31995R1688

Verordnung (EG) Nr. 1688/95 der Kommission vom 11. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

Amtsblatt Nr. L 161 vom 12/07/1995 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1688/95 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94 (4), wurden insbesondere die Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94 wurde die die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreffende Bedarfsvorausschätzung für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 festgelegt. Diese Bilanz kann nötigenfalls, wenn die Erzeugnismengen im Rahmen des für dieses Gebiet bestimmten Gesamtbedarfs geändert werden sollten, angepaßt werden. Damit dem dortigen Bedarf an Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse am Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 Rechnung getragen wird, ist Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 mit Wirkung zum 1. Juni 1995 zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI zur Verordnung (EG) Nr. 2883/94 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18.

ANHANG

"ANHANG XI

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>