95/276/EG: Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Juli 1995
Amtsblatt Nr. L 172 vom 22/07/1995 S. 0003 - 0005
ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 6. Juli 1995 DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund des Artikels 168a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, aufgrund des Artikels 32d des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, aufgrund des Artikels 140a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, aufgrund des am 17. April 1957 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 46 in der Fassung des Beschlusses des Rates vom 6. Juni 1995 (ABl. Nr. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 33), aufgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 319 vom 25. 11. 1988, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. Nr. L 144 vom 16. 6. 1993, S. 21) und geändert durch den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 29) sowie die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, im Einvernehmen mit dem Gerichtshof, mit einstimmiger Genehmigung des Rates, die am 6. Juni 1995 erteilt worden ist, in Erwägung nachstehender Gründe: Den Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten über die Rechte des geistigen Eigentums, für deren Entscheidung das Gericht insbesondere nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1) und nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1), zuständig ist, sollte durch besondere Verfahrensvorschriften Rechnung getragen werden. Der Bereich des geistigen Eigentums weist die Besonderheit auf, daß es sich um Streitigkeiten zwischen privaten Beteiligten handelt; daher sind besondere Vorschriften für die prozessualen Rechte der Streithelfer und die Verwendung der Sprachen durch die privaten Beteiligten im Verfahren vor dem Gericht unter Einhaltung der allgemeinen Sprachenregelung der Gemeinschaft festzulegen - ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG: Artikel 1 Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, erlassen am 2. Mai 1991 (ABl. Nr. L 136 vom 30. 5. 1991, S. 1) und geändert am 15. September 1994 (ABl. Nr. L 249 vom 24. 9. 1994, S. 17) sowie am 17. Februar 1995 (ABl. Nr. L 44 vom 28. 2. 1995, S. 64), wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 129 wird folgender neuer Titel eingefügt: "VIERTER TITEL RECHTSSTREITIGKEITEN BETREFFEND DIE RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS Artikel 130 § 1 Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Titels gelten für Klagen gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und gegen das Sortenamt der Gemeinschaft (nachstehend: Amt), die die Anwendung der Vorschriften im Rahmen einer Regelung über das geistige Eigentum betreffen, die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung. § 2 Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für Klagen gegen das Amt, denen kein Verfahren vor einer Beschwerdekammer vorausgegangen ist. Artikel 131 § 1 Die Klageschrift ist in einer der in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen abzufassen, die vom Kläger gewählt wird. § 2 Die Sprache, in der die Klageschrift abgefaßt ist, wird Verfahrenssprache, wenn der Kläger die einzige Partei des Verfahrens vor der Beschwerdekammer war oder wenn dem keine andere Partei dieses Verfahrens innerhalb einer vom Kanzler nach Einreichung der Klageschrift hierfür gesetzten Frist widerspricht. Teilen die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer dem Kanzler innerhalb dieser Frist mit, daß sie sich auf eine der in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen als Verfahrenssprache geeinigt haben, so wird diese Sprache Verfahrenssprache vor dem Gericht. Im Falle eines Widerspruchs gegen die vom Kläger gewählte Verfahrenssprache innerhalb der vorerwähnten Frist und in Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer wird diejenige Sprache Verfahrenssprache, in der die in Frage stehende Anmeldung beim Amt eingereicht worden ist. Stellt der Präsident auf den begründeten Antrag einer Partei hin und nach Anhörung der anderen Parteien jedoch fest, daß bei Gebrauch dieser Sprache nicht alle Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer dem Verfahren folgen und ihre Verteidigung wahrnehmen können und daß nur durch Verwendung einer anderen der in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen hierfür Abhilfe geschaffen werden kann, so kann er diese Sprache als Verfahrenssprache bestimmen; der Präsident kann das Gericht mit dieser Frage befassen. § 3 In den Schriftsätzen und sonstigen Schreiben, die beim Gericht eingereicht werden, sowie während der mündlichen Verhandlung können sich der Kläger der von ihm gemäß § 1 gewählten Sprache und jede andere Partei einer Sprache bedienen, die sie unter den in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen wählt. § 4 Wird nach § 2 eine andere Sprache als diejenige, in der die Klageschrift abgefaßt ist, Verfahrenssprache, so veranlaßt der Kanzler die Übersetzung der Klageschrift in die Verfahrenssprache. Jede Partei hat innerhalb einer dafür vom Kanzler gesetzten angemessenen Frist Übersetzungen der von ihr gemäß § 3 