31995R2230

Verordnung (EG) Nr. 2230/95 der Kommission vom 21. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/94 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92

Amtsblatt Nr. L 225 vom 22/09/1995 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2230/95 DER KOMMISSION vom 21. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/94 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/36/EG der Kommission (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/95 (4), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/95, werden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt und werden die berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bestimmt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 491/95 wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 3600/92 und (EG) Nr. 933/94 geändert, um den möglichen Auswirkungen des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens Rechnung zu tragen und um die benannten Behörden und die Hersteller (einschließlich Einführer von Wirkstoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden) dieser drei Mitgliedstaaten in das erste Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einzubeziehen. Es ist notwendig, eine neue Frist für die Einreichung der Unterlagen durch die Hersteller festzusetzen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 einen Antrag eingereicht haben.

In Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 und Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 sollte eine neue Frist für die Einreichung der Unterlagen über bestimmte Wirkstoffe festgesetzt werden, wenn der berichterstattende Mitgliedstaat die Kommission über die Gründe von Verzögerungen unterrichtet hat, die nachweislich durch Bemühungen um Einreichung von gemeinsamen Unterlagen oder infolge der Bestimmung eines neuen berichterstattenden Mitgliedstaats oder aufgrund höherer Gewalt eingetreten sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 933/94 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die in Österreich, Finnland und Schweden ansässigen Hersteller, die ihre Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 rechtzeitig eingereicht haben, sind in Anhang IA dieser Verordnung neben dem jeweiligen Wirkstoff mit einem Code aus drei Buchstaben aufgeführt. Name und Anschrift des der Codebezeichnung entsprechenden Herstellers werden in Anhang IIA dieser Verordnung aufgeführt."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Die Frist für die Einreichung der Unterlagen und Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 an den berichterstattenden Mitgliedstaat läuft am 30. April 1995 ab.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist für die in Anhang I aufgeführten Antragsteller wird bezüglich der nachstehenden Wirkstoffe bis zum 31. Oktober 1995 verlängert. Ausgenommen davon sind diejenigen Antragsteller, die den berichterstattenden Mitgliedstaat und die Kommission davon unterrichtet haben, daß sie an dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 nicht teilnehmen wollen:

Alachlor

Amitraz

Bromoxynil

Carbendazim

Chlorothalonil

Chlorpyrifos

Chlortoluron

Cypermethrin

2,4-D

Deltamethrin

Desmedipham

Endosulfan

Ethofumesat

Fentinacetat

Fentinhydroxid

Fenvalerat

Glyphosat

Ioxynil

Isoproturon

Lindan

Linuron

Mancozeb

MCPA

Mecoprop

Mecoprop-P

Metalaxyl

Methamidophos

Metsulfuron

Paraquat

Parathion-methyl

Pendimethalin

Permethrin

Phenmedipham

Propyzamid

Simazin

Thiophanat-methyl

Thiram

Zineb

Ziram.

(3) Die in Absatz 1 genannte Frist für die in Anhang IA aufgeführten Hersteller mit Sitz in Österreich, Finnland und Schweden wird bis zum 30. April 1996 verlängert."

3. Die Anhänge IA und IIA werden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 1995

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 50.

(5) ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 8.

ANHANG

"ANHANG IA

Verzeichnis der zusätzlichen Antragsteller (Codebezeichnung)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"ANHANG IIA

Verzeichnis der Codes, Namen und Anschriften der zusätzlichen Antragsteller

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>