. III 1. Die Umstrukturierung umfaßt nach Angaben der italienischen Behörden Maßnahmen, die bereits in den Jahren 1991 bis 1993 durchgeführt worden sind, und einen Plan, der 1994 anlaufen und 1997 abgeschlossen werden soll. Dank der Umstrukturierung und Rationalisierung soll sich die strategische Position des Unternehmens auf dem Düngemittelmarkt radikal ändern. Die wichtigsten Ziele des Plans sind: - Konzentration des Handels in erster Linie auf den Inlandsmarkt und Verringerung des unrentablen, da durch hohe Transportkosten belasteten Auslandsgeschäfts mit dem Ziel, das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage wieder ins Gleichgewicht zu bringen; - Konzentration der Herstellung auf die integrierten Produktionsstätten Ferrara (Harnstoff und Ammoniak) und Ravenna (Ammoniumcerinitrat und NPK-Mehrnährstoffdünger), die aufgrund ihres Standorts in der Region Italiens mit dem höchsten Verbrauch Wettbewerbsvorteile haben und über eine Ammoniak-Rohrleitung miteinander verbunden sind; - letztendliche Aufgabe des Geschäftsfelds durch ENI im Rahmen neuer Partnerschaften mit anderen europäischen Unternehmen und/oder durch Veräußerung des Unternehmens. 2. Die Umstrukturierung wurde angesichts einer Marktlage und Zukunftsaussichten eingeleitet, die alle europäischen Unternehmen zu einem drastischen Abbau ihrer Produktionskapazitäten zwangen. Der Düngemittelverbrauch in Westeuropa wird in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter zurückgehen, auch wenn weltweit derzeit eine günstigere Entwicklung vorhergesagt wird. Von osteuropäischen und außereuropäischen Staaten wird trotz der dort erwarteten höheren Inlandsnachfrage und höherer Produktionskosten unverändert ein starker Wettbewerbsdruck ausgehen. Diese und andere Faktoren wie die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, sinkende Agrarpreise, Marktöffnung und neue GATT-Regeln sowie neue Umweltschutzvorschriften haben die europäische Düngemittelindustrie zu tiefgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen gezwungen, um Überschüsse und unwirtschaftliche Kapazitäten abzubauen und das Verhältnis von Angebot und Nachfrage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Dementsprechend wurde im Rahmen der Umstrukturierung von Enichem Agricoltura ein Großteil des Geschäfts sowohl mit Zwischenerzeugnissen als auch mit Endprodukten abgestoßen. Dazu zählen die Stillegung einer Reihe von Produktionsstandorten und die Veräußerung bzw. Abwicklung von Tochtergesellschaften und Vermögenswerten (Isagro, Conserv Inc., Terni Industrie Chimiche, Sariaf u. a.). Wie erwähnt, stützt sich das sanierte Unternehmen nunmehr im wesentlichen auf zwei integrierte Produktionseinheiten, Ferrara und Ravenna, die beide in der verbrauchsstärksten Region Italiens liegen. Diese Einheiten bilden zusammen mit dem Standort Barletta und den zentralen Abteilungen für Management, Verwaltung und Verkauf das künftige Herz - im folgenden "saniertes Kerngeschäft" genannt - des umstrukturierten Unternehmens Enichem Agricoltura, das dem Plan zufolge später zum Verkauf angeboten werden soll. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Kapazitäten des Unternehmens für die Herstellung der wichtigsten Düngemittel seit 1990: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Allein im Bereich der Stickstoffdünger wurden die Kapazitäten für die Herstellung von Harnstoff um 910 000, von Ammoniumnitrat um 460 000 und von NPK-Düngemitteln um insgesamt 1 200 000 Jahrestonnen reduziert. Durch Stillegungen und Verkäufe, aber auch durch interne Rationalisierungsmaßnahmen wurden in dem Unternehmen in großem Umfang Stellen abgebaut: Von 1990 bis 1993 sank die Zahl der Arbeitsplätze um 58 % (3 708 von insgesamt 6 354 Beschäftigten); durch weitere Rationalisierungen und den Verkauf von Geschäftsbereichen sollen noch mehr Stellen eingespart werden. Am Ende soll das Unternehmen, das dann im wesentlichen nur noch aus den Werken Ferrara und Ravenna sowie der zentralen Verwaltung und dem zentralen Verkauf bestehen wird, nur noch rund 450 Personen beschäftigen. Gegenüber 1990 sind dann insgesamt 93 % der Arbeitskräfte überwiegend durch endgültige Entlassungen freigesetzt worden. 