31995Q0329

Änderung der Geschäftsordnung vom Ausschuß der Regionen auf seiner 6. Plenartagung am 1./2. Februar 1995 angenommen und vom Rat der Europäischen Union auf seiner 1 833. Tagung am 10. März 1995 genehmigt

Amtsblatt Nr. L 069 vom 29/03/1995 S. 0047 - 0047


ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG vom Ausschuß der Regionen auf seiner 6. Plenartagung am 1./2. Februar 1995 angenommen und vom Rat der Europäischen Union auf seiner 1 833. Tagung am 10. März 1995 genehmigt

Der Rat der Europäischen Union hat auf seiner 1 833. Tagung am 10. März 1995 die folgende Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen genehmigt, die dieser auf seiner 6. Plenartagung am1./2. Februar 1995 angenommen hatte:

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

(1) Das Präsidium wird für zwei Jahre gewählt. Es besteht aus 36 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten und eines Mitglieds pro Land, das jeweils den Rang eines Vizepräsidenten innehat. Die Zusammensetzung des Präsidiums erfolgt soweit wie möglich auf einer geographischen Grundlage, die ein Gleichgewicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet.

(2) Der Präsident und der erste Vizepräsident werden von der Plenarversammlung ohne Aussprache in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Wahl des Präsidenten und des ersten Vizepräsidenten erfolgt in getrennten Wahlgängen. Zur Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder, die nach den gleichen Bedingungen erfolgt, kann eine einzige Liste aufgestellt werden.

(3) Kommt diese einzige Liste nicht zustande, wird jedes Mitglied in getrennten Wahlgängen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen im ersten Wahlgang bzw. mit relativer Stimmenmehrheit in den weiteren Wahlgängen gewählt. Das Präsidium erstellt die Liste mit den Namen der fünfzehn Mitglieder, die den Rang eines Vizepräsidenten innehaben, und unterbreitet sie der Plenarversammlung zur Genehmigung."