Verordnung (EG) Nr. 592/95 der Kommission vom 17. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99
Amtsblatt Nr. L 060 vom 18/03/1995 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 592/95 DER KOMMISSION vom 17. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3061/94 (4), entfallen die vorgesehenen Kontrollen, wenn weniger als 500 kg wiegende Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Die bei der Anwendung der Kontrollregelung gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, daß die genannte Gewichtsobergrenze erhöht werden kann, ohne die Wirksamkeit der betreffenden Regelung wesentlich zu beeinträchtigen. Es sollten deshalb die Mengen von der Kontrolle freigestellt werden, die weniger als 1 000 kg schwer sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2206/94 der Kommission (5) geänderten Fassung wird nicht auf Öle angewandt, deren physikalisch-chemische Merkmale eine Verwechslung mit Olivenöl ausschließen. Da bei diesen besonderen Ölen erfahrungsgemäß keine mißbräuchliche Verwendung droht, sollte die Sicherheit für die Mengen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2206/94 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, ohne Vorlage des Kontrollexemplares T5 freigegeben werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird der nachstehende zweite Unterabsatz angefügt: "Diese Verordnung findet jedoch keine Anwendung, wenn die genannten Öle in Mengen von jeweils weniger als 1 000 kg oder in Behältnissen gemäß Artikel 3 erster Gedankenstrich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden." 2. Dem Artikel 3 wird der nachstehende Absatz angefügt: "Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen werden Sicherheiten, die für die im Anhang genannten und vor dem 17. September 1994 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse hinterlegt wurden, auf Antrag der Beteiligten ohne Vorlage des Kontrollexemplares T5 freigegeben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. März 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 15. (4) ABl. Nr. L 323 vom 16. 12. 1994, S. 20. (5) ABl. Nr. L 236 vom 10. 9. 1994, S. 16.