3. Dem Plan zufolge soll das Unternehmen Enichem Agricoltura nach der Umstrukturierung abgewickelt und privatisiert werden. Im einzelnen geht es dabei um folgende Maßnahmen: - Drei zur Tochtergesellschaft ISAF gehörende Betriebe zur Herstellung von Phosphorsäure, Schwefelsäure und NPK-Dünger in Gela sollen eingemottet werden, da sie wegen der hohen Preise der natürlichen Phosphate nicht wettbewerbsfähig sind. Sie sollen im Rahmen der Abwicklung verkauft oder aufgelöst werden. - Das Tochterunternehmen Terni Industrie Chimiche steht zum Verkauf; es soll im Rahmen der Abwicklung abgestoßen werden. - Die Tochtergesellschaft Sariaf, die in Faenza (Ravenna) Spezialdünger, landwirtschaftliche Geräte und konfektionierte Schädlingsbekämpfungsmittel herstellt (Umsatz 1994: rund 14 Milliarden Lit) steht ebenfalls zum Verkauf und soll im Rahmen der Abwicklung abgestoßen werden. - In die Werke Ferrara und Ravenna wird dagegen weiter investiert: Von 1995 bis 1997 sind dort Ausgaben in Höhe von [ . . . ] (5*) hauptsächlich für Instandhaltung und Automatisierung, die Einhaltung von Umwelt- und Sicherheitsnormen, die Rationalisierung der Produktion und die Entwicklung neuer Produkte, die den vom Markt geforderten Standards entsprechen, vorgesehen. Die Kapazitäten und die Produktion des Unternehmens Enichem Agricoltura werden sich künftig vor allem auf die beiden letztgenannten Einheiten konzentrieren: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ohne Handelsaktivitäten wird der Anteil des Unternehmens am italienischen Markt damit 35 % betragen (1991/92 lag er noch bei 50 %). Da die Produktion zum größten Teil vom inländischen Markt absorbiert wird, stehen nach der Umstrukturierung für die Ausfuhr nach Europa keine signifikanten Mengen mehr zur Verfügung. Der Anteil von Enichem Agricoltura auf dem europäischen Markt, den das Unternehmen 1991/92 noch mit rund 1 000 000 Jahrestonnen belieferte, wird somit erheblich verringert. Einer vom europäischen Verband der Düngemittelhersteller [ . . .] erstellten Kosten-Nutzen-Analyse zufolge zählen die Standorte Ferrara und Ravenna in Europa zu den mittel bis stark wettbewerbsfähigen Düngemittelfabriken. Angesichts des angestrebten niedrigeren Marktanteils wird auch die Handelstätigkeit des Unternehmens rationalisiert, reduziert und auf einen kleineren Kundenstamm konzentriert, womit auch eine Verkleinerung der Lager- und Vertriebseinheiten einhergeht. Die Fixkosten werden gesenkt, wodurch u. a. die Ertragskraft des Unternehmens steigt. 4. Wie eingangs erwähnt, befindet sich das Unternehmen seit dem 22. Dezember 1994 in Abwicklung mit dem Ziel, die Tätigkeit endgültig einzustellen und die finanzielle Belastung des Aktionärs ENI auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schwerpunkt der Liquidation ist der Verkauf durch Privatisierung des sanierten Kerngeschäfts von Enichem Agricoltura. Mit Terni Industrie Chimiche und Sariaf sollen auch zwei Tochtergesellschaften privatisiert werden. Die verbleibenden Vermögenswerte werden zur Tilgung der Verbindlichkeiten entweder verkauft oder abgewickelt. Bis zum Abschluß der Privatisierung sind die Werke von Enichem Agricoltura vom Konkursverwalter zur besseren Weiterführung der Geschäfte an Enichem SpA verpachtet worden. Der zu marktüblichen Bedingungen geschlossene Pachtvertrag läuft automatisch mit Inkrafttreten des Kaufvertrags aus. Die Privatisierung des sanierten Kerngeschäfts und der Tochtergesellschaften Terni Industrie Chimiche und Sariaf wurde mit Unterstützung unabhängiger Finanzberater eingeleitet. Eine Aufforderung zur Einreichung von Angeboten wurde bereits in der Presse veröffentlicht. Der Zeitpunkt, zu dem die Privatisierungen abgeschlossen sein sollen, wurde der Kommission von den italienischen Behörden mitgeteilt. 5. Es liegen auch finanzielle Voraussagen vor, die im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens für die kommenden Jahre gemacht wurden. Sie berücksichtigen zum einen den künftigen finanziellen Erfolg der sanierten Bereiche und zum anderen die Kosten der Abwicklung und die aus den Privatisierungen erzielten Einnahmen. Dementsprechend wurde die Vorschau in zwei Hauptbereiche unterteilt: die Fortführung des Betriebs im sanierten Kernbereich, der in erster Linie die Produktionsstätten Ravenna und Ferrara sowie die zentralen Dienste umfaßt, und die Abwicklung. Die Vorhersagen für die Weiterführung des Betriebs stützen sich auf ein Szenarium, das sowohl den allgemeinen makroökonomischen Indikatoren für Italien als auch Untersuchungen der Weltbank und anderer branchenerfahrener Unternehmen (British Sulphur und Fertecon) über die Preise für Roh- und Hilfsstoffe sowie von Endprodukten Rechnung trägt. Das sanierte Kerngeschäft soll schon 1995 eine gute Ertragslage aufweisen; Schätzungen für 1994 ergeben bereits für dieses Jahr positive Resultate, was u. a. auch auf die verbesserte Situation auf den Märkten zurückzuführen ist. Der Umsatz des sanierten Kerngeschäfts wird bei ungefähr 630 Milliarden Lit liegen; [ . . .]. Die Vorhersagen zur Abwicklung betreffen die restlichen Vermögenswerte von Enichem Agricoltura, die entweder verkauft oder abgewickelt werden sollen. Insgesamt werden dabei Verluste in Höhe von 900 Milliarden Lit erwartet, die von der Beihilfe gedeckt werden sollen. In diesem Betrag sind bereits die Einnahmen aus dem Verkauf des sanierten Kerngeschäfts und der beiden Tochtergesellschaften Terni Industrie Chimiche und Sariaf berücksichtigt. 