95/511/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 4. Dezember 1995, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt, betreffend die Aussetzung der Handelsbeschränkungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und zu dem serbisch-bosnischen Gebietsteil
Amtsblatt Nr. L 297 vom 09/12/1995 S. 0004 - 0004
GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 4. Dezember 1995 vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt, betreffend die Aussetzung der Handelsbeschränkungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und zu dem serbisch-bosnischen Gebietsteil (95/511/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, im Hinblick auf die Resolution 1022 (1995) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. November 1995 - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 Die Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und zum serbischen Teil Bosnien-Herzegowinas werden in Übereinstimmung mit der Resolution 1022 (1995) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. November 1995 ausgesetzt. Artikel 2 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. SOLANA