31995D0538

95/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Japan (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 304 vom 16/12/1995 S. 0052 - 0056


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Japan (Text von Bedeutung für den EWR) (95/538/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat sich nach Japan begeben, um die Erzeugungs-, Lagerungs- und Versandbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, zu prüfen.

Die in Japan für die Veterinär- und Hygienekontrollen von Fischereierzeugnissen angewandten Rechtsvorschriften können als den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig angesehen werden.

Das "Ministry of Health and Welfare - Veterinary Sanitary Division (MHW - VSD)", zuständige Behörde in Japan, ist in der Lage, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften effizient zu überprüfen.

Die Bescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG umfassen die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Qualifikation des Unterzeichneten.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse ein Kennzeichen angebracht werden, das den Namen des Drittlands und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs trägt.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung an die Kommission vom MHW - VSD erstellt werden. Das MHW - VSD muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

Das MHW - VSD hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die Anforderungen hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, d. h. Anforderungen, die den Vorschriften der genannten Richtlinie gleichwertig sind, erfuellt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das "Ministry of Health and Welfare - Veterinary Sanitary Division (MHW - VSD)" ist die in Japan für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.

Artikel 2

Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Japan müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgelistet sind.

3. Jede Verpackung, ausgenommen unverpackt eingefrorene Fischereierzeugnisse für die Konservenindustrie, muß in unauslöschbaren Zeichen die Angabe "Japan" und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs tragen.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Kontrolle stattfindet.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Qualifikationen und die Unterschrift des MHW - VSD-Beauftragten sowie das Amtssiegel des MHW - VSD tragen, wobei sich diese Angaben farblich von den anderen Angaben auf der Bescheinigung unterscheiden müssen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

ANHANG A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Japan, die für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen zweischalige Weichtiere, Echinoderme, Tunikata und Meeresgastropoden in jeder Form

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bezugsnr.:

Versandland: JAPAN

Zuständige Behörde: Ministry of Health and Welfare - Veterinary Sanitary Division (MHW - VSD)

I. Identifizierung der Erzeugnisse

Bezeichnung des Fischereierzeugnisses oder Aquakulturerzeugnisses (1):

- Arten (wissenschaftliche Bezeichnung):

- Zustand des Erzeugnisses und Art der Behandlung (2):

Gegebenenfalls Codenummer:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s), die vom MHW - VSD zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassen sind:

III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

Die Fischereierzeugnisse (1) werden versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und Land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven usw.

IV. Bescheinigung

Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

1. gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

2. gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

3. gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

4. gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert und befördert worden sind;

5. nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

6. den organoleptischen, parasitologischen, chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

Der amtliche Inspektor erklärt hiermit, daß ihm die Vorschriften der Richtlinien 91/493/EWG und 92/48/EWG bekannt sind.

Ausgefertigt in

(Ort) am

(Datum)

Amtssiegel (2)

Unterschrift des amtlichen Inspektors (1)

(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

(1) Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muß sich von den anderen Einzelheiten der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG B

VERZEICHNIS DER BETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>