6. Die Umstrukturierung und die Abwicklung werden letztlich von Enichem Agricolturas einzigem Aktionär finanziert, der dafür insgesamt 2 818 Milliarden Lit (ca. 1,5 Milliarden ECU) aufbringt. Davon wurden 1 918 Milliarden Lit bereits von 1991 bis 1994 in Form von neuem Kapital zugeführt; die restlichen 900 Milliarden Lit werden schrittweise zur Finanzierung der Liquidation zugewiesen. Die 1991-1993 erfolgten Kapitalspritzen wurden zur Deckung von Verlusten verwendet, die im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen und Stillegungen entstanden waren. Wie weiter oben dargelegt, ging damit ein größerer Stellenabbau einher, der erhebliche soziale Kosten verursacht hat. Bei Stillegungen wurden überdies erhebliche Mittel für Sicherheit und Umweltschutz aufgewendet. Die auf der Grundlage des Abwicklungsplans geschätzten Zuwendungen zur Finanzierung der Liquidation sollen die Verbindlichkeiten von Enichem Agricoltura zum 22. Dezember 1994, die nicht durch Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Geschäftsbereichen und sonstigen Guthaben ausgeglichen werden, und die mit der Abwicklung verbundenen Verwaltungskosten und finanziellen Belastungen decken. Außerdem sollen damit Kosten und Verluste im Zusammenhang mit der allmählichen Einstellung von Betriebsaktivitäten abgedeckt werden. Die durch die Beihilfe aufzufangenden letztendlichen Liquidationsverluste sind das Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung, die sich auf die finanzielle Lage des Unternehmens und die künftigen Einnahmen und Verluste stützt, welche sich aus der Veräußerung von Unternehmensteilen, der Abschreibung von Vermögenswerten und den Abwicklungskosten ergeben. IV Abgesehen von den Ausführungen der italienischen Regierung gingen Stellungnahmen der deutschen Regierung und eines norwegischen Unternehmens ein. Die deutsche Regierung vertrat die Ansicht, daß die Angelegenheit langfristiger Überlegungen im Hinblick auf den gesamten ENI-Konzern und seine von Enichem Agricoltura angeführten Chemieaktivitäten bedarf. Nach Aussage der deutschen Regierung haben sowohl ENI als auch Enichem Agricoltura seit 1980 mehrfach Beihilfen erhalten, obwohl sie generell nur negative Finanzdaten vorzuweisen hatten. Die deutsche Regierung vertritt daher grundsätzlich die Auffassung, daß die fragliche Beihilfe den Handel im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen dürfte. Das norwegische Unternehmen hob eine Reihe von Bedingungen hervor, die seiner Ansicht nach ausdrücklich festgelegt und dem Unternehmen zur Auflage gemacht werden sollten, falls die Beihilfe an Enichem Agricoltura genehmigt wird. Zunächst müßten die Umstrukturierung und die Stillegungen dauerhaft sein, wofür die Kommission Sorge zu tragen hätte. Zweitens sollten stillgelegte Düngemittelfabriken nur an Käufer in dritten Ländern veräußert werden, die von der Kommission nicht als potentielle Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt betrachtet würden. Und schließlich sollten die Erlöse aus solchen Verkäufen von einer unter Umständen zu genehmigenden Umstrukturierungsbeihilfe abgezogen werden und nicht als Betriebsbeihilfe für Enichem Agricoltura dienen. Den Einwänden der deutschen Regierung begegnete die italienische Regierung mit dem Hinweis, daß ENI bis auf 1992 positive finanzielle Leistungsdaten aufgewiesen habe und daß alle angeführten finanziellen Maßnahmen von der Kommission gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften der Gemeinschaft geprüft worden seien. Auf die Einlassungen des norwegischen Unternehmens erwiderte die italienische Regierung, daß alle im Umstrukturierungsplan als stillgelegt ausgewiesenen Produktionsstätten bereits geräumt und regeneriert und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden seien. Außerdem wehrte sich die italienische Regierung gegen die Forderung, stillgelegte Werke an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft zu verkaufen, da dies keine Bedingung sei, die die Kommission in solchen Fällen stellen würde. Sie bekräftigte vielmehr, daß der Verkauf von Vermögenswerten des Unternehmens Enichem Agricoltura gemäß den Grundsätzen erfolgen werde, die die Kommission in ihrer am 17. September 1993 (6) veröffentlichten Mitteilung über das portugiesische Privatisierungsgesetz Nr. 11/1990 aufgestellt hätte, und daß die Einnahmen aus diesen Verkäufen einen Teil der durch die abwicklungsbedingten Verluste abdecken würden. V 1. Vorliegen von Beihilfen Um zu entscheiden, ob die beschriebenen Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfe enthalten, beruft sich die Kommission auf das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, das sie in ihrer Mitteilung über öffentliche Unternehmen vom 28. Juli 1993 (7) als Maßstab für die Bewertung von Kapitalfluessen zwischen dem Staat als Eigentümer und seinen öffentlichen Unternehmen zugrunde gelegt hat. Nach diesem Grundsatz, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Praxis der Kommission weitgehend bestätigt wurde (siehe o. g. Mitteilung), liegt eine Beihilfe dann vor, wenn ein privater Anleger unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen die betreffende Investition nicht getätigt hätte. