95/521/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1995 zur Annahme besonderer Maßnahmen um die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für bestimmte gemeinschaftliche Versandverfahren zeitweilig zu untersagen (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 299 vom 12/12/1995 S. 0024 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 1995 zur Annahme besonderer Maßnahmen um die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für bestimmte gemeinschaftliche Versandverfahren zeitweilig zu untersagen (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/521/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/95 (2), und insbesondere auf Artikel 360, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Zollverwaltung des Königreichs Spanien hat mit Schreiben vom 4. April und 27. Juli 1995 ersucht, zeitweilig in Anwendung von Artikel 360 die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für externe gemeinschaftliche Versandverfahren für Zigaretten der Unterposition 24.02.20 des Harmonisierten Systems zu untersagen und um die Zustimmung der Kommission gebeten. Externe gemeinschaftliche Versandverfahren mit Zigaretten sind Gegenstand besonderer Mitteilungen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates (3). Aus den Mitteilungen der Zollverwaltungen des Spanischen Königreichs einerseits und den von der Kommission aufgearbeiteten Informationen andererseits, ist ersichtlich, daß die Betrugsfälle mit Zigaretten im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens insbesondere, seit der Transport von Zigaretten im Rahmen der TIR Convention von 1975 untersagt wurde, erheblich zugenommen haben. Trotz der auf Gemeinschaftsebene in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 361 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 getroffenen Maßnahmen, den Betrag der Gesamtbürgschaft ab April 1994 auf 100 % der zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben für Zigaretten, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, festzusetzen, wird festgestellt, daß diese externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ein außergewöhnliches Betrugsrisiko darstellen. Der Antrag der Zollverwaltung des Königreichs Spanien ist somit begründet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission gibt ihre Zustimmung, daß die Zollverwaltung des Königreichs Spanien gemäß Artikel 360 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geeignete Maßnahmen ergreift, um zeitweilig und ab einem noch durch die genannte Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für externe gemeinschaftliche Versandverfahren für Zigaretten der Unterposition 24.02.20 des Harmonisierten Systems zu untersagen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 28. November 1995 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 8. (3) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1.