in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache eingereichten sonstigen Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache einzureichen. Die Zuverlässigkeit dieser Übersetzungen, die im Sinne von Artikel 37 verbindlich sind, muß von der Partei, die sie vorlegt, beglaubigt werden. Werden die Übersetzungen nicht fristgerecht eingereicht, so ist der Schriftsatz oder das Schreiben aus der Akte zu entfernen. Der Kanzler sorgt dafür, daß alle mündlichen Äußerungen während der mündlichen Verhandlung in die Verfahrenssprache und auf Antrag einer Partei in eine andere von ihr gemäß § 3 verwendete Sprache übersetzt werden. Artikel 132 § 1 Unbeschadet des Artikels 44 muß die Klageschrift die Namen aller Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und die Anschriften enthalten, die diese Parteien für die Zwecke der in diesem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen angegeben haben. Die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer ist der Klageschrift beizufügen. Das Datum der Zustellung dieser Entscheidung an den Kläger ist anzugeben. § 2 Entspricht die Klageschrift nicht § 1, so findet Artikel 44 § 6 entsprechende Anwendung. Artikel 133 § 1 Der Kanzler unterrichtet das Amt und alle Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer von der Einreichung der Klageschrift. Er stellt die Klageschrift nach Festlegung der Verfahrenssprache gemäß Artikel 131 § 2 zu. § 2 Die Klageschrift wird dem Amt als Beklagtem und den neben dem Kläger am Verfahren vor der Beschwerdekammer beteiligten Parteien zugestellt. Die Zustellung erfolgt in der Verfahrenssprache. Die Zustellung der Klageschrift an eine Partei des Verfahrens vor der Beschwerdekammer erfolgt auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift, die die betroffene Partei für die Zwecke der im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorzunehmenden Zustellungen angegeben hat. § 3 Unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift übermittelt das Amt dem Gericht die Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer. Artikel 134 § 1 Die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers können sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen. § 2 Die in § 1 bezeichneten Streithelfer verfügen über dieselben prozessualen Rechte wie die Parteien. Sie können die Anträge einer Partei unterstützen, und sie können Anträge stellen und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, die gegenüber denen der Parteien eigenständig sind. § 3 Ein in § 1 bezeichneter Streithelfer kann in seiner gemäß Artikel 135 § 1 eingereichten Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind. Derartige in der Klagebeantwortung gestellte Anträge oder vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel werden gegenstandslos, wenn die Klage zurückgenommen wird. § 4 Abweichend von Artikel 122 gelten die Bestimmungen über das Versäumnisverfahren nicht, wenn ein in § 1 des vorliegenden Artikels bezeichneter Streithelfer die Klageschrift form- und fristgerecht beantwortet hat. Artikel 135 § 1 Das Amt und die in Artikel 134 § 1 bezeichneten Streithelfer können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift Klagebeantwortungen einreichen. Artikel 46 findet auf die Klagebeantwortungen entsprechende Anwendung. § 2 Die Klageschrift und die Klagebeantwortungen können durch Erwiderungen und Gegenerwiderungen der Parteien, einschließlich der in Artikel 134 § 1 bezeichneten Streithelfer, ergänzt werden, wenn der Präsident dies auf einen begründeten Antrag hin, der binnen zwei Wochen nach Zustellung der Klagebeantwortungen oder der Erwiderungen gestellt wird, für erforderlich hält und gestattet, um es der betroffenen Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen. Der Präsident bestimmt die Frist für die Einreichung dieser Schriftsätze. § 3 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen können in den Fällen des Artikels 134 § 3 die anderen Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klagebeantwortung an sie einen Schriftsatz einreichen, der auf die Beantwortung der Anträge und Angriffs- und Verteidigungsmittel beschränkt ist, die erstmals in der Klagebeantwortung eines Streithelfers gestellt und vorgebracht worden sind. Die Frist kann vom Präsidenten auf begründeten Antrag der betreffenden Partei hin verlängert werden. § 4 Die Schriftsätze der Parteien können den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern. Artikel 136 § 1 Wird einer Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer stattgegeben, so kann das Gericht beschließen, daß das Amt nur seine eigenen Kosten trägt. § 2 Die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, sowie die Kosten, die durch die Einreichung der in Artikel 131 § 4 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzungen der Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache entstehen, gelten als erstattungsfähige Kosten. Werden fehlerhafte Übersetzungen eingereicht, so findet Artikel 87 § 3 Absatz 2 Anwendung." 2. Artikel 130 wird Artikel 137. Artikel 2 Diese Änderungen sind in den in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 6. Juli 1995. Der Kanzler H. JUNGDer Präsident J. L. DA CRUZ VILAÇA