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen und nach den bisherigen Ausführungen hat der italienische Staat durch seine Holdinggesellschaft ENI insgesamt 2 818 Milliarden Lit in die Umstrukturierung von Enichem Agricoltura investiert. Die teilweise bereits erfolgten Kapitalzuführungen stellen sich im einzelnen wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kommission weist darauf hin, daß der einzige Aktionär von Enichem Agricoltura der Industriekonzern ENI ist, der sich zu 100 % im Besitz des italienischen Schatzministeriums befindet. Jede unrentable Investitionsentscheidung von ENI zugunsten seiner Tochtergesellschaften schmälert in dem Maße, in dem Erträge ausbleiben, die Rendite, die der Eigentümer von seinem Konzern eigentlich zu erwarten hätte. Doch auch wenn ENI kein neues Kapital für die Umstrukturierung von Enichem Agricoltura erhalten hätte, wären die Umstrukturierungskosten aus Erlösen finanziert worden, die andernfalls dem Staat als Eigentümer in Form von Dividenden oder einem Wertzuwachs zugute gekommen wären. Da ENI jedoch im vergangenen Jahrzehnt dem Staat keine ausreichende Verzinsung gebracht hat, sind die Mittel, die der Konzern seinen Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellt hat, als öffentliche Mittel einzustufen. Auch die Entscheidung des Konzerns, Enichem Agricoltura trotz stetig sich verschlechternder Leistungen und Bilanzen ständig neues Kapital zuzuführen, wäre ohne die stillschweigende oder ausdrückliche Billigung des Staates als Unternehmenseigner einfach nicht möglich gewesen. Die Investitionen der öffentlichen Hand in die Umstrukturierung von Enichem Agricoltura werden in der Zukunft keine angemessene Rendite abwerfen. Das im Zeitraum 1991-1994 bis zur Einleitung der Liquidation neu zugeführte Kapital diente ganz eindeutig dem Zweck, den Konkurs des Unternehmens abzuwenden und Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Mittel wurden lediglich investiert, um die Verluste von Enichem Agricoltura zu decken, und boten keinerlei Aussicht auf einen positiven Ertrag. Sie wurden gewährt, noch bevor ein vollständiger und in sich geschlossener Umstrukturierungsplan vorlag, der das Unternehmen wieder rentabel gemacht hätte. In Anbetracht der schlechten Leistungsdaten, die Enichem Agricoltura während des gesamten Zeitraums aufwies, sind diese Mittel als Teil einer Entwicklung anzusehen, die den Eigentümer veranlaßt hat, Enichem Agricoltura abzuwickeln und sich aus diesem Geschäft völlig zurückzuziehen. Kein privater Kapitalgeber hätte derart schlechte Ergebnisse über einen so langen Zeitraum hingenommen. Auch die für die Zeit nach der Umstrukturierung des Unternehmens erwarteten Erträge sind, gemessen am Kapitaleinsatz, zu niedrig und können nicht als ausreichende Verzinsung der Investitionen des Staates angesehen werden. Das Argument der italienischen Behörden, ENI habe in dieser Hinsicht wie ein privater Investor gehandelt, kann daher nicht akzeptiert werden, da ein privater Kapitalgeber das Unternehmen schon viel eher abgewickelt oder gründlich saniert hätte. Nicht zuletzt ist - unter Berufung auf das bereits erwähnte Urteil des Gerichtshofs (siehe Kapitel II) - auch der Zeitraum, in dem Enichem Agricoltura schwere Verluste einstecken mußte, viel zu lang (fünf Jahre) und sind die erlittenen Verluste viel zu hoch, als daß das Verhalten von ENI mit dem eines privatwirtschaftlichen Konzerns gleichgestellt werden könnte. Der gesamte Betrag ist somit als Beihilfe einzustufen. Die durch die Abwicklung bedingten Verluste sind per se Beihilfen, da es sich um Verbindlichkeiten handelt, für die der Aktionär gemäß Artikel 2362 des italienischen Zivilgesetzbuchs bürgt und letztlich aufkommt, sobald das betreffende Unternehmen unter freiwillige Liquidation gestellt wird. Auf diese Weise wurden die Verbindlichkeiten von Enichem Agricoltura auch in den jüngsten Jahren abgesichert, obwohl das Unternehmen ununterbrochen schwere Verluste machte. Ein privater Kapitalgeber hätte unter solchen Umständen versucht, seine Verpflichtungen gegenüber einer notleidenden Tochtergesellschaft zu beschränken, indem er die Abwicklung eingeleitet hätte, sobald er damit rechnen mußte, daß die Rentabilität nicht mehr wiederherzustellen war und solange die Bilanz noch einen Überschuß