31995R2480

Verordnung (EG) Nr. 2480/95 der Kommission vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 256 vom 26/10/1995 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2480/95 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (3) wurde die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen geregelt. Um die bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen zu gewährende Erstattung berechnen zu können, müssen die zu berücksichtigenden Verarbeitungskoeffizienten bekannt sein. Diese Koeffizienten - sie sind bereits in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgelegt - sollten deshalb genauer bestimmt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 11 Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

"Die Verarbeitungskoeffizienten, die das Verhältnis von Grundgetreidemenge und Menge des in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltenen Grundgetreides ausdrücken, sind in Anhang I angegeben."

2. In Anhang I erhält die Beschriftung der letzten Spalte folgende Fassung:

"Verarbeitungskoeffizient (kg Getreide/1 000 kg Grundgetreide)".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 7.