31995L0015

Richtlinie 95/15/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute hinsichtlich der technischen Definition der "Zone A" sowie der Gewichtung der Aktiva in Form von durch die Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich garantierten Forderungen

Amtsblatt Nr. L 125 vom 08/06/1995 S. 0023 - 0024


RICHTLINIE 95/15/EG DER KOMMISSION vom 31. Mai 1995 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute hinsichtlich der technischen Definition der "Zone A" sowie der Gewichtung der Aktiva in Form von durch die Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich garantierten Forderungen (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (1), geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/647/EWG bezeichnet "Zone A" alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) getroffen haben.

Die Vollmitgliedschaft der OECD wurde bisher als das sinnvollste Kriterium zur Unterscheidung des Kreditrisikos einzelner Länder in bezug auf die Gewichtung von Aktiva in Form von Forderungen an diese Länder und solchen angesehen, die ausdrücklich durch diese Länder garantiert sind.

Da auch andere Länder ein höheres Entwicklungsniveau sowie demokratische und wirtschaftliche Freiheiten erreicht haben, die den allgemeinen Prinzipien für die Mitgliedschaft in der OECD entsprechen, findet eine Ausweitung der Zahl der Vollmitglieder der OECD statt.

Aus aufsichtlicher Sicht ist es wichtig, die Kreditwürdigkeit aller Länder der "Zone-A"-Kategorie zu wahren. Daher sollte in die Definition der "Zone A" ein zusätzliches Kriterium einbezogen werden. Dieses Kriterium sollte darin bestehen, daß ein Land, das seine Auslandsschulden umschuldet, für einen Zeitraum von fünf Jahren aus der "Zone-A"-Kategorie ausgeschlossen wird. Das gleiche Kriterium wurde durch das Baseler Eigenkapitalabkommen eingeführt, und eine Übereinstimmung mit diesem Abkommen ist wünschenswert.

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/647/EWG sieht vor, daß technische Anpassungen hinsichtlich der Änderung der Definition der "Zone A" in Artikel 2 nach dem in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorzunehmen sind.

Als die Richtlinie 89/647/EWG verabschiedet wurde, war die Möglichkeit, daß Darlehen ausdrücklich durch die Europäischen Gemeinschaften garantiert werden könnten, nicht vorgesehen. Die Richtlinie sah daher eine niedrigere Gewichtung nicht ausdrücklich vor, und folglich wird auf diese durch die Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich garantierten Aktiva derzeit ein Gewicht von 100 % angewandt.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Nummern 3 und 7 der Richtlinie 89/647/EWG sieht ein Gewicht Null für Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften und Aktiva vor, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften ausreichend gesichert sind.

Es ist nicht angemessen, auf Aktiva, die ausdrücklich durch die Europäischen Gemeinschaften garantiert sind, ein Gewicht 100 % anzuwenden; ein Gewicht Null sollte angewandt werden, um die Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Nummern 3 und 7 zu gewährleisten.

Artikel 9 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 89/647/EWG sieht vor, daß technische Anpassungen hinsichtlich der Änderung der Definition der Aktivposten in Artikel 6 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten nach dem in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorzunehmen sind.

Diese Richtlinie ist für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) relevant, und das in Artikel 99 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehene Verfahren wurde angewandt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Beratenden Bankenausschusses der Europäischen Gemeinschaften überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Am Ende des zweiten Gedankenstrichs des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/647/EWG wird folgender Satz angefügt:

"Länder, die ihre Auslandsschulden umschulden, werden jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren aus der Zone A ausgeschlossen."

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 4 der Richtlinie 89/647/EWG erhält folgende Fassung:

"4. Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A oder die Europäischen Gemeinschaften garantierten Forderungen;"

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 dieser Richtlinie spätestens zum 30. September 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 1995

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52.