aufwies. Da ENI sich aber nicht so rational verhielt, sondern erst sehr viel später die freiwillige Liquidation von Enichem Agricoltura beschloß, um die Verluste und Schulden des Unternehmens zu tilgen und auf diese Weise die Umstrukturierung und Umstellung zu erleichtern, sind die dafür aufgewandten Mittel als Beihilfen zu bewerten. In den endgültigen Abwicklungskosten von 900 Milliarden Lit sind die von ENI durch den Verkauf von Enichem Agricoltura erzielten Erlöse bereits berücksichtigt. Enichem Agricoltura gehörte in den letzten Jahren zu den sieben umsatzstärksten Unternehmen der Gemeinschaft und führte einen bedeutenden Teil seiner Produktion aus. Der Marktanteil des Unternehmens auf dem italienischen Düngemittelmarkt, auf dem es 1992 noch 50 % der gesamten Nachfrage deckte, wird nach der Umstrukturierung bei rund 35 % liegen. Unter diesen Umständen und wegen der schwierigen Lage, in der sich die Branche befindet, vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Zuwendungen in Höhe von insgesamt 2 818 Milliarden Lit den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und somit als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen anzusehen sind. 2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt Nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Art des Vorhabens läßt eine Anwendung der Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag auf die fraglichen Beihilfen nicht zu. Da der Konzern in unterschiedlichen Bereichen und an vielen Standorten tätig ist und die Maßnahmen keine regionale Zielsetzung haben, käme lediglich eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht, der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den fraglichen Beihilfen offenbar um Maßnahmen, die konkret darauf abzielen, Enichem Agricoltura trotz finanzieller Schwierigkeiten die Weiterführung des Geschäftsbetriebs zu ermöglichen und ein Umstrukturierungsvorhaben zu finanzieren, mit dem das Unternehmen wieder rentabel gemacht werden soll. Bei der Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen richtet sich die Kommission nach den von ihr am 27. Juli 1994 angenommenen gemeinschaftlichen "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (8). Darin hat die Kommission angekündigt, in der Frage der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt strenge Maßstäbe anzulegen, da sonst zu befürchten sei, daß soziale oder wirtschaftliche Probleme grundlos von einem Mitgliedstaat auf einen anderen bzw. konkret ein unangemessen großer Teil der Last der strukturellen Anpassung und des damit einhergehenden sozialen Zündstoffs auf andere Produzenten übergewälzt werden. Damit die Kommission Ad-hoc-Beihilfen für ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen genehmigen kann, müssen die Maßnahmen zu dessen Umstrukturierung folgende Grundvoraussetzungen erfuellen: Zuallererst muß die langfristige Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden. Zweitens sind unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, und drittens muß die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. Nur wenn diese Bedingungen erfuellt sind, kann davon ausgegangen werden, daß die Beihilfe sich nicht auf eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Weise auswirkt und nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zulässig ist. Auf dieser Grundlage hat die Kommission alle von der italienischen Regierung übermittelten Unterlagen sowie den fraglichen Umstrukturierungsplan vor allem daraufhin untersucht, ob Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens, den Abbau von Produktionskapazitäten und Veränderungen der Wettbewerbsposition auf dem Markt, die Angemessenheit der Beihilfe im Verhältnis zur Umstrukturierung und den Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung der Pläne für die Umstrukturierung sowie die Privatisierung des Unternehmens hindeuten. 3. Wiederherstellung der Rentabilität und Privatisierung Unbedingte Voraussetzung für jeden Umstrukturierungsplan ist in der Regel, daß er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Wie in Kapitel I dargelegt, wurde Enichem Agricoltura im Dezember 1994 unter Liquidation gestellt. Nur bestimmte Produktionsstätten und Geschäftsbereiche sollen nach einer Umstrukturierung ihre Tätigkeit fortsetzen, um schließlich privatisiert zu werden. Es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, daß Enichem Agricoltura dank sowohl der bereits durchgeführten als auch der in den nächsten Jahren anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Abwicklung wieder zu einem rentablen Unternehmen wird. Während eine Reihe von Nebenbereichen des Geschäfts gegenwärtig verkauft oder aufgegeben werden, wird das Kerngeschäft drastisch reduziert und auf jene Werke und Tätigkeiten beschränkt, die im Wettbewerb auf dem italienischen und dem europäischen Markt gut bestehen können. Wie bereits erwähnt, wird für 1994 im umstrukturierten Bereich mit positiven Ergebnissen gerechnet; zugleich deutet eine realistische finanzielle Vorausschau für die Jahre 1995 bis 1998 auf eine auch für private Kapitalgeber annehmbare Rentabilität hin. