Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 des Rates vom 18. September 1995 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Sonderbestimmungen für die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung
Amtsblatt Nr. L 240 vom 07/10/1995 S. 0012 - 0013
VERORDNUNG (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 2335/95 DES RATES vom 18. September 1995 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Sonderbestimmungen für die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem durch den Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vom 26. April 1994 aufgestellten Vierten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) wurde ein neuer wettbewerbsorientierter Ansatz für die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) eingeführt, wonach die GFS unter anderem allmählich mit anderen Einrichtungen in Wettbewerb treten soll, um bestimmte Vorhaben zu verwirklichen, die aus Mitteln des Gesamthaushaltsplans innerhalb des besonderen Teileinzelplans im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), im folgenden "Haushaltsordnung" genannt, oder außerhalb desselben finanziert werden. Der neue wettbewerbsorientierte Ansatz macht Änderungen bestimmter Vorschriften der Haushaltsordnung erforderlich, damit die GFS ihre Mittel effizienter bewirtschaften und somit dem Wettbewerb anderer gleichartiger Einrichtungen begegnen kann. Hierzu ist der Kommission im Bereich der Mittelübertragungen eine größere Autonomie einzuräumen. Es ist zweckmäßig, die auf wettbewerblicher Grundlage erlangten Mittel Einnahmen aus Dienstleistungen für Dritte gleichzustellen, um für diese Vorgänge eine vollkommene buchmäßige Transparenz zu gewährleisten. Die Haushaltsordnung muß daher geändert werden. Die in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (6) und in Artikel 127 der Haushaltsordnung vorgesehene Konzertierung hat stattgefunden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Haushaltsordnung wird wie folgt geändert: 1. Artikel 92 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben a), b) und e) folgende Fassung: "a) direkte Aktionen, die in den Forschungsanstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchgeführt und grundsätzlich vollständig aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden, bestehend aus: - Forschungsprogrammen, - Tätigkeiten im Bereich der exploratorischen Forschung, - Tätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung institutioneller Art; b) indirekte Aktionen, bestehend aus Programmen, die im Rahmen von mit Dritten zu schließenden Verträgen durchgeführt werden. Die GFS kann sich an diesen Aktionen auf derselben Grundlage beteiligen wie Dritte. Diese Aktionen werden grundsätzlich teilweise aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert (Aktionen auf Kostenteilungsbasis); e) bei sonstigen wettbewerbsorientierten Tätigkeiten, sofern sie von der GFS durchgeführt werden: - wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten in den FTE-Rahmenprogrammen, die grundsätzlich vollständig aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden; - Tätigkeiten für Rechnung Dritter."ii) Folgende Absätze werden angefügt: "(3) Abweichend von Absatz 1 kann die GFS Finanzmittel erhalten, die unter den außerhalb des in Absatz 1 genannten Teileinzelplans eingesetzten Mitteln verbucht werden, und zwar im Rahmen ihrer auf wettbewerblicher Grundlage erfolgenden Beteiligung an Aktionen gemäß den Gemeinschaftspolitiken, die grundsätzlich vollständig aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden. (4) Die Bestimmungen von Titel IV über die Auftragsvergabe gelten für die in Absatz 1 Buchstabe e) erster Gedankenstrich und Absatz 3 dieses Artikels genannten Fälle." 2. Artikel 93 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Fall der Gemeinsamen Forschungsstelle werden die Mittel für Personal und die operativen Mittel in zwei getrennten Kapiteln ausgewiesen." 3. Dem Artikel 94 werden folgende Absätze angefügt: "Um jeden Vergleich zwischen den Mittelansätzen und der Verwendung der Haushaltsmittel zu ermöglichen, wird die Übersicht über die Entsprechungen von Verpflichtungen und Zahlungen mit denselben Unterteilungen und Rubriken im Haushaltsplan und in der Haushaltsrechnung dargestellt. Die Kommission stellt mit Hilfe des Arbeitsdokuments zum Vorentwurf des Haushaltsplans die erforderlichen Angaben zur voraussichtlichen Verteilung und Verwendung der Verpflichtungsermächtigungen und der Zahlungsermächtigungen auf die einzelnen Haushaltslinien für die Dauer der Maßnahme sowie die Angaben zur Entwicklung der Einnahmen aus (öffentlichen oder privaten) Drittfinanzierungen und aus Dienstleistungen für Dritte zur Verfügung." 4. Artikel 95 erhält folgende Fassung: "Artikel 95 Abweichend von Artikel 26 und unbeschadet von Artikel 26 Absatz 7 kann die Kommission innerhalb des Teileinzelplans im Sinne von Artikel 92 Mittelübertragungen von Titel zu Titel und von Kapitel zu Kapitel für die Aktionen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a) vornehmen. Durch diese Mittelübertragungen dürfen sich die Verpflichtungsermächtigungen und die Zahlungsermächtigungen des ursprünglichen Haushaltsansatzes für jedes der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Programme, mit Ausnahme der 'exploratorischen Forschung', um höchstens 15 % erhöhen oder verringern. Für die 'exploratorischen Forschung' dürfen sich dadurch die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen um höchstens 6 % der für sämtliche genannten Programme ursprünglich veranschlagten Mittel erhöhen. Die Personalmittel der GFS werden von dieser Sonderbestimmung nicht berührt. Im Sinne des Artikels 26 gelten die Haushaltslinien für die Aktionen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben b) (ausgenommen die Beteiligung der GFS), c) und d) als Kapitel." 5. Dem Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Mittel für die Aktionen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b) - soweit die Beteiligung der GFS auf wettbewerblicher Grundlage betroffen ist -, Buchstabe e) und Absatz 3 werden Einnahmen aus Dienstleistungen für Dritte gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gleichgestellt. Die Ausführung dieser Mittel wird in einer analytischen Buchführung der Haushaltsrechnung für jede Kategorie von Aktionen, auf die sie sich bezieht, angegeben; sie wird von den Einnahmen aus (öffentlichen oder privaten) Drittfinanzierungen sowie den Einnahmen aus Dienstleistungen für Dritte im Rahmen der Tätigkeiten gemäß den Absätzen 1 und 2 oder Tätigkeiten anderer Art getrennt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. September 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA (1) ABl. Nr. C 237 vom 25. 8. 1994, S. 3. (2) ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1995, S. 212. (3) ABl. Nr. C 383 vom 31. 12. 1994, S. 15. (4) ABl. Nr. L 126 vom 19. 5. 1994, S. 1. (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2333/95 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (6) ABl. Nr. C 89 vom 22. 4. 1975, S. 1.