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden zugesagt, das sanierte Kerngeschäft des Unternehmens zu privatisieren, und der Kommission mitgeteilt, bis wann die Privatisierung abgeschlossen sein soll. Der Verkauf, der auch die beiden Tochtergesellschaften Terni Industrie Chimiche und Sariaf betrifft, wurde bereits eingeleitet. Die Zusage, das Enichem Agricoltura-Geschäft vollständig und endgültig abzustoßen, fügt sich in die allgemeinen Privatisierungsbemühungen der italienischen Regierung ein. Sie findet ihre Bestätigung überdies im Rahmen des Schuldenabbauplans, den ENI der Kommission gemäß der Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 vorgelegt hat. Die Durchführung dieses Plans wird von der Kommission anhand regelmäßiger Berichte und Treffen mit Vertretern des Konzerns und der italienischen Regierung überwacht. Die Privatisierungsentscheidung wurde bei der Schätzung der von der Beihilfe abzudeckenden Nettoumstrukturierungskosten berücksichtigt. Durch die Privatisierung wird Enichem Agricoltura nicht mehr wie bisher auf das Privileg staatlicher Unterstützung bauen können, da die derzeit noch bestehenden Verbindungen zur öffentlichen Hand endgültig aufgegeben werden. Es ist dann Aufgabe des neuen Eigentümers, dafür zu sorgen, daß das Unternehmen auch ohne weitere Unterstützung durch den Staat wirtschaftlich überleben kann. 4. Kapazitätsabbau Eine weitere Vorbedingung für Umstrukturierungsbeihilfen sind Maßnahmen, mit denen mögliche Nachteile für Wettbewerber in Grenzen gehalten werden, da die Beihilfen sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würden und infolgedessen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht in Betracht kämen. Vor allem in Sektoren mit strukturellem Kapazitätsüberhang wird dies dadurch erreicht, daß die Produktionskapazitäten des betreffenden Unternehmens unwiderruflich reduziert werden. Aus der im November 1994 veröffentlichten Publikation des Europäischen Düngemittelherstellerverbandes EFMA geht hervor, daß die Düngemittelindustrie in der Gemeinschaft mit einem strukturellen Kapazitätsüberhang von mehr als 20 % zu kämpfen hat. Der Kommission liegen Daten vor, die zeigen, daß 1993 - einem verhältnismäßig ertragsschwachen Jahr, in dem die Produktion aber vermutlich ihren Höhepunkt erreichte - in der Gemeinschaft zwar die Kapazitäten für die Erzeugung von 11,5 Millionen Tonnen Ammoniak vorhanden waren, daß aber lediglich 8,3 Millionen Tonnen Stickstoff, d. h. Dünger, produziert worden sind. Dies entspricht einer Auslastungsquote von 74 %. Bei der Umstrukturierung von Enichem Agricoltura werden große Anstrengungen unternommen, die Kapazitäten für das gesamte Produktsortiment zu verringern. Seit 1990 wurden in dem Unternehmen wie folgt Kapazitäten stillgelegt: Ammoniak 69 %, Harnstoff 60 %, Ammoniumnitrat 48 % und NPK-Dünger 64 %. Nach Schätzungen der Kommission für Enichem Agricoltura und nach den Angaben des Herstellerverbandes EFMA gingen die Kapazitäten seit 1991 aufgrund von Stillegungen europaweit bei Harnstoff um 15 %, bei Ammoniumnitrat um 5 % und bei NPK-Dünger ebenfalls um 5 % zurück. Auch die SSP-Produktion sank infolge von Stillegungen und Verkäufen drastisch. Personal wurde in großem Umfang abgebaut: [ . . .], so daß im sanierten Kerngeschäft nur noch 10 % der Arbeitsplätze des Unternehmens, gemessen am Stand von 1990, erhalten bleiben. In Anbetracht dieser Erwägungen und insbesondere unter Berücksichtigung der signifikanten Verringerung des Marktanteils von Enichem Agricoltura auf dem von starkem Wettbewerb und Überkapazitäten gekennzeichneten Düngemittelmarkt kann die Kommission abschließend feststellen, daß die Umstrukturierung des Unternehmens und seine endgültige Marktstellung den Wettbewerb nicht auf eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen werden. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, daß die Kapazitäten im Rahmen der von der italienischen Regierung als endgültig angekündigten Stillegungen tatsächlich und unwiderruflich abgebaut werden müssen. Der Betrieb in den betreffenden Werken darf auch von etwaigen neuen Eigentümern nicht wiederaufgenommen werden, da der Wettbewerb sonst infolge der Wiedereinführung beihilfebegünstigter Kapazitäten enorm verzerrt würde. Die Kommission geht ferner davon aus, daß die Produktionsanlagen in Gela (Phosphorsäure und NPK-Dünger) eingemottet werden, da sie unter den derzeitigen Bedingungen nicht wettbewerbsfähig sind. Pläne zur Wiederaufnahme der Produktion an diesem Standort, sei es durch Enichem Agricoltura selbst oder durch etwaige Aufkäufer, würden deshalb Umstrukturierungsmaßnahmen und weitere Beihilfen erforderlich machen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Derartige Vorhaben sind daher vor der Durchführung der Kommission zu notifizieren, damit diese sie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen prüfen kann. 5. Verhältnis der Beihilfe zur Umstrukturierung Den Angaben der italienischen Regierung zufolge wurde das Kapital, das ENI im Zeitraum 1991 bis 1993 dem Unternehmen zugeführt hat, zur Deckung von Verlusten aus der Stillegung und Abwicklung von Gesellschaften sowie der Abschreibung von Vermögenswerten verwendet. Auch die Deckung der Verluste aus der Abwicklung von Enichem Agricoltura, die sich aus dem im Zusammenhang mit der Liquidation erstellten Finanzplan ergeben, sind definitionsgemäß unmittelbar mit Stillegungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen verbunden. Das beihilfebegünstigte Unternehmen wird sich mit beträchtlichen finanziellen Mitteln an den Kosten der Umstrukturierung und Abwicklung beteiligen, indem es die aus dem Verkauf von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften sowie der letztendlichen Privatisierung des sanierten Kerngeschäfts von Enichem Agricoltura erzielten Einnahmen in die Finanzierung des Plans einbringt. Es ist das Hoechstmaß dessen, was der Beihilfeempfänger leisten kann, da der gesamte Geschäftsbereich abgestoßen wird. Die Schätzungen für diese Einnahmen, die in den endgültigen Liquidationskosten in Höhe von 900 Milliarden Lit bereits berücksichtigt wurden, scheinen realistisch und dürften sich nicht zuletzt auch dank der verbesserten Lage auf dem Markt und den guten Ergebnissen der fraglichen Tochtergesellschaften und Unternehmenseinheiten im Jahre 1994 bestätigen. Die Kommission betont, daß diese Einnahmen lediglich dazu verwendet werden sollen, einen Teil der ausstehenden Schulden von Enichem Agricoltura in liquidazione zu begleichen und so zu verhindern, daß andere Unternehmen oder Aktivitäten des Konzerns, die sich ebenfalls in finanziellen Schwierigkeiten befinden und noch nicht verkauft worden sind, weiter subventioniert werden. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, daß Enichem Agricoltura aus den gewährten Beihilfen Barmittel verbleiben, die das Unternehmen für aggressive, den Markt beeinträchtigende und umstrukturierungsfremde Tätigkeiten oder zur Finanzierung neuer, für die Umstrukturierung unerheblicher Investitionen einsetzen könnte. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die künftigte finanzielle Belastung von Enichem Agricoltura nach dem Finanzplan nicht über Gebühr reduziert wird. Ebensowenig wird das Unternehmen in den Genuß steuerlicher Vorteile für Verluste kommen, die durch die beihilfenfinanzierte Schuldentilgung gedeckt sind. Die Zusage der italienischen Regierung, Enichem Agricoltura mitsamt seinen Tochtergesellschaften innerhalb der der Kommission genannten Frist zu verkaufen, ist Voraussetzung für die Genehmigung des Umstrukturierungsplans. Ohne diesen Verkauf und ohne die entsprechenden Erlöse, mit denen ENI seine Verbindlichkeiten infolge der Liquidation zu verringern trachtet, wäre der Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers geringer bzw. gleich Null. Davon abgesehen, vergrößern sich beim Verkauf durch Privatisierung die Aussichten für das Unternehmen, zu überleben bzw. künftig nach allgemein üblichen Maßstäben rentabel zu wirtschaften. Schließlich ist festzuhalten, daß die letztendlichen Kosten der Liquidation - geschätzt werden 900 Milliarden Lit - nicht genau abzusehen sind und im Laufe des Abwicklungsverfahrens noch steigen können. Der Kapazitätsabbau bei Enichem Agricoltura ist jedoch so umfangreich, daß die Kommission auch bei einer Zunahme von bis zu 15 % nicht von ihrer positiven Beurteilung des Falles abrücken würde. 6. Überwachung und Vorlage von Berichten Die Durchführung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans muß von der Kommission überwacht werden. Zu diesem Zweck legt die italienische Regierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Fortgang der Umstrukturierung, Abwicklung und Privatisierung vor. Die Kommission wird darüber hinaus Gelegenheit haben, sich auf den mit der italienischen Regierung im Juli 1993 vereinbarten regelmäßigen Zusammenkünften mit den italienischen Behörden zur Überwachung des Schuldenabbaus über den Stand der Durchführung des Plans zu informieren, solange diese Vereinbarung gilt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Rahmen dieses Verfahrens geprüften Beihilfen zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura - von 1991 bis 1994 erfolgte Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 1 918 Milliarden Lit und geschätzte Kosten für die Abwicklung des Unternehmens in Höhe von 900 Milliarden Lit - sowie weitere, im Verlauf der Abwicklung entstehende Kosten, die die letztgenannte Summe um höchstens 15 % überschreiten dürfen, erfuellen die Bedingungen der gemeinschaftlichen Leitlinien vom 27. Juli 1994 für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Sie fallen somit nicht unter das grundsätzliche Beihilfeverbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen und sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie den unten in den Absätzen 2 bis 5 und in Artikel 2 festgelegten Bedingungen und Anforderungen genügen. (2) Das begünstigte Unternehmen führt alle Maßnahmen durch, die das der Kommission vorgelegte Abwicklungs-, Umstrukturierungs- und Privatisierungsprogramm vorsieht. (3) Der Kapazitätsabbau durch Stillegung der Werke Marghera, Manfredonia, Priolo, San Giuseppe Cairo, Gela (Ammoniakproduktion), Crotone und Porto Empedocle sowie der ehemaligen Fertilgest-Anlagen wird tatsächlich und unwiderruflich vorgenommen. Hierzu werden die betreffenden Anlagen verschrottet, produktionsunfähig gemacht oder einem anderen Zweck zugeführt. An Wettbewerber veräußerte Kapazitäten dürfen nur in Ländern weiterhin zur Produktion eingesetzt werden, bei denen ausgeschlossen werden kann, daß ihre Produktion sich signifikant auf die Wettbewerbssituation in der Gemeinschaft auswirkt. Diese Auflagen gelten solange, bis die Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft vernachlässigbar sind. (4) Alle Pläne zur Wiederaufnahme des Betriebs der eingemotteten Anlagen zur Herstellung von Phosphorsäure, Schwefelsäure und NPK-Dünger in Gela sind der Kommission zu notifizieren, damit diese sie zunächst gemäß den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften prüfen kann. (5) Die italienische Regierung hält ihre Zusage ein, den aus den Werken Ferrara, Ravenna und Barletta, der Zentralverwaltung und den Tochtergesellschaften Terni Industrie Chimiche und Sariaf bestehenden Bereich von Enichem Agricoltura nach dem der Kommission übermittelten Zeitplan und gemäß dem Finanzplan zum Abbau der Schulden von ENI zu privatisieren, den die italienischen Behörden der Kommission zu Überwachungszwecken im Rahmen der Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 vorgelegt haben. (6) Die Erlöse, die aus dem Verkauf der im vorstehenden Absatz aufgeführten Tochtergesellschaften und Vermögenswerte von Enichem Agricoltura erzielt werden, sind, auch wenn sie höher als in dem der Kommission vorgelegten Plan ausfallen, vollständig auf die von der genehmigten Beihilfe abzudeckenden Schulden anzurechnen. Reinvestitionen mit dem Effekt der Subventionierung anderer, noch nicht verkaufter Unternehmen oder Geschäftsbereiche des Konzerns sind unzulässig. (7) Die Privatisierungen dürfen nicht durch weitere staatliche Beihilfen finanziert werden. Der Verkauf muß allen Interessenten offenstehen und frei von Auflagen sein. Artikel 2 (1) Italien kooperiert uneingeschränkt bei der Durchführung folgender Regelungen zur Überwachung der vorliegenden Entscheidung: a) Übermittlung halbjährlicher Berichte an die Kommission, aus denen insbesondere hervorgeht - der Stand der Abwicklung, einschließlich der Angabe aktueller Daten über die finanzielle Lage von Enichem Agricoltura in liquidazione sowie einer detaillierten Aufstellung aller verkauften oder abgestoßenen Vermögenswerte und Tochtergesellschaften; - die Lage der einzelnen stillgelegten oder eingemotteten Produktionsstätten sowie die Maßnahmen, die bis zu deren endgültigen und unwiderruflichen Veräußerung getroffen werden; - der Stand der Umstrukturierung und Privatisierung des Unternehmens Enichem Agricoltura und/oder seiner Tochtergesellschaften; b) rechtzeitige Unterrichtung der Kommission von den wichtigsten Phasen der Privatisierung des Unternehmens Enichem Agricoltura und seiner Tochtergesellschaften. (2) Der erste Bericht befaßt sich mit der finanziellen Lage des Unternehmens Enichem Agricoltura in liquidazione zum 31. Dezember 1994 und muß der Kommission bis 31. August 1995 vorliegen. Alle nachfolgenden Berichte sind der Kommission im Abstand von sechs Monaten, beginnend mit dem 31. Dezember 1995, zu erstatten; sie enthalten jeweils die aktualisierten Finanzdaten der vorangegangenen sechs Monate. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Juni 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 151 vom 2. 6. 1994, S. 3. (2) ABl. Nr. C 243 vom 31. 8. 1994, S. 4. (3) ABl. Nr. C 349 vom 29. 12. 1993, S. 2. (4) Sammlung 1991, I-1443. (5*) Vertraulich. (6) ABl. Nr. C 253 vom 17. 9. 1993, S. 3. (7) ